DER ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION ZOLLPOLITIK Versandverfahren, Verfahren unter Zollaussetzungen, Sicherheit der Verteilerkette Brüssel, 13. April 2005 TAXUD/C4 (2005) 1432 DER ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE Diese Unterlage dient als Hintergrundinformation für Diskussionen in den einschlägigen Foren. Sie wird mit Blick auf den jeweiligen Stand der Dinge bei der Entwicklung eines Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen und Leitlinien im Rahmen der so genannten "Sicherheits"-Änderung des aktuellen Zollkodex der Gemeinschaft in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11. Amt MO 51-4/36. Telephone: direct line (32-2) 2966795. Fax: (32-2) 2963653 Susanne.aigner@cec.eu.int

DER ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE 1. DAS KONZEPT Die so genannte Sicherheitsänderung 1 des Zollkodex der Gemeinschaft sieht unter anderem die Schaffung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor. In den Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass die Zollbehörden verlässlichen, in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verleihen. 1.1. Gründe für die Einführung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten: Schon seit langem pflegt die Gemeinschaft, verlässlichen Wirtschaftsbeteiligten von Fall zu Fall Bewilligungen für vereinfachte Zollverfahren zu erteilen. Aufgrund des erhöhten Sicherheitsbedarfs insbesondere in Bezug auf die Sicherung der internationalen Verteilerkette, hielt es die Gemeinschaft für erforderlich, das System auf EU-Ebene zu verallgemeinern und das Konzept dahingehend auszuweiten, dass denjenigen Wirtschaftsbeteiligten, die die Sicherheitsanforderungen erfüllen, Vorteile gewährt werden. Verlässlichen Wirtschaftsbeteiligten, auch solchen, die die Sicherheitsstandards erfüllen und somit als sichere Wirtschaftsbeteiligte betrachtet werden können, sollte der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verliehen werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten einen besonderen Status erhalten, der ihnen den Status eines sicheren Mitglieds der Versorgungskette verleihen und sie als besonders verlässlichen Handelspartner kennzeichnen würde. In den Diskussionen mit Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament wurde deutlich, dass das Konzept des zugelassenen Beteiligten auch die bereits existierenden Zollbewilligungen und vereinfachungen der EU umfassen sollte. Das neue Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollte ausgewogen sein, die Sicherheitsaspekte angemessen berücksichtigen und gleichzeitig die Vereinfachung und Erleichterung des legitimen Handels gewährleisten. Die Kommission geht davon aus, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten attraktiv ist, da er die hohe Verlässlichkeit des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten deutlich macht, und den Geschäftspartnern und Kunden als Qualitätskennzeichnung dient. Darüber hinaus wird die Effizienz des nachgeschalteten Verfahrens für die Erteilung von Bewilligungen für Vereinfachungen erhöht, da die Zollbehörden zwar prüfen müssen, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen für die von ihm beantragten Vereinfachungen erfüllt, sie jedoch nicht prüfen müssen, ob er die allgemeinen steuerund zollrechtlichen Anforderungen erfüllt, da diese bereits anlässlich der Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geprüft wurden. 1 Verordnung Nr. des Rates, im ABl. veröffentlicht.

1.2. Die kommende Modernisierung des Zollkodex Bei dem Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich um ein neues Konzept, das mit der Sicherheitsänderung in den Zollkodex der Gemeinschaft eingeführt wird. Den bisherigen Diskussionen über die kommende Modernisierung des Zollkodex zufolge soll das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beibehalten und weiter ausgeweitet werden, um die Idee weiterzuentwickeln, dass alle oder die meisten bestehenden Vereinfachungen unter einem Titel zu gewähren. Eine solche Ausweitung wird außerdem die Einrichtung eines so genannten "Stairway-Konzepts" ermöglichen. Die Arbeiten in diesem Bereich sollten jedoch erst erfolgen, wenn die Durchführungsvorschriften für den modernisierten Zollkodex entworfen werden und nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der "Sicherheitsänderungen". 1.3. "Übergangsregelung Bei den Arbeiten an der Umsetzung der Sicherheitsänderungen müssen zwei Aspekte betont werden: - jeder Wirtschaftsbeteiligte, der gegenwärtig von einer Vereinfachung profitiert, wird diese auch weiter in Anspruch nehmen können, ohne den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen zu müssen; und - Um zu vermeiden, dass bei der Umsetzung des überarbeiteten Zollkodex umfangreiche Änderungen nötig werden, müssen wir bei dem jetzigen Entwurf des Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigen dass es später eine stärker allgemeine Anwendung findet. Daher werden die derzeitigen Anforderungen und Bedingungen für die Bewilligung für Unternehmen, die bestehenden Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen, bei der Festlegung der Kriterien für den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine Rolle spielen; Wirtschaftsbeteiligte, die sich dafür entscheiden, einen Beitrag zur Verbesserung der internationalen Verteilerkette zu leisten, werden jedoch neue Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen. Der in diesem Dokument dargelegt Rahmen ist somit als eine Interims- oder Übergangsregelung für die Zeit bis zur Annahme und Umsetzung des modernisierten Zollkodex zu verstehen. 2. KENNZEICHEN DES ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN 2.1. In der Sicherheitsänderung enthaltene Bestimmungen In Artikel 5 Buchstabe a des geänderten Zollkodex ist vorgesehen, verlässlichen Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 5 Buchstabe a) (2) festgelegten Kriterien erfüllen, den Status zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu verleihen. Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt; unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Durchführungsvorschriften für den Zollkodex festzulegen sind, wird es jedoch möglich sein, die Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu beschränken. Definitionsgemäß muss die Einschätzung dessen, was unter einem "sicheren" Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen ist, trotzdem in der gesamten Gemeinschaft gleich sein (siehe unten).

