\!.. ( (ljt) y> - v,?_,-.;:.,_.,;; -"l) h, 3.. Off, ' 'l'?s - :j,; \ Kooperationsvertrag Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen (': und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften - nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt - vertreten durch ihre Geschäftsführer/Vorstände, ' vereinbaren im Hinblick auf eine steigende Zahl zu versorgender Dringlichkeitsfälle, in Anerkennung der Sozialpflichtigkeit der Wohnungsunternehmen, mit Rücksicht auf eine Sozialverträglichkeit der Mieterstruktur und Mietergemeinschaft sowie zur Förderung von wohnungswirtschaftlich erwünschten, von \ \ Mietern angestrebten Wohnungstauschen folgendes: l j - 2 - \ \
- 2 - () Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages von dem in ihrem im Land Berlin gelegenen Wohnungsbestand zur Erst- und Wiedervermietung kommenden Wohnungen ein Drittel an Wohnungsuchende zu vermieten, die in ihrem Wohnberechtigungsschein einen anerkannt dringenden Wohnbedarf aufweisen. Die Wohnungsunternehmen streben zugleich an., im Rahmen dieser Verpflichtung 50 vom Hundert der im Land Berlin Wohnungsuchenden mit anerkannt dringendem Wohnbedarf mit Wohnraum zu versorgen. (2) Als Teil der Versorgungsverpflichtung nach Absatz Satz i gelten auch Vermietungen, die zur Erfüllung des Kooperationsvertrages "Geschütztes Marktsegment" erfolgen sowie sämtliche Vermietungen zur Erfüllung von bei Vertragsabschluß bestehenden Verträgen und Vereinbarungen der Wohnungsunternehmen mit dem Land Berlin, den Bezirken de s Landes Berlin, freien Trägern und Institutio~en für di~ Bereitstellung von Wohnraum. - 3 -. "'}(-, r.. -:.
; - 3 - (3) Als Wohnungsbestand im Sinne dieses Vertrages gelten alle im Land Berlin gelegenen Mietwohnungen im Bestand der Wohnungsunternehmen einschließlich des Bestandes der Tochterunternehmen mit Ausnahme der im Rahmen d'er Vereinbarten Förderung, der ab. Januar 950 freifinanziert errichteten Wohnungen, der Wohnungen, für die weder Zinshilfe noch Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz gewährt wurde., der Wohnungen, für die Besetzungs- und Belegungsrechte zugunsten bestimmter Personenkreise im Sinnes des Absatzes 4 bestehen und der im Eigentumsbereich errichteten Wohnungen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß im gegenseitigen Einvernehmen Wohnungen, die zur Privatisierung vorgesehen sind, ausgenommen werden. (4) Das Land Berlin verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages Besetzungs- und Belegungsrechte nicht auszuüben, mit Ausnahme der zugunsten bestimmter Personenkreise begründeten Besetzungs- und Belegungsrechte (insbesondere Arbeitgeberdarlehenswohnungen des Landes Berlin). Dies gilt auch für den Fall, daß solche Rechte durch mehrere Reohtsvorschriften begründet worden sind. Wohnungen, die nach 4 Abs. 4 Wohnungsbindungsgesetz. oder Nummer r. der Verordnüng über die Gewährung von Bele-.gungsrechten in Berlin dem Besetzungs- und Belegungsrecht Berlins unterliegen, sind während der Laufzeit dieses Vertrages von dieser Bindung freigestellt. (5) Vertraglich geregelte Besetzungs- oder Belegungsrechte bezirklicher Stellen des Landes Berlin bleiben unberührt. - 4 -
i -.. _ -; - 4 - ('6) Im Rahmen ihrer rechtlichen Bindungen und Möglichkeiten verpflichten sich die Wohnungsunternehmen, ggf. durch Übernahme von Versorgungsverpflichtungen anderer vertragschließender Unternehmen, für die Erfüllung des Gesamtumfangs der durch die Wohnungsunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus diesem Vertrag Sorge. zu tragen.. { 2 () Die Wohnungsunternehmen sichern zu, unter höchst möglichem Einsatz personeller und sachlicher Kapazitäten den Wohnungstausch und Wohnungswechsel zwischen Mietern des jeweiligen Woh~ nungsunternehmens sowie auch zwischen Mietern der diesen Vertrag.schließenden Wohnungsunternehmen mit dem Ziel zu fördern daß im Ergebnis eine wohnungswirtschaftlich bedeutsame, wesentlich entspanntere Versorgungs~/Nachfragesituation nach Wohnraum gegeben sein wird. Die Wohnungsunternehme~ können bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihrer Verpflichtung die Aufgabenausführung auch an Dritte übertragen. (2) Die Wohnungsunternehmen können die Überlassung in Verbindung.mit einem Wohnungstausch auch ohne Wohnberechtigungsschein vornehmen, wenn die Anzahl der Wohnräume der Wohnungen (ohne Küche und Bad) die Zahl der Haushaltsangehörigen der künftigen Mieter nicht oder höchstens um eins übersteigt. Diese Regelung gilt, - 5
