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Transkript:

23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 11.05.2016, GZ XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Am 14.12.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2. Am 17.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie seit 09/2015 die Ausbildung zur Psychotherapeutin besuche. Die Ausbildungszeiten seien jeweils am Freitag (17:00 Uhr bis 20:30 Uhr) und Samstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Die Ausbildung sei berufsbegleitend und sie werde die Ausbildung voraussichtlich in ca. fünf bis sechs Jahren beenden. Ab 04.01.2016 absolviere sie ein ausbildungsbezogenes Praktikum (Landesklinikum XXXX). Das Praktikum sei für vier Wochen vereinbart. Eine Entlohnung für dieses Praktikum erhalte sie nicht. Für Februar 2016 habe sie eine mündliche Arbeitszusage beim XXXX. Eine Ausbildungsbestätigung bzw. Stundenplan werde sie nachreichen; ebenso eine Praktikumsbestätigung für die Zeit ab 04.01.2016. 3. Mit Bescheid des AMS vom 23.02.2016, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß 24 ivm 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt für den Zeitraum 04.01.2016 bis 29.01.2016 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 04.01.2016 bis 29.01.2016 ein Praktikum im Landesklinikum XXXX im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums absolviert habe. Verfügbarkeit sei aufgrund von Umfang und Dauer des Praktikums nicht gegeben. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.02.2016 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie - da sie zur Zeit das Studium der Psychotherapie bei der XXXX absolviere - die ihr zur Verfügung stehende Zeit sinnvoll nützen und einen Teil ihres Praktikums absolvieren habe wollen. Dieses Praktikum sei erst mit Abschluss des Propädeutikums erforderlich (sie befinde sich zur Zeit erst im zweiten Semester des Studiums). Sie habe bereits im Vorjahr mit dem Landesklinikum XXXX vereinbart, dass sie, wenn es ihre Zeit erlaube, ihr erforderliches Praktikum dort absolvieren könne und habe sie dann im Jänner 2016 160 Stunden ihres Praktikums absolviert. Ihre Praktikumsbestätigung habe sie im Februar beim AMS abgegeben und habe sie dann erfahren, dass sie aufgrund dessen kein Arbeitslosengeld für Jänner erhalte. Dies stelle eine finanziell untragbare Situation dar. Die Beschwerdeführerin sei während ihres Praktikums im Landesklinikum XXXX nicht versichert gewesen und habe keinerlei Entlohnung erhalten. Sie wäre - trotz des Praktikums - dem AMS 20 Stunden zur Verfügung gestanden. Das Praktikum hätte sie in dem Fall um diese Zeit gekürzt und es zu einem späteren Zeitpunkt absolviert. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß 14 VwGVG ivm. 56 Abs. 2 AlVG eine mit 11.05.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.01.2016 bis 29.01.2016 ein Praktikum mit einer Gesamtdauer von 160 Stunden absolviert habe. Sie habe sich daher zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereitgehalten, sodass sie gemäß 7 AlVG der Vermittlung nicht zur Verfügung gestanden sei. 6. Mit Schreiben vom 23.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach das Ziel der Beschwerdeführerin die Absolvierung des Praktikums und nicht die Aufnahme einer Beschäftigung gewesen sei, nicht richtig seien. Sie habe zum Zeitpunkt des Ansuchens um Arbeitslosengeld bereits eine fixe Zusage einer Beschäftigung ab dem zweiten Schulhalbjahr gehabt. Da laut Auskunft ihres AMS-Beraters Termine im Jänner aufgrund ihrer Beschäftigungszusage unwahrscheinlich gewesen seien, habe sie einen Teil ihres Praktikums absolviert. Es sei ihr nicht erklärt worden, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes an sinnloses Herumsitzen zu Hause gebunden sei. Dies sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Bildung und Weiterbildung auf eigene Kosten sei offensichtlich für das AMS nicht relevant. Das Praktikum im Landesklinikum XXXX sei von der Beschwerdeführerin freiwillig und unentgeltlich durchgeführt worden. Da dieses Praktikum nicht an fixe Zeiten gebunden gewesen sei, wäre sie dem AMS immer innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung gestanden. 7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 15.09.2014 bis 13.12.2015 als Angestellte beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 14.12.2015 hat die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie hat in der Folge ab 14.12.2015 bis 07.02.2016 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von 28,78 bezogen. Seit 08.02.2016 ist sie als Angestellte beim Land XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 30.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin als Kandidatin im Propädeutikum beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik aufgenommen. Von 04.01.2016 bis 29.01.2016 besuchte die Beschwerdeführerin ein Praktikum im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums (insgesamt 160 Stunden) im Landesklinikum XXXX. 2. Beweiswürdigung: www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin als Kandidatin im Propädeutikum ergibt sich aus der Bestätigung des Österreichischen Arbeitskreises für Gruppentherapie und Gruppendynamik vom 31.07.2015. Die Feststellung hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktikums ergibt sich aus der Bestätigung des Landesklinikums XXXX vom 29.01.2016 sowie aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land XXXX am 04.01.2016 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Amstetten. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: AlVG: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig ( 8), arbeitswillig ( 9) und arbeitslos ( 12) ist. (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2.... (4) bis (6)... (7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. (8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein. 3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Gemäß 7 Abs. 7 AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.b. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind. Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit ( 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein (vgl. VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210). Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 12. Lfg., 7 Rz 158; Pfeil, AlVG, 4. Lfg., 7 Rz 13). Für den erkennenden Senat ergibt sich, dass das Hauptaugenmerk der Beschwerdeführerin im Jänner 2016 nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern vielmehr auf die Absolvierung des Praktikums gerichtet war und sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, zumal der zeitliche Aufwand des Praktikums im Jänner 2016 (insgesamt 160 Stunden, dies bedeutet 37,2 Stunden pro Woche [160:4,3=37,2]) die Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht zuließ. Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlagenantrag, wonach der Beschwerdeführerin seitens des AMS nicht erklärt worden sei, "dass der Bezug des Arbeitslosengeldes an ein sinnloses Herumsitzen zu Hause gebunden sei", ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Fehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist. 3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2126973.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6