2.2. Welche Vorteile kann der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erwarten? Gemäß Artikel 5a 2 kann der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte von den folgenden Vorteilen entweder einzeln oder in Kombination profitieren: - im Rahmen der Zollvorschriften vorgesehene Vereinfachungen, beispielsweise zugelassener Versender, zentralisierte Zollabfertigung und Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung, nachstehend "Zollvereinfachungen" genannt; sowie - Erleichterungen in Bezug auf die Zollkontrollen im Zusammenhang mit der Sicherheit, beispielsweise geringerer Risikowert für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte als für einen normalen Einführer und gegenseitige Anerkennung des Status, basierend auf internationalen Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich, nachstehend "Sicherheitserleichterungen" genannt. 2.3. Bedingungen Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der nur von den Zollvereinfachungen profitieren möchte, muss die Anforderungen in Bezug auf die steuer- und zollrechtliche Verlässlichkeit (nachweisliche Zahlungsfähigkeit, in guter Ruf in Bezug auf die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften, ein befriedigendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht), nicht jedoch die Sicherheitsanforderungen erfüllen. Darüber hinaus muss der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte alle für die Vereinfachung, die er in Anspruch nehmen möchte, geltenden spezifischen Bedingungen erfüllen. Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der von den Sicherheitserleichterungen profitieren möchte, muss die bereits vorstehend genannten (1. Satz des vorgehenden Abschnitts) Kriterien und grundlegenden Anforderungen erfüllen, er muss jedoch auch die spezifischen Sicherheitsnormen und anforderungen erfüllen (beispielsweise Verhinderung des unerlaubten Zugangs zu seinen Räumlichkeiten und zur Ladezone). Aus dem vorstehend Gesagten geht hervor, dass die grundlegenden Anforderungen für die Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten dieselben sind, unabhängig davon ob er für die Zwecke der Zollvereinfachungen oder der Sicherheitserleichterungen genutzt wird. Daher wird es sehr einfach sein, die beiden Aspekte zu kombinieren bzw. die Bewilligung auf den jeweils anderen Bereich auszuweiten; die einzigen weiteren Kriterien, die in diesem Fall erfüllt und geprüft werden müssen, sind die für die zusätzlichen Anforderungen benötigten. 2 Im aktuellen Entwurf des Modernisierten Zollkodex sind die Bestimmungen zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in Artikel 10 enthalten.

Die Wirtschaftsbeteiligten können wählen, welche Vorteile sie in Anspruch nehmen wollen; ein Verfrachter wird nicht zwangsläufig an einer Vereinfachung der Zollvorschriften interessiert sein, da er diese nie in Anspruch nehmen würde, wohingegen eine Ausführer, der mit Ländern außerhalb der EU Handel treibt, und der in der internationalen Verteilerkette als sicherer und verlässlicher Partner betrachtet werden möchte, einen zusätzlichen Vorteil darin sehen könnte, sowohl die Erleichterung als auch die Vereinfachung zu beantragen. Die Kommission vermutet, dass die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter an sich schon einen Vorteil für den Wirtschaftsbeteiligten darstellen wird, da davon ausgegangen wird, dass der Wirtschaftsbeteiligte strenge Kriterien erfüllt; wurde ihm der Status eines für Sicherheitserleichterungen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten verliehen, so kommt dies einer Qualitätskennzeichnung gleich, die das Unternehmen als einen sicherer Teilnehmer in der Verteilerkette ausweist. Aus diesem Grunde wird das Unternehmen möglicherweise bevorzugt als Handelspartner ausgewählt. 2.4. Zertifizierung Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erhält ein Zertifikat, in dem festgelegt ist, ob er von den Zollvereinfachungen oder den Sicherheitserleichterungen oder von beiden profitieren kann. Da es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten um einen Status und nicht um eine Bewilligung für den automatischen Zugang zu Vereinfachungen der Zollvorschriften handelt, muss dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine separate Bewilligung erteilt werden, spezifische Vereinfachungen zu nutzen, beispielsweise die zentralisierte Zollabfertigung als zugelassener Versender, die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung oder die Anwendung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (die bereits in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften existieren). Es wird vorgeschlagen, die folgenden Typen von Zertifikaten zu definieren: a) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollvereinfachungen: Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vermeidet mit diesem Zertifikat die Verdoppelung umfassender Verwaltungsmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat zur Beurteilung der Einhaltung der gemeinsamen Mindestkriterien, die in allen Mitgliedstaaten für eine bestimmte Vereinfachung erforderlich sind. Aus Gründen der Klarheit sollte daran gedacht werden, dass die im Rahmen der derzeitigen Zollvorschriften vorgesehenen Vereinfachungen weiter bestehen bleiben und dass es allen Wirtschaftsbeteiligten auch weiterhin offen steht, diese im Rahmen des bestehenden Zollkodex der Gemeinschaft zu beantragen. Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bietet die folgenden Vorteile: Beantragt ein Wirtschaftsbeteiligter eine (weitere) Vereinfachung, so müssen nur die für diese Vereinfachung geltenden spezifischen Kriterien geprüft werden. b) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Sicherheitserleichterungen: Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte muss alle spezifischen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Er erhält ein Zertifikat, aufgrund dessen sein Status während der Risikoanalyse für die Auswahl der Zollkontrollen berücksichtigt wird. Außerdem ist er für die gegenseitige Anerkennung mit Drittstaaten qualifiziert, sollten einschlägige Regelungen beschlossen werden. Darüber hinaus hat er Anspruch auf eine ausnahmsweise Kürzung der Fristen für die Informationen vor der Ankunft oder andere Erleