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1 Newsletter Steuern Ausgabe Oktober 2016 Aktuelle Steuerinformationen für kommunale Unternehmen Informationen zusammengestellt von Beata Weizmann und Bianca Volz, Steuerberaterinnen Bis Ende 2016 Umsatzsteuervorteile sichern: Änderung Umsatzsteuer für juristische Personen öffentl. Rechts Neu ab 1. Januar 2017: Mit Einführung des 2b UStG kommt nun der Gesetzgeber einer unionsrechtskonformen Besteuerung der öffentlichen Hand nach. Bis müssen kommunale Unternehmen entscheiden, ob sie nach der alten oder neuen Regelung besteuert werden wollen. Seite 2 Stand: 24. Oktober 2016 Haftungsrisiken minimieren Tax Compliance Systeme: Bald unentbehrlich? Nach einem BMF-Schreiben vom Mai 2016 müssen sich Unternehmen auf höhere Haftungsrisiken einstellen. Tax Compliance Systeme könnten für Unternehmen unentbehrlich werden. Seite 3 Sorgt immer wieder für Verwirrung: Reverse Charge Verfahren Die Regeln für das Reverse Charge Verfahren sind in den meisten Brachen klar. Nur im Bereich Energie tauchen immer wieder Zweifel auf: Gilt die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft auch Betreiber von EE-Anlagen? Hier ein schneller Überblick. Seite 4 Ausblick Wichtiges zum Jahresende Rechtzeitig zum Jahresabschluss informieren wir Sie im November u.a. über die Umsetzung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG). 1

2 Ab : Die Juristische Person öffentlichen Rechts als umsatzsteuerlicher Unternehmer Nach der bisherigen Rechtslage können Juristische Personen öffentlichen Rechts (JPöR) lediglich mit Ihren Betrieben gewerblicher Art Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Mit Einführung des 2b UStG kommt nun der nun Gesetzgeber einer unionsrechtskonformen Besteuerung der öffentlichen Hand nach. Jetzt neu: Ausnahmetatbestand Wettbewerbsverzerrung Das Umsatzsteuergesetz definiert, dass JPöR keine Unternehmer sind, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die dem Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Das betrifft nicht zuletzt viele kommunale Unternehmen. Diese Regelung soll allerdings nicht gelten, wenn es bei der JPöR durch die Einstufung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen käme. Das Gesetz definiert nun erstmals, wann eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt: Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen vor, wenn entweder der im Kalenderjahr voraussichtliche Umsatz der JPöR aus gleichartigen Umsätzen ,00 Euro überschreitet oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen einer Steuerbefreiung unterliegen, für die auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann Bei Leistungen einer JPöR an eine andere JPöR werden keine Wettbewerbsverzerrungen angenommen, wenn entweder die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer JPöR erbracht werden darf oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird JPöR als Umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer Privatrechtliche Tätigkeit Unternehmereigenschaft gegeben Was hat sich im Prüfungsschema durch 2b UStG geändert? Dieser Teil des Prüfungsschemas ist gleich geblieben Dieser Teil des Prüfungsschemas ist neu Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt Wettbewerbsverzerrung JA Unternehmereigenschaft gegeben NEIN Keine Unternehmereigenschaft 2 >>>

3 Ab : Die Juristische Person öffentlichen Rechts als umsatzsteuerlicher Unternehmer Wichtig! Juristische Personen öffentlichen Rechts, für die der Ausnahmetatbestand greift, sind nach dem als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Gültig ab 1. Januar Option bis Dezember 2020 Die Neuregelung ist grundsätzlich ab dem anzuwenden. Allerdings besteht die Option, die Altregelung bis zum beizubehalten - dann aber nur einheitlich für sämtliche Tätigkeiten. Tax Compliance Systeme: Jetzt unentbehrlich? Fazit Kommunale Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob sie die Neuregelung ab dem anwenden möchten oder sich einstweilen für die bestehende Regelung entscheiden. Wer die Altregelung fortführen will, muss dies dem Finanzamt bis spätestens zum schriftlich erklären. Für Unentschlossene bietet es sich an, eine solche Erklärung vorsorglich abzugeben, da man sie nachträglich widerrufen kann. Die Neuregelung gilt dann ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Widerrufs folgt. Ein Wechsel von der neuen zurück zur alten Besteuerung ist nicht möglich. Rechtliche Grundlagen: Regelung alt: 2 Abs. 3 UStG Regelung neu: 2b UStG Definitionen zur möglichen Wettbewerbsverzerrung: 2b UStG Abs. 2-3 Beantragung der Option zur Beibehaltung: 27 Abs. 22 Satz 3 und 5 UStG Im Mai 2016 befasste sich ein BMF-Schreiben ausführlich mit der Berichtigung von Erklärungen: Danach müssen sich Unternehmen auf verschärfte Bedingungen für evtl. Berichtigungen einstellen sowie auf höhere Haftungsrisiken. Tax Compliance Systeme könnten für Unternehmen unentbehrlich werden. Definition Unter dem Begriff Tax-Compliance Systeme versteht man grundsätzlich die Implementierung von Kontrollsystemen zur Sicherstellung der Einhaltung steuerlicher Vorschriften und Vorgaben. Anzeige- und Berichtigungspflicht Es besteht eine gesetzliche Anzeige- und Berichtigiungspflicht, wenn ein Steuerpflichtiger (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es durch diese Erklärung zu Steuerverkürzungen gekommen ist oder kommen kann. Diese Anzeige- und Berichtigungspflichts erstreckt sich nicht nur auf Steuererklärungen. Sie gilt für für alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf Steuervergünstigungen haben, z.b. Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen. 3 >>>

