1. Was sind nun große Unternehmen? Insoweit schenkt uns das EEffG freundlicherweise Legaldefinitionen:

Ähnliche Dokumente
Das Bundes- Energieeffizienzgesetz

ANHANG II. KMU-Definition. Artikel 1 Unternehmen. Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

Merkblatt KMU zur Antragstellung der Richtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz (RL TWN/2015)

Angaben zum Unternehmen

Energieeffizienzgesetz Auswirkungen auf die Industriebeleuchtung

Merkblatt. Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1

Das neue Energieeffizienzgesetz

EuGVVO revidierte Fassung

KMU Erklärung. AntragstellerIn: Name Anschrift: Telefon-Nr.:

Anlage zu FHB EFRE-VB Ziffer IV-1.2-FI Stand: KMU-Erklärung. Name bzw. Firmenbezeichnung: Anschrift (Firmensitz):

Nicht-KMU Definition

Bundes- Energieeffizienzgesetz Grundlegendes Vorgaben für Verpflichtete Ausblick

Energieeffizienzgesetz EEffG und angewandte Energieberatung

Nicht-KMU Definition

Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes in Österreich erste Erfahrungen

Seite 1. Grundlagen PRÜFUNGSPFLICHT

K M U - E R K L Ä R U N G zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen

Sämtliche der vorgenannten Stimmrechte sind dem jeweiligen Mitteilenden gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.

Eine Einrichtung in der Österreichischen Energieagentur im Auftrag des BMWFW. Günter Simader

VERPFLICHTENDE ENERGIEAUDITS NACH DEM NEUEN ENERGIEDIENSTLEISTUNGSGESETZ DEFINITION KLEINSTUNTERNEHMEN, KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN ("KMU")

Informationsblatt. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Informationsblatt. 1. Definition der KMU. 2. Definition der Unternehmenstypen

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Energiemanagementsysteme

UMSETZUNGSSTAND ENERGIEEFFIZIENZ-G

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz: Zwischenstand, Aussichten

Europa nach Tisch Klassifizierung als KMU.

Kerninhalte des Energieeffizienzgesetzes

Energiemanagement in der Hotellerie und Gastronomie Lech 1. Juli 2015, ÖHV profit.days

Verpflichtete Unternehmen und Bundesverwaltungsbehörden

KMU-Definition. Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

E R K L Ä R U N G zu bestehenden Unternehmensbeteiligungen

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Informationsblatt Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Arbeitsmedizinische Betreuung vor dem Hintergrund des Ärztemangels

Definition Small Mid-Caps

Definition Small Mid-Caps

DAS NEUE ENERGIEEFFIZIENZGESETZ (EEffG) Aktueller Informationsstand und offene Fragen zur rechtlichen Auslegung und praktischen Handhabung

KMU Die Mittelstandsdefinition der EU Autor: Dominik Glier

Guten Tag. Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015

Förderung für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen - Beratung und Visualisierung -

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

KMU-Eigen-Erklärung des Antragstellers. Unternehmen: Geschäftsführung: Anschrift (Sitz):

1 Ob 230/16d. gefasst:

Von 0 auf 100: Der Aufbau der Werkzeuge Welche Services sind schon vorhanden? Was steht als nächstes an? Gregor Thenius

Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Stand )

Energieeffizienzgesetz 2014

LED-Beleuchtung. Förderung bei Bestandsobjekten und Chancen der Energieeinsparung gemäß dem Energie-Effizienz-Gesetz

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Mag. Chris+an Kircher GF Bundestheater- Holding GmbH Mag. Othmar Stoss Prokurist, stv. GF Bundestheater- Holding GmbH. Wien, 27.

Mittelstand in Westfalen von herausragender Bedeutung für die Region

Newsletter Steuern. Ausgabe Oktober Aktuelle Steuerinformationen für kommunale Unternehmen. Informationen zusammengestellt von

Compliance Management System: Nutzen messen

FAQs zum Country-by-Country Reporting [ ]

Stadtwerke Klagenfurt Gruppe. M. Schuppich - Fotolia.com. Kundeninformation. Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

In diesem Fall werden die nachstehenden Angaben ausschließlich dem Abschluss des Antrag stellenden Unternehmens entnommen.

SCHWERPUNKTFRAGEN 2016

Mag. Josef Ahorner Mag. Louise Kiesling Prof. Ferdinand Alexander Porsche Dr. Ferdinand Oliver Porsche Kai Alexander Porsche

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB

Anhang (sowie ggf. Beiblätter) ausfüllen und beilegen. Dann das Ergebnis der Berechnung in die nachstehende Tabelle eintragen und restliche

Die Monitoringstelle berichtet DI Dr. Günter Simader. Energiegespräche 1 Jahr Energieeffizienzgesetz - Erfahrungen und Ergebnisse 10.

Stabilitätsverpflichtung im Wandel

Die BAFA-Förderungen und das EDL-G. Im Rahmen der ieneff-veranstaltung EnergieEffizienz in Unternehmen 16. April 2015

2. Die neuen Größenklassen

Die Entwicklung des Arbeitsvolumens unselbständig Beschäftigter im Zeitraum 2007 bis 2015

Unternehmen (KMU) Unternehmen, Kleinstuntern weniger als. Jahresbilanzsumme. abgeschlossenen. Vertrag oder. von höchstens. oder eine.

Die Entwicklung des Arbeitsvolumens unselbständig Beschäftigter im Zeitraum 2007 bis 2016

Fakultät für Wirtschaftswissenschaft

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

2004 Quartalsbericht / 1. Quartal

KMU-Erklärung. Name bzw. Firmenbezeichnung:... Anschrift (Firmensitz):...

Definiert wird der wirtschaftlich Berechtigte in 1 Abs. 6 GwG wie folgt:

Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich*; Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich*;

C. Konsolidierungskreis, -grundsätze und -methoden III. Konsolidierungsmethoden

Datenschutzrechtliche Schranken der Informationsweitergabe

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I

SCHWERPUNKTFRAGEN 2017

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT

Art. 42 (1): Mineralgewinnende Industrie : NACE Rev.2 Kategorien Unternehmen auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern

Merkblatt KMU-Definition

DAS NEUE ENERGIEEFFIZIENZGESETZ

Presse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G

KMU - Erklärung. Wel che Aussage(n) trifft / treffen auf das Unternehmen zu, in dem die beweglichen Wirtschaftsgüter verbleiben?

Stadt Dessau-Roßlau. 17. November November Dezember /15 S Juli 2014

Energieeffizienz-Gesetz und LKW-Spritspartraining

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB)

Vertiefende Fragestellungen

Der Markt für Energiemanagement- Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen

FINANZINFORMATIONEN FÜR DAS 3. QUARTAL 2011 (verkürzt und ungeprüft)

Stabilitätsverpflichtung im Wandel

FINANZINFORMATIONEN FÜR DAS 1. QUARTAL 2012 (verkürzt und ungeprüft)

Das österreichische Lebensmittelgewerbe 2009

KEINE ANWALTSVERSORGUNG FÜR SYNDICI? TO-DOS NACH DEN URTEILEN DES BSG VOM Jahrestagung Arbeitsrecht 2015

Tutorial zur korrekten Angabe der Verpflichtung gem. 10

Transkript:

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) steht vor der Tür. Es verpflichtet große, (i) mindestens alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchzuführen bzw. (ii) ein anerkanntes Managementsystem einzuführen und aufrechtzuerhalten (dieses muss auch ein regelmäßiges Energieaudit umfassen!). 1. Was sind nun große? Insoweit schenkt uns das EEffG freundlicherweise Legaldefinitionen: : jede privatrechtlich organisierte und auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, unabhängig davon ob es sich dabei um Endenergieverbraucher oder Endenergielieferanten handelt; verbrauchende, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen s stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen. ( 5 Abs 1 Z 18 EEffG). Große :, die nicht kleine oder mittlere sind ( 5 Abs 1 Z 19 EEffG) Kleine : mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ( 5 Abs 1 Z 20 EEffG); Mittlere : mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine sind ( 5 Abs 1 Z 21 EEffG). Nachdem Binder Grösswang für seine Serviceorientierung bekannt ist, helfen wir Ihnen noch mit dieser Tabelle: 1/5