- 5 - sofern sich die Tauschwohnungen im Wohnungsbestand eines Wohnungsunternehmens befinden, ferner wenn eine del;". Tauschwohnungen zum Wohnungsbestand eines anderen Wohnungsunternehmens gehört, das ebenfalls mit dem Land Berlin einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. (3) Die Wohnungsunternehmen können Wohnungen ohne Wohnberechtigungsschein auch bei Vermietungen überlassen, die im Zuge von Wohnungswechseln/Umsetzungen im Wohnungsbestand eines Wohnungsunternehmens erfolgen, wenn beim Wechsel mindestens ein :Raum aufgegeben wird. (4) Im Zuge von Wohnungstauschen und Wohnungswechseln überlasse ne Wohnungen gelten nicht als freiwerdende Wohnungen im sinne dieses Vertrages. 3 () zur Sicherung und Herstellung einer ausgewogenen Mieterstruktur bleibt dem Wohnungsunternehmen die Auswahl der Wohnungen vorbehalten, die einem nach Abs. berechtigten Wohnungsuchenden überlassen wird, soweit dies nicht aufgrund einer beson deren Zweckbindung der Wohnung ausgeschlossen ist. - 6 - ',,'.
- 6 - (2) Die Raumzahl einer nach Abs. zur Vermietung kommenden Wohnung* darf die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen bei Wohnungen im Sinne des Abs. 3 um einen Raum übersteigen, sofern die Wohnfläche der Wohnung bei Ein-Personen-Haushalten 50 m'; bei Zwei-Personen-Haushalten 60 m' nicht überschreitet. (3) Von der Verpflichtung, Wohnungen nur an Wohnungsuchende mit einer im Woh.nberechtigungsschein aufgeführten Wohnungsgröße zu vermieten, werden die Wohnungsunternehmen insoweit freigestellt, als sie zwei-zimmer-wohnungen an zwei Personen mit jeweils gültigem Wohnberechtigungsschein zur Bildung eines gemeinsamen Haus- ' halts überlassen können. Dabei dürfen die Eiµkommen der beiden Wohnberechtigungsscheininhaber nicht die für einen Zwei-Personen-Haushal t maßgebliche Einkommensgrenze überschreiten. Die einkommensmäßige Begrenzung bezieht sich nur auf Wohnraum, dessen Bezug von der Erfüllung einkommensmäßiger Kriterien abhängig ist. In diesen Fällen ist vor Überlassung an zwei Einzelpersonen die Freistellung unter Beifügung der Wohnberechtigungsscheine und aktueller Einkommensnachweise zu beantragen.! ~! ' (4) Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, zur Vermietung kommende Wohnungen auch über die zentrale Wohnungsvermittlungsstelle "MietTips" anzubieten. Insbesondere sollen Tauschwünsche, die nicht im eigenen wohnungsbestand eines Wohnungsunternehmens erfüllt werden können, an "MietTips" gemeldet werden. *Küche und Bad gelten nicht als Raum - 7 -
'-~ - 7-4 Soweit zur Durchführung dieses Vertrages Freistellungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz oder dem Belegungsrechtsgesetz erforder-... lieh sind, werden diese nach 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zugesichert. (. Soweit es sich um Freistellungen nach 3 Abs. 2 des Vertrage~ handelt, wird keine Ausgleichszahlung erhoben. 2. Freistellungen im Zuge des Wohnungstauschs und des Wohnungswechsels nach 2 Absätze 2 und 3 des Vertrages werden ohne die Auflage einer Ausgleichszahlung erteilt. 3. Bei Besetzungsrechtswohnungen wird die Freistellung von den Bindungen des 4 Abs. 2 WoBihdG mit der Maßgabe zugesichert, qaß die Raumzahl der Wohnung die Zahl der zum Haushalt gehörenden.personen um einen Raum übersteigen darf. Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, von dieser Regelung nur in besonders begründeten Fällen Gebrauch zu machen. Für den zusätzlichen Wohnraum wird eine ~esonderte lauf ende Ausgleichszahlung erhoben. 4. Bei Besetzungsrechtswohnungen wird eine Freistellung von den Bindungen des 4 Abs. 2 WoBindG mit der Maßgabe zugesichert, daß bei Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze eine - 8 - -, \...
.,_..!. - 8 - laufende Ausgleichszahlung vom Zeitpunkt der Wohnungsüberlassung zu erheben ist. Danach dürfen die Wohnungsunternehmen diese Wohnungen nach vorheriger Inform_ation (mindestens zwei Wochen vor Vertragsabschluß) des zuständigen Wohnungsamtes Wohnungsuchenden mit Wohnberechtigungsschein ohne anerkannt dringendem Wohnbedarf und Wohnungsuchenden ohne Wohnberechtigungsschein überlassen. 5 () Die Wohnungsunternehmen verpflichten sich, die Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung gemäß l Abs. dadurch nachzuweisen, daß sie der Senatsverwaltung für Bau~ und Wohnungswe~ sen - IV A - zum 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November eines jeden Jahres die Anzahl der im vorangegangenen Kalendervierteljahr versorgten Wohnungsuchenden sowie der Wohnungstauschvorgänge mitteilen, einen nach Wohnungsgrößen (Raumzahl) gegliederten Fluktuationsnachweis für ihren Wohnungsbestand (Anteil der wiedervermieteten Wohnungen am g esamten Wohnungsbestand zum Beginn der Nachweisperiode) vor.legen; dabei ist der Wohnungsbestand unter Ausweisung der Wohnungszugänge und -abgänge aufzuzeigen, - 9 -
', - 9 - über die Anzahl der Fälle informieren, in denen von der Freistellung nach 2 Absätze 2 und 3, 3 Abs. 3 sowie 4 Nr. 3 und 4 Gebrauch gemacht wurde. Die Wohnungsunternehmen werden ihre Anzeige- und Nachweispflichten auf der Grundlage einer gemeinsam entwickelten Stati_stik über die Wohnungsvermittlungsstelle "MietTips" erfüllen. (2) Das Land Berlin verpflichtet sich, die Wohnungsunternehmen zu den in Absatz genannten Nachweiszeitpunkten über die Anzahl der vorhandenen Wohnberechtigungsscheine, aufgeschlüsselt nach. Wohnungsgröße und Berechtigungsgruppen, zu informieren. 6 Verpflichtungen der Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, den Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz, dem Belegungsrechtsgesetz und der Verordnung über die Gewährung von Belegungsrechten in Berlin ble~ben unberührt, soweit sie in diesem Vertrag.keine besondere Regelung erfahren haben. - 0 -
. r. - 0-7 Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Ausgestaltung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer der Vertragsparteien das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei unter Beibehaltung des Vertragszieles eine Anpassung des Vertragsinhalts an' die geänderten Verhältnisse verlangen. 8 () Dieser Vertrag tritt am. Oktober 995 in Kraft und endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach seinem Inkrafttreten. Er verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn nicht eine der Vertragsparteien das Vertragsverhältnis sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ist auch berechtigt, den Vertrag.gegenüber einem Wohnungsunternehmen zu kündigen. (2) Dieser Vertrag ersetzt die bisher bestehenden Kooperationsverträge Ost und West. - -
- - 9 () Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Erfüllungsort ist Berlin. 0 sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein,. so wird daraus nicht die unw.irksamkei t des gesamten Vertrages hergeleitet. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch entsprechende rechtswirksame.vereinbarungen zu ersetzen.