4 Tax Compliance Systeme: Jetzt unentbehrlich? Anzeige- und berichtigungspflichtig sind u.a.: der Steuerpflichtige selbst der Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen für den Steuerpflichtigen bzw. den Gesamtrechtsnachfolger handelnde Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH). Fehler in einer steuerrelevanten Erklärungen sind straf- bzw. bußgeldrechtlich dann vorwerfbar, wenn sie vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurden. Reverse Charge Verfahren: 13b Abs. 2 Nr. 5 b) UStG Tax-Compliance-Systemen mindern Risiken In der Praxis ist die Grenze nicht immer offensichtlich: Wann kann man von Vorsatz ausgehen? Wo beginnt Leichtfertigkeit? In welchem Fall ist von einem Straf- oder Bußgeld abzusehen? Gut funktionierende und in die Unternehmensorganisation eingegliederte Kontrollsysteme werden in der Regel als Indiz gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit gewertet. Steuerpflichtige und deren gesetzliche Vertreter, z. B. Geschäftsführer können durch Tax-Compliance-Systeme ihr Haftungsrisiko mindern. Fazit Um die stetig zunehmenden Haftungsrisiken zu mindern, sollte überprüft werden, welche internen Kontroll- und Tax-Compliance-Systeme bereits bestehen bzw. an welcher Stelle diese nachgebessert oder gar eingeführt werden sollten. Rechtliche Grundlage Schreiben des Bundeministeriums für Finanzen vom 23. Mai 2016 Die Regeln für das Reverse Charge Verfahren sind in vielen Branchen klar. Im Bereich Energie tauchen aber immer wieder Zweifel auf: Gilt die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft auch bei Strom- bzw. Gaslieferungen durch Betreiber von EE-Anlagen? Hier ein schneller Überblick. Das Reverse Charge Verfahren macht den unternehmerischen Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Es gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen, die sich als Wiederverkäufer betätigen. Für den Bereich Energie bedeutet das: Das Reverse Charge Verfahren tritt ein, wenn ein Unternehmen Gas über das Gasnetz bzw. Elektrizität über das Elektrizitätsnetz erwirbt und als sog. Wiederverkäufer an Dritte liefert. Dabei müssen beide Akteure den Handel mit Strom bzw. Gas als ihre Haupttätigkeit definieren. Der eigene Verbrauch darf nur von untergeordneter Bedeutung sein. 4 >>>

5 Reverse Charge Verfahren: 13b Abs. 2 Nr. 5 b) UStG Fazit Das Reverse Charge Verfahren findet keine Anwendung bei Lieferungen von Strom durch Photovoltaik- und Windkraftanlagenbetreibern sowie bei Biogas- und Blockheizkraftwerken etc. Rechtliche Grundlagen Reverse Charge Verfahren nach 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i.v.m. 13b Abs. 5 Satz 4 UStG Definition Wiederverkäufer, 3g UStG Ausblick Wichtiges zum Jahresende Rechtzeitig zum Jahresabschluss informieren wir Sie im November u.a. über die Änderungen durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG), die ab dem Geschäftsjahr 2016 zwingend Anwendung finden. Die Änderungen betreffen z.b. die Ausweitung des Begriffs Umsatzerlöse. 5

6 Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater UNTERNEHMENSBERATER Ihre Ansprechpartner: Beata Weizmann Bianca Volz, Steuerberaterinnen Sterr-Kölln & Partner, Freiburg Stand der Informationen: 24. Oktober 2016 FREIBURG BERLIN PARIS Sterr-Kölln & Partner mbb Emmy-Noether-Str Freiburg Fon Fax An der Kieler Brücke Berlin Fon Fax Rue de Hanovre Paris Fon Fax

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