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Transkript:

Merkblatt Stand: 15.11.2005 Beantragung einer Endbeglaubigung zum Zwecke der Legalisation für eine deutsche Urkunde zur Vorlage im Ausland (siehe Liste der Staaten auf Seite 5) Um eine deutsche öffentliche Urkunde zu legalisieren, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers der Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der fraglichen Urkunde gehandelt hat. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z.b. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi Arabien etc. Ungedingt zu beachten ist das Beglaubigungsmonopol für Abschriften / Ablichtungen von Personenstandsurkunden; Auszüge aus dem Handelsregister und aus dem Genossenschaftsregister; sowie aus dem Grundbuch und aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese Abschriften bzw. Auszüge dürfen ausschließlich von der registerführenden Behörde, nicht aber von einem Notar beglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt: 1. für Privatpersonen durch 2. für Unternehmen durch a) das Landgericht a) das Landgericht b) die Landesbehörde b) die Landesbehörde c) die Bundesbehörde c) die Bundesbehörde d) die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer zu 1. für Privatpersonen a) Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z. B. für Vollmachten, Scheidungsurteile, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden. b) Die Behörden der Bundesländer (s. S. 4) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, etc.). c) Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden. 1

zu 2. für Unternehmen a), b), c) wie oben zu 1. d) Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, Vollmachten, etc.). Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung /Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt). Art der Übersendung Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden. Postanschrift Besucher-/ Kurieranschrift Bundesverwaltungsamt Bundesverwaltungsamt Referat IIB4 Beglaubigungen Eupener Str. 125 50728 Köln 50933 Köln (Braunsfeld) Kosten und Ablauf Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt eine Gebühr von 10,-- erhoben. Die Zusendung der beglaubigten Dokumente erfolgt mit einer Rechnung und einem Überweisungsträger per Einwurfeinschreiben an die von Ihnen angegebene Anschrift. Bei persönlichem Erscheinen/Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder mitgenommen und die entstandene Gebühr per Rechnung oder in bar hier vor Ort beglichen werden. Bei Barzahlung dauert die Bearbeitung hier vor Ort länger, als die Ausstellung einer Rechnung. Je nach Besucheraufkommen und Anzahl der Beglaubigungen (vor Ort) müssen Sie mit kurzen Wartezeiten rechnen. 2

Bearbeitungszeiten Montag bis Freitag von 8.00 Uhr 16.00 Uhr Ansprechpartner/innen beim Bundesverwaltungsamt Für weitere Auskünfte stehen Ihnen folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung: Andreas Huczek Maike Nehls Andreas.Huczek@bva.bund.de Maike.Nehls@bva.bund.de Referat IIB4 2.2-2.3 Referat IIB4 2.2-2.3 NTZ Braunsfeld; Eupener Str. 125 NTZ Braunsfeld; Eupener Str. 125 Zimmer A 025 Zimmer A 008 Telefon: 01888-358-5025 Telefon: 01888-358-5008 Andrea Peterlini Andrea.Peterlini@bva.bund.de Referat IIB4 2.2-2.3 NTZ Braunsfeld; Eupener Str. 125 Zimmer A 026 Telefon: 01888-358-5026 Hier ein paar nützliche Links: Verkehrsverbund Rhein-Sieg: Kölner Verkehrsbetriebe: Auswärtiges Amt: http://www.vrs-info.de/ http://www.kvb-koeln.de http://www.auswaertigesamt.de/ HIER finden Sie eine Wegbeschreibung zum Dienstgebäude des BVA in Köln-Braunsfeld. 3

Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultus und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung) Regierung Ausnahme: Schulzeugnisse (Bayr. Staatsmin. für Wissenschaft und Forschung), Hochschulzeugnisse ( Bayr. Staatsministerium für Unterricht und Kultus) Standesamt I Ministerium des Inneren in Potsdam Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) Senator für Inneres, Kultur und Sport Behörde für Inneres Innenministerium M-V in Schwerin Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Ministerium für Inneres und Sport Regierungsvertretung - Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern Saarland Staatskanzlei des Saarlandes in Saarbrücken Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft) Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Landesverwaltungsamt in Magdeburg Innenministerium Schleswig Holstein in Kiel Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar 4

BUNDESVERWALTUNGSAMT Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich ist: 1. Demokratische Volksrepublik Algerien (nur Staatsverträge) 2. Bahrain 3. Bangladesch 4. Republik Myanmar (Birma) 5. Volksrepublik China 6. Republik Irak 7. Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse) 8. Königreich Jordanien 9. Königreich Kambodscha 10. Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem schulischen Bereich) 11. Republik Mali 12. Königreich Nepal 13. Republik Ruanda 14. Königreich Saudi Arabien 15. Demokratische Republik Somalia 16. Republik Sudan 17. Arabische Republik Syrien 18. Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich) 19. Republik Togo. 5