Zahl der Beschäftigten Umsatz in EUR Bilanzsumme in EUR Kleines Mittleres höchstens 49 höchstens 10 Mio. höchstens 249 höchstens 50 Mio. höchstens 10 Mio. höchstens 43Mio. Großes??? Jetzt aber genug und auf zu einigen Testfragen für die Leitbetriebe Austria: 2. Beispiel A Gesellschaft A (GmbH) ist die Konzernobergesellschaft mit Sitz in Wien. Sie hält 100% der Anteile an der Gesellschaft A1 (GmbH, Sitz in Wien). A1 hat 50 Mitarbeiter und einen Umsatz von EUR 5.000.000. 50,1% der Anteile an der Gesellschaft A2 (GmbH, Sitz in Innsbruck). A2 hat 10 Mitarbeiter und einen Umsatz von EUR 500.000. 25% der Anteile an der Gesellschaft A3 (GmbH, Sitz in München). Konzernweit gibt es 253 Mitarbeiter, davon 240 Vollzeit, 10 Teilzeit, 3 Karenz in Österreich. Der Konzern-Jahresabschluss für das Jahr 2013 (geprüft) weist einen konsolidierten Umsatz von EUR 50,1 Mio. und eine Bilanzsumme von EUR 42,9 Mio. aus. Für das Jahr 2014 wird ein Umsatzeinbruch von 10% prognostiziert. Sind die Gesellschaft A und ihre Beteiligungsgesellschaften A1, A2 und A3 gemeinsam oder einzeln große? Teillösung 1 (sbegriff): Es handelt sich um juristische Personen des Privatrechts. Die Legaldefinition ist erfüllt. Teillösung 2 (Zusammenrechnung allgemein): Nach dem EEffG wird eine Gesellschaft nur dann seiner Muttergesellschaft zugerechnet, wenn die Muttergesellschaft mehr als 50% der Anteile an dieser Gesellschaft hält. Daher ist A nur mit A1 und A2 zu betrachten, nicht aber mit A3. 2/5

Dies gilt auch deshalb, weil die Gesetzesmaterialien zum EEfG davon ausgehen, dass nur in Österreich operierende Konzernteile zuzurechnen sind. Nachdem A3 seinen Sitz in München hat, besteht hier ein weiteres Argument gegen die Zusammenrechnung. Ungeklärt ist noch, ob und ggf. wie A3 einzubeziehen wäre, wenn A3 von ihrem Sitz in München aus auch Geschäft in Österreich macht. Wir haben es uns leicht gemacht und A3 schon wegen der bloßen Minderheitsbeteiligung ausgeschieden. Teillösung 3 (Einzelbetrachtung): A1 und A2 sind für sich betrachtet keine großen. Sie könnten aber zu Energieeffizienzmaßnahmen (Energieaudit) verpflichtet sein, wenn sie A zuzurechnen wären und der Konzern A die Schwelle zum großen überschreitet. Teillösung 3 (Konzernbetrachtung - A + A1 + A2: Mitarbeiterzahl): Die Mitarbeiterzahl ist nach Vollzeitäquivalent pro Berichtsjahr (Jahresarbeitseinheit - JAE) zu ermitteln. Ein über das gesamte Berichtsjahr vollbeschäftigter Mitarbeiter entspricht einer JAE. Für Teilzeitkräfte und Personen, die nicht während des gesamten Berichtsjahres im gearbeitet haben, ist der jeweilige Bruchteil einer JAE zu zählen. Überhaupt nicht zu berücksichtigen sind z.b. Personen im Mutterschaftsurlaub und Lehrlinge. Von den in Österreich beschäftigten Mitarbeitern (253) gibt es lediglich 240 Vollzeitkräfte. Bei den Teilzeitkräften (10) und den Personen in Karenz (3) wäre der Bruchteil der JAE zu ermitteln. Auf Basis der Angaben im Beispiel kann nicht exakt ermittelt werden, ob im Berichtsjahr über 249 JAE im Konzern beschäftigt waren. Nähere Angaben müssten abgefragt werden. Aber ist das überhaupt erforderlich (s. sogleich)? Teillösung 4 (Konzernbetrachtung - A + A1 + A2: Finanzkennzahlen): Noch einmal zurück zur Definition großes. Die Schwelle ist überschritten, sobald mehr als 249 JAE vorhanden sind, und zwar unabhängig von Umsatz und Bilanzsumme im Berichtsjahr, oder 3/5

