Mitgliedschaftsreglement

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Transkript:

Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Bern Mitgliedschaftsreglement T R E U H A N D S U I S S E S c h w e i z e r i s c h e r T r e u h ä n d e r v e r b a n d S e k t i o n B e r n

Präambel Gestützt auf Artikel 6 der Statuten von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Bern vom 16. September 2009 und das Reglement für die Genehmigung von Sektionsstatuten und die Mitgliedschaft in den Sektionen von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband" vom 24. Oktober 2009 erlässt die Mitgliederversammlung folgendes Reglement: Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Verbands setzt sich zusammen aus Firmenmitgliedern Einzelmitgliedern Ehrenmitgliedern Berufsmitgliedern Passivmitgliedern 2. Die Sektion ist Mitglied von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband. Dadurch werden die Firmen- und Einzelmitglieder verpflichtet, die Statuten, die Standesregeln, die Reglemente und die Weisungen von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband einzuhalten. Firmenmitglieder 3. 4. 4.1 4.2 4.3 Firmenmitglieder sind im Treuhandfach tätige Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristische Personen. Wird eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft als Firmenmitglied aufgenommen, so sind die Mitgliedschaftsbedingungen durch einen Firmenvertreter zu erfüllen. Je Gesellschaft kann nur ein Firmenvertreter bestimmt werden. Die Firmen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen: Eintrag im Handelsregister mit Ausweis des Hauptzwecks der Firma im Treuhandbereich. Nachweis fehlender Verlustscheine durch Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Betreibungsregister der Firma. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

4.4 Benennung von mindestens einem qualifizierten Firmenvertreter gemäss Art. 7. 4.5 Nachweis der notwendigen Anzahl an qualifizierten Mandatsleitern gemäss Art. 9 im Verhältnis zu den in der Firma beschäftigten Mitarbeitenden wie folgt: von 1 bis 5 Mitarbeitenden = 1 Mandatsleiter von 6 bis 10 Mitarbeitenden = 2 Mandatsleiter von 11 bis 15 Mitarbeitenden = 3 Mandatsleiter pro 5 weitere Mitarbeitende = je 1 zusätzlicher Mandatsleiter. Die Berechnung der Mitarbeitenden erfolgt in Stellenprozenten ohne Berücksichtigung des Sekretariatspersonals, der Lernenden und Praktikanten. 5. 6. 6.1 6.2 6.3 Eine im Handelsregister eingetragene Niederlassung einer Einzelfirma, Personen- oder Kapitalgesellschaft, welche ihren Hauptsitz in der gleichen oder in anderen Sektionen von TREUHAND SUISSE hat, kann als Firmenmitglied aufgenommen werden, wenn sie für sich mit dem lokalen Firmenvertreter und den Mandatsleiter die Bedingungen zur Firmenmitgliedschaft erfüllt. Firmenmitglieder haben folgende Befugnisse, welche mit der Mitgliedschaft in der Sektion verbunden sind: Hinweis auf die Mitgliedschaft mit Verwendung des TREUHAND SUISSE-Logos gemäss gültigem Reglement über den Gebrauch des TREUHAND SUISSE-Logos. Vergünstigung für alle Mitarbeiter des Firmenmitgliedes an allen Kursen von TREUHAND SUISSE und deren Institutionen. Nennung im Mitgliederverzeichnis TREUHAND SUISSE.

Firmenvertreter 7. Der Firmenvertreter hat mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen: 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 8. Hauptberufliche Tätigkeit als Treuhänder. Tätigkeit als Inhaber, Teilhaber oder leitender Angestellter der vertretenen Firma mit mindestens einer Zeichnungsberechtigung mit Kollektivprokura. Nachweis einer beruflichen Praxis im Treuhandbereich in der Schweiz oder in Lichtenstein während einer Dauer von 5 Jahren vor Aufnahme. Diplom als Treuhandexperte, Experte in Rechnungslegung und Controlling, Steuerexperte oder Wirtschaftsprüfer oder Fachausweis für Treuhänder oder eine anderweitige gleichwertige Ausbildung. Die anderweitigen gleichwertigen Ausbildungen werden durch den Zentralvorstand festgelegt und im Anhang A dieses Reglements publiziert. Einhaltung des Reglements über die Verpflichtung der Verbands-Mitglieder zur Weiterbildung. Nachweis des einwandfreien Rufes und der Handlungsfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister, Nachweis fehlender Verlustscheine durch Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Betreibungsregister sowie Abgabe einer Erklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt keine hängigen Strafverfahren vorhanden sind. Ein Firmenvertreter kann maximal zwei Firmen gleichzeitig vertreten. Die Mitgliedschaftsbedingungen für die Firmenmitgliedschaft müssen bei beiden Firmen erfüllt sein.

Mandatsleiter 9. Die Mandatsleiter gelten ausschliesslich zur Berechnung der Quote für die Erfüllung der Anforderungen an die Firmenmitgliedschaft gemäss Art. 4.5. Die Mandatsleiter haben mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen: 9.1 9.2 9.3 Einzelmitglieder 10. Hauptberufliche Tätigkeit als Treuhänder. Diplom als Treuhandexperte, Experte in Rechnungslegung und Controlling, Steuerexperte oder Wirtschaftsprüfer oder Fachausweis für Treuhänder oder eine anderweitige gleichwertige Ausbildung. Die anderweitigen gleichwertigen Ausbildungen werden durch den Zentralvorstand festgelegt und im Anhang A dieses Reglements publiziert. Einhaltung des Reglements über die Verpflichtung der Mitglieder zur Weiterbildung. Einzelmitglieder sind fachlich ausgewiesene Berufsleute im Treuhandfach. Als Einzelmitglieder können ferner Treuhänder aufgenommen werden, welche in der Firma eines Firmenmitgliedes tätig und nicht selbst Firmenvertreter sind, aber die Voraussetzung für die Einzelmitgliedschaft erfüllen. 11. Wenn die Voraussetzungen für eine Firmenmitgliedschaft erfüllt sind, ist der Übertritt in diese Kategorie zwingend, sofern das Einzelmitglied Inhaber oder beherrschender Teilhaber der Firma ist.

12. Einzelmitglieder müssen mindestens folgende Mitgliedschaftsbedingungen erfüllen: 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 13. 13.1 13.2 13.3 Hauptberufliche Tätigkeit als Treuhänder. Nachweis einer beruflichen Praxis im Treuhandbereich in der Schweiz oder in Lichtenstein während einer Dauer von 5 Jahren vor Aufnahme. Diplom als Treuhandexperte, Experte in Rechnungslegung und Controlling, Steuerexperte oder Wirtschaftsprüfer oder Fachausweis für Treuhänder oder eine anderweitige gleichwertige Ausbildung. Die anderweitigen gleichwertigen Ausbildungen werden durch den Zentralvorstand festgelegt und im Anhang A dieses Reglements publiziert. Einhaltung des Reglements über die Verpflichtung der Verbands-Mitglieder zur Weiterbildung. Nachweis des einwandfreien Rufes und der Handlungsfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister, Nachweis fehlender Verlustscheine durch Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Betreibungsregister sowie Abgabe einer Erklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt keine hängigen Strafverfahren vorhanden sind. Einzelmitglieder haben folgende Befugnisse, welche mit der Mitgliedschaft in der Sektion verbunden sind: Hinweis auf die Mitgliedschaft mit Verwendung des TREUHAND SUISSE-Logos gemäss gültigem Reglement für den Gebrauch des Logos TREUHAND SUISSE. Persönliche Vergünstigung an allen Kursen von TREUHAND SUISSE und deren Institutionen. Nennung im Mitgliederverzeichnis TREUHAND SUISSE.

Ehrenmitglieder 14. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich in besonderem Masse für die TREUHAND SUISSE Sektion Bern verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen mit ihrer Ernennung ihre Funktion als Firmenvertreter oder ihre Mitgliedschaft nicht aufgeben. 15. 15.1 15.2 Berufsmitglieder 16. Ehrenmitglieder haben ausschliesslich folgende Befugnisse: Hinweis durch Angabe von Vorname, Familienname und des Zusatzes Ehrenmitglied TREUHAND SUISSE Sektion Bern. Persönliche Vergünstigungen an allen Kursen von TREUHAND SUISSE Sektion Bern. Berufsmitglieder sind Berufsleute im Treuhandfach. Wenn die Voraussetzungen für eine Firmen- oder Einzelmitgliedschaft erfüllt sind, ist der Übertritt in die entsprechende Kategorie zwingend. Wenn eine Firma oder Person bereits in einer anderen Sektion von TREUHAND SUISSE Firmen- oder Einzelmitglied ist, ist ein Beitritt als Berufsmitglied möglich. 17. 17.1 Berufsmitglieder haben ausschliesslich folgende Befugnisse: Persönliche Vergünstigungen an allen Kursen von TREUHAND SUISSE Sektion Bern.

Passivmitglieder 18. Passivmitglieder sind Personen oder Institutionen mit einem besonderen Interesse an TREUHAND SUISSE Sektion Bern. 19. 19.1 Passivmitglieder haben ausschliesslich folgende Befugnisse: Persönliche Vergünstigungen an allen Kursen von TREUHAND SUISSE Sektion Bern. Aufnahme 20. Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines an den Verband zu richtenden schriftlichen Aufnahmegesuches. Gleichzeitig sind die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Ausweise einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung des Aufnahmegesuches definitiv über die Aufnahme des Gesuchstellers. Ablehnende Entscheide müssen nicht begründet werden und sind endgültig. Seitens eines Bewerbers, bzw. Aufnahmegesuchstellers besteht unter keinen Umständen ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft. Überprüfung der Mitgliedschaftsbedingungen 21. Der Vorstand überprüft periodisch die Einhaltung der Bedingungen für die Mitgliedschaft. Erfüllt ein Mitglied die Bedingungen nicht mehr, so hat dieses innerhalb einer Frist von 6 Monaten dafür zu sorgen, dass die Mitgliedschaftsbedingungen wieder eingehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist wird das Mitglied nach den Bestimmungen von Art. 25 ausgeschlossen. Beendigung der Mitgliedschaft 22. Die Mitgliedschaft endigt entweder durch schriftlich erklärten Austritt eines Mitgliedes, dessen Ableben oder dessen Ausschluss.

Austritt 23. Ein Austritt aus dem Verband ist auf Ende des Verbandsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Monate vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Suspension 24. Die Suspension eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden und ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben sowie zeitlich zu befristen. Der Vorstand kann die Suspension nach Wegfall des Suspensionsgrundes in eigener Kompetenz aufheben. Ein suspendiertes Mitglied verliert sowohl sein Stimmrecht als auch das aktive und passive Wahlrecht. Es darf im Verband kein Amt bekleiden. Ausschluss 25. Mitglieder werden bei Verletzung der Statuten und der Standesregeln, Wegfall der Voraussetzungen die zur Mitgliedschaft berechtigen, Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verband oder sonstigen wichtigen Gründen, aus dem Verband ausgeschlossen. Liegt beim Wegfall der Voraussetzungen zur Mitgliedschaft ein besonderer Härtefall vor, kann der Vorstand eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des reglementarischen Zustandes gewähren. Der Beschluss ist vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes zu fassen und ist dem Betroffenen mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurrieren.

26. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verband erlischt der Anspruch auf den Hinweis auf die Mitgliedschaft und die Führung des Verband-Logos mit sofortiger Wirkung. Eine Übergangsfrist zum Aufbrauchen der alten Briefschaften kann nicht eingeräumt werden. 27. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Übergangs- Bestimmungen 28. Neuaufnahmen von Mitgliedern sind ab 1. Januar 2007 nur noch nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements möglich. Bisherige Mitglieder wahren ihren Besitzstand. Sie haben jedoch die Regelungen betreffend Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 4.3 und den Nachweis der Anzahl Mandatsleiter gemäss Art. 4.5 bis spätestens am 31. Dezember 2009 umzusetzen. Genehmigung Reglement 29. Dieses Reglement ist an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. September 2009 genehmigt worden und tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft. 30. Das vorliegende Mitgliedschaftsreglement wurde in Anwendung der Bestimmungen des "Reglements für die Genehmigung von Sektionsstatuten und die Mitgliedschaft in den Sektionen von TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband" vom 24. Oktober 2009 durch den Geschäftsausschuss des Zentralverbandes an seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 genehmigt.

ANHANG A / ANNEXE A / ALLEGATO A ANERKANNTE TITEL / TITRES ADMIS / TITOLI AMMESSI 1. Diplomierter Treuhandexperte Diplomierte Treuhandexpertin 72435 SD 611 Expert fiduciaire diplômé Experte fiduciaire diplômée Perito fiduciario diplomato Perita fiduciario diplomata 2. Diplomierter Steuerexperte Diplomierte Steuerexpertin 72430 SD 611 Expert-fiscal diplômé Experte-fiscale diplômée Perito fiscale diplomato Perita fiscale diplomata 3. Diplomierter Wirtschaftsprüfer Diplomierte Wirtschaftsprüferin 72531 SD 611 Expert-comptable diplômé Experte-comptable diplômée Esperto contabile diplomato Esperta contabile diplomata 4. Diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling Diplomierte Expertin in Rechnungslegung und Controlling 68332 SD 611 Expert diplômé en finance et en controlling Experte diplômée en finance et en controlling Esperto diplomato in finanza e controlling Esperta diplomata in finanza e controlling

5. Treuhänder mit eidg. Fachausweis Treuhänderin mit eidg. Fachausweis 72445 SD 611 Agent fiduciaire avec brevet fédéral Agente fiduciaire avec brevet fédéral Fiduciario con attestato professionale federale Fiduciaria con attestato professionale federale 6. Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis 68340 SD 611 Spécialiste en finance et comptablitié avec brevet fédéral Spécialiste en finance et comptablitié avec brevet fédéral Specialista in finanza e contabilità con attestato professionale federale Specialista in finanza e contabilità con attestato professionale federale 7. Alle bestehenden und zukünftigen akademischen Titel in rechtswissenschaftlicher und wirtschaftswissenschaftlicher Richtung einer Schweizerischen Universität oder einer anderen durch die Schweiz anerkannten Hochschule. Tous les titres académiques existants ou futurs dans les domaines juridiques et économiques délivrés par une université suisse ou une haute école reconnue en Suisse. Tutti i titoli accademici attuali e futuri rilasciati da un'università svizzera o da un'università estera riconosciuta in una facoltà di economia o di diritto. 8. Alle Bachelor und Master-Diplome in Betriebsökonomie einer Schweizerischen Fachhochschule oder einer anderen durch die Schweiz anerkannten Fachhochschule. Tous les bachelors et masters en économie d entreprise délivrés par une haute école spécialisée de Suisse ou une autre école de niveau HES reconnue en Suisse. Tutti i titoli di Bachelor o diplomi di Master in economia aziendale rilasciati da una scuola universitaria professionale svizzera o estera riconosciuta. 9. Diplomierter Betriebsökonom FH Diplomierte Betriebsökonomin FH Economiste d entreprise HES diplomé Economiste d entreprise HES diplomée Economista aziendale diplomato SUPSI Economista aziendale diplomata SUPSI

10. Diplomierter Betriebswirtschafter HF Diplomierte Betriebswirtschafterin HF Economiste d entreprise ES diplomé Economiste d entreprise ES diplomée Economista aziendale diplomato SSS Economista aziendale diplomata SSS Weitere Informationen unter www.bbt.admin.ch -> Berufsbildung -> Berufsverzeichnis Dieser Anhang wurde genehmigt an der Zentralvorstandssitzung vom 23. März 2006.

Bezugsadresse: TREUHAND SUISSE Sektion Bern Neuengasse 20, 3011 Bern Tel. 031 311 12 20 Fax 031 312 32 80 www.treuhandsuisse-be.ch info@treuhandsuisse-be.ch 04.2011