Antrag auf Anderung der Sozialfonds-Satzung an das Studierendenparlament

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Transkript:

Antrag auf Anderung der Sozialfonds-Satzung an das Studierendenparlament $ 2 a Nr. 1: Anderung in,,das Anfertigen der Studienabschlussarbeir, wenn diese mindestens 2 Monate innerhalb des Berech uu ngszeirrau ms liegr." $ 2 a Nr.3: linderung in,,wenn das Einkommen nach S 2c den Bedarf im Sinne von g 2 b Nr. 2 bis Nr. 7 innerhalb des Berechnungszeitraumes um durchschnittlich 20% unrerschreitet." S 2 a Einfügen von,,nr. 13. Chronische Krankheit." $ 2 b Nr.8: Anderung in,,für jede im Haushalt lebende Person (2.B. Kind), welchc gegenüber dem/der Studierenden unterhaltsberechtigt ist, [...]" 5 2 b Nr.9: Anderung in,,einem Mehrbedarf in Höhe von 60 ftir Studierende, welche schwanger ab der 12. Woche, über 65 Jahre alt oder voll erwerbsgemindert sind. Behindene Studierende, welche Eingliederungshilfe erhalten, können einen Mehrbedarf von 160 geltend machen. Bei Alleinerziehenden wird ein Mehrbedarf in Höhe von 150 für das erste Kind und 50 für jedes weitere Kind angerechnet." S 3 (l) 2 a) Anderung in:,,für 5 2 anr. l oder 2 bei: mindestens 2 Monate: 5 Punkte mindestens 4 Monate: 10 Punkte" Antrag auf Anderung der Sozialfonds-Satzung - Semesterticket-Satzung inkl. eingearbeiteter Veränderungen Sozialfonds-Satzung zum Semesterticket Präambel

Das Ziel dieser Satzung ist, studierendq wdche aufgrund dner finanztd)en Noiage nit -! in der Lage sind, den Semesterticket-Beitrag aufz.ubringen, von der Zahlung ganz oder teilweise zu entlasten. Zu diesem Zweck gibt es den Semestenicket-Sozialfonds, in welchen alle Studierenden einen Beitrag einzahlen. Im vom ASIA FU eingerichteten Semesterticketbüro kann ein Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket-Beitragestellt werden. Die folgende Sozialfonds-Satzung ist vom Studierendenparlament der Freien Universität Berlin beschlossen, um zu regeln, nach welchen Bedingungen Anträge gestellt und bewilligt werden können. Satzung nach $ 18 a BerlHG Das Studierendenparlament der Freien Universität Berlin hat gemäß! 1B a des Gesetzes über die Hochscbulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBI. S. B1), zulelzt geändert durch Art. I Hochschulzugangsmodernisierungs- und StudiumsqualitätssicherungsG vom 20. 5. 2011 (GVBI. S. 194) fclgende Neufassung der Sozialf onds-satzung erlassen: $ I Gegenstand (1) Die Studierendenschaft richtet einen Fonds ein, aus dem Zuschüsse an Studierende nach 5 18 a Abs. 5 BerlHG geleistet werden und erhebt hierfür von allen Studierenden, die Mitglied der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin sind, Beiträge zum Sozialfonds in Höhe von 5,00 Euro. Die Beitragspflicht bestimmt sich aus der Satzung nach 5 18 a Abs. 4 BerlHG. Nicht verbrauchte Mittel werden im jeweils folgenden Semester zur Finanzierung der allgemeinen Kosten des Semesterticketbüros, sowie für Zuschüsse gemäß $ 18 a Abs. 5 BerlHG verwendet. Bei Beendigung bzw. ohne Fortführung des Semesterticketvertrages kommen nicht verbrauchte Mitte] der Studierendenschaft zu. In diesem Falle werden die Mittel ausschließlich zum Ausgleich eines etwaigen finanziellen Defizits durch die Betreibung des Semestenicketbüros verwendet oder zur Unterstützung von studentischen Projekten, die sozialen Zwecken dienen. (2) Studierende, die nicht nach der Satzung nach S 18 a Abs. 3 BerlHG (Semesterticket-Satz ung) von der Beitragspflicht zum Semestenicket befreit sind, können nach den Regelungen dieser Satzung eine Zuzahlung zum Ticketpreis beantragen. Von der Studierendenschaft nach dieser Satzung gewfine Leistungen erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen durch das Semesterticketbüro.

/ g 2 {ntragsberechtigte Antragsberechtigt sind Studierende, die nachweisen können, dass ihnen mindestens eine im Berechnungszeitraum auftretende besondere Härte im Sinne von 5 2 a das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert und das durchschnittliche Einkommen den Bedarf im Sinne von $ 2 c und S 2 b nicht überschreitet. Der Berechnungszeitraum umfasst in der Regel 6 Monate. Für sich rückmeldende Studierende endet der Berechnungszeitraum am letzten Tag des Monats in den das Ende der Rückmeldefrist des Antragsemesters fäilt, für sich lmmatrikulierende zum Monatsende ihrer Immatrikulation. $2aBesondereHärten Als besondere Härten gelten: Berechnungszeitraums liegt. 2. ein Praktikum mit mindestens 30 stunden Arbeitszeit pro woche soweit es in der studienordnung vorgeschrieben ist und mindestens drei Monate innerhalb des Berechnun gszeitraumes liegt, Berechnunqszeitraumes um durchschnittlich 20%o unterschreitet' 4. für ausländische Studierende rlas Fehlen oder die Einschränkung der Arbeitserlaubnis, 5. Schwangerschaft ab der 12. Woche, 6. alleinerziehend von Kind(ern) bis l4 Jahren zu sein, 7. die Vollendung des 65. Lebensjahres, B. Erwerbsminderung nach SGB 9 S 69 Abs. 5 (Ausweis G), 9. Eingliederungshilfe für Behindene, 10. Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach sgb II oder sgb xii oder wenn Kinder von Studierenden einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII haben,

11. Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung, die nicht durch eine Itankenversicherungetragen werden, soweit sie einen Betrag von 250 überschreiten, 1.2. oder im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten' L3. Chronische Krankheit. I 2 b Bedarf Der monatliche Bedarf für Studierende seut sich zusarnmen aus: 1. einem Mindestgrundbedarf von 351 Euro, rveicher nach s 20 sgb II angepasst werden kann, 2. einer pauschale von 200 für die Brutto-Warm-Miete oder durch Nachweis ein Betrag bis zu höchstens 320, 3. den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Kosten von der oder dem Studierenden selbst getragen werden' 4. Kosten für medizinische oder psychologische Betreuung, die nicht durch eine Krankenversicherungetragen werden oder Zuzahlungen, welche durch die Krankenversicherung verlangt werden, 5. einer Mehrbedarfspauschale von 69 für besondere Emährung bei Vorlage eines ärztlichen Attests, 6. den Kosten eines Zusatztickets zum Semesterticket Berlin für Studierende' deren Wohnsitz außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Semestertickets liegt, welche anteilig auf einen Monat angerechnet werden (siehe: VBB-Tarif über ein Zusatzticket zum Semesterticket Berlin' Teil C' Punkt 1.5), 7. Tilgung von Schulden, welche im Berechnungszeitraum anfallen, können nach Einzelfallentscheidung des Semestenicketbüros angerechnet werden, jedoch maximal bis zu einer Summe, welcbe 30 % des Einkommens der oder des Studierenden beträgt, unterhaltsberechtigr ist, erhöht sich der anrechenbare Bedarf um einem weiteren Mindestgrundbedarf Höhe von 351, welcher nach $ 20 SGB II angepasst werden kann und steigt die anröchenbare Brutto-Warm-Miete um 150, g. einem Mehrbedarf in Höhe von 60 für studierende. welche schwaneer ab der 12. woche. Eingliederungshilfe erhalten. können einen Mehrbedarf von 160 geltend machen' Bei

/ weitere Kind ange{echnet. g 2 c Einkommen Die Studierenden haben ihr gesajntes Einkommen zur Beschaffung des Semestenickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden voll angerechnet. Leistungen nach Bestimmungen der Familienkasse werden voll angerechnet, sofern diese an die Antragsteller/innen ausgezahlt werden, Studierende haben verfügbare Gelder einzusetzen, sofern diese den Bedarf für 3 Monate überschreiten. g 3 Vergabekriterien (1) Isr die Höhe des Sozialfonds nicht ausreichend, um allen Berechtigten den Gesamtbetrag zu erlassen, kommt es zu Teilzuschüssen, deren Höhe durch eine Gewichtung folgender Kriterien errechnet wird: 1,. nach dem Verhältnis von Einkommen und Bedarf a) für je vollendete 17, die das Einkommen nach S 2 c unter dem Bedarf nach $ 2 b liegt' wird ein Punkt vergeben b) für je vollendete 50 anzurechnender Kosten nach 5 2 a Nr. l-1, wird ein Punkt vergeben 2. und nach dem Zeitraum innerhalb des Berechnungszeitraumes, für den die besonderen Härtegründe nach S 2 a bestehen a) ftir I 2 a Nr. 1 oder 2 bei: mindestens 2 Monate: 5 Punkte mindestens 4 Monate: 10 Punkte b) für 5 2 a Nr. 3 ist von einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten auszugehen: 10 Punkte c) für s 2 a Nr. 4, 6, 7, B und 9 ist von einem unabsehbaren Zeitraum auszugehen: 15 Punkte d)fürs2anr.5undl0istunabhängigdavonwielangediehiüteinnerhalbdes Berechnungszeitraumes bestand, von einem zeitraum von mindestens 3 Monaten auszugehen: 5 Punkte. Bestand die Härte mindestens 4 Monate: 10 Punkte. (2) Bei den vergebenen Punkten nach s 3 (1) Nr. 1 gibt es keine obergrenze, während nach I 3 (1 ) Nr. 2 maximal 30 Punkte erreicht werden können.

g 4 Verteilung der Mittel (1) Von den im Fonds zur verfügung stehenden Mitteln werden an studierende, die sich zurück melden, für das wintersemester höchstens B0 Prozent ausgeschüttet, für das Sommersemester höchstens 90 Prozent. Für die Veneiiung der jeweiligen Mittel wird vom semesterticketbüro ein stichtag festgesetzt. Die auszuschüttenden Mittel werden so vollständig wie möglich unter denjenigen Studierenden verteilt, über deren Antrag bis zu diesem zeitpunkt positiv ntschieden wurde. (2) Die Zuschüsse werden so verteilt, dass der tatsächliche Zahlungsbetrag je Punkt gemäß s 3 für alle Berechtigten gleich ist. würde auf diese weise der volle Preis des Semestertickets je Semester einschließlich des Sozialfondsbeitrages überschritten, wird nur dieser Betrag vergeben (Vollzuschuss). Teilzuschüsse werden auf ganze Euro abgerundet' Der auszuzahlende Mindestbetrag für einen Teilzuschuss beträgt B0. Besteht eine Beitragspflicht nur fur einen Teilzeitraum des Semesters, so ist der errechnete Zuschuss durch sechs zu teilen und mit der Zahl der Befreiungsmonate zu multiplizieren. (3) Die übrig bleibenden Mittel im Sinne des $ 4 (1) werden in der Reihenfolge des Antragseingangs an Studierende ausgeschüttet, die im Iaufenden Semester immatrikulien wurden und über deren Antrag erst nach dem Stichtag entschieden werden kann. Für die Höhe dieser Zuschüsse ist für jede Punktzahi derjenige Zahlbetrag maßgeblich, der nach Absatz 2 an sich zurück meldende studierende vergeben wurde. Danach übrig bleibende Mittel werden nach 51 Abs. 1 verwand. S 5 Antragsunterlagen DerAntragmussdasvollständigausgefüllteFormblan,a]]eNachweisesowieeine unterschriebene Versicherung über die Richtigkeit aller gemacbten Angaben enthalten. Alle Angaben sind durch geeignete unterlagen nachzuweisen. Liegt ein zum Antragszeitpunkt gültiger Bescheid nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach wohngeidgesetz vor, so ist dieser beizuftigen. S 6 Antragsfristen Der Antrag auf einen Zuschuss zum semesterticket- Beitrag muss spätestens vier wochen nach Ende der Rückmeldefrist für Studierende, die sich rückmelden, bei Studierenden, die zum ersten Mal an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind oder Teilnehmerlnnen des Studienkollegs

7 / sind vier Wochen nach Vorlesungsbeginn oder spätestens bis zwei Wochen nach der lmmatrikulation möglichst vollständig beim semesterticketbüro eingegangen sein. Fehlende Unterlagen sind unverzüglich und selbstständig nachzureichen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge werden nicht mehr bearbeitet, es sei denn diö/der Studierende kann nachweisen, dass erisie die Gründe zur Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Für die Berechnung der Zuschusssumme gelten dann die Regelungen des $ 4 Abs. 3 sinngemäß. $ 7 Bewilligungszeitraum Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen der oder die Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt. g 8 Antragsbearbeitung (1) Die zuständige Stelle für die Entscheidung über alle Anträge auf Zuschüsse ist das Semestenicketbüro. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt. Alle personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln' (2) Das Ergebnis ist der/dem Studierenden wenn möglich per E-Mail mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, wie viele Punkte an den/die Studierende vergeben wurden und ab welcher Punktzahl ein Vollzuschuss vergeben wurde. Eine Ablehnung sowie die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten ist zu begründen. (3) Falls der/dem Studierenden ein Zuschuss zum Semesterticket gewähn wird, ist dieser an ihn oder sie auszuzahlen. $ I Inkraftfteten Diese Sazung findet Anwendung ab dem Wintersemester 2010/2011. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin in Kraft.