bei JAE von höchstens 249, der Umsatz über EUR 50 Mio. und die Bilanzsumme über EUR 43 Mio. liegen (wird nur eine Finanzkennzahl überschritten mittleres ). Zurück zu unserem Beispiel: Auf Basis des geprüften Konzern-Jahresabschlusses für das Jahr 2013 liegt die Bilanzsumme unter EUR 43 Mio. Der Konzernumsatz liegt hingegen knapp über der EUR 50 Mio. Schwelle. Da A3 aber nicht einzubeziehen ist, müsste ggf. noch einmal überprüft werden, ob im Gesamtumsatz Umsätze von A3 enthalten sind. Darauf kommt es aber nicht an, da ja die Schwellen für beide Finanzkennzahlen überschritten werden müssten. Offen ist, ob auf den geprüften Jahresabschluss oder den noch ungeprüften Jahresabschluss abzustellen ist und ob man rückwirkend zum 1.1.2015 zu einem großen werden kann, wenn spätestens Mitte des Jahres 2015 die Zahlen für das Jahr 2014 vorliegen. In unserem Beispiel haben wir aber ohnehin vorsorglich einen 10% Umsatzeinbruch vorgesehen, sodass wir uns wohl nicht weiter den Kopf zerbrechen müssen. Damit kommt es dann doch wieder auf die JAE an. 3. Fazit Die Einordnung ist - wie wir gesehen haben - gar nicht so einfach. Der Gesetzgeber bleibt indes unbeeindruckt und sanktioniert Verstöße gegen das EEffG, die aus einer fehlerhaften Einordnung als großes resultieren, mit Geldstrafen für die Geschäftsführer oder den verantwortlichen Beauftragten. Es wird also Zeit, die Hausaufgaben zu machen und im Interesse guter Compliance zu ermitteln, ob das EEffG im (im Konzern) anzuwenden ist. Eine erste Deadline kommt mit 31. Jänner 2015. 4. Ausblick Haben Sie sich auch schon Gedanken gemacht, ob Sie im Jahr 2015 Energieeffizienzmaßnahmen setzen wollen? Energielieferanten könnten eine Freude haben und Ihr auch. In diesem Sinne erholsame Weihnachten und einen guten Rutsch. 4/5

Unser Experte für das Bundes-Energieeffizienzgesetz: Dr. Johannes Barbist Als kleines Dankeschön schenkt Binder Grösswang den Leitbetrieben eine Stunde Q&A zum neuen Bundes-Energieeffizienzgesetz. Die Telefonkonferenzschaltung findet am 18.12. von 16:00-17:00 per Telefon statt Interessierte wenden sich bitte an: Alexander Stemer, Business Development, stemer@bindergroesswang.at, +43 1 534 80 616 BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH Wien A-1010 Wien, Sterngasse 13 Tel. +43 (1) 534 80 Fax +43 (1) 534 80-8 e-mail: vienna@bindergroesswang.at web: www.bindergroesswang.at Innsbruck A-6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 1 Tel. +43 (512) 579 973 Fax +43 (512) 579 973-8 e-mail: innsbruck@bindergroesswang.at web: www.bindergroesswang.at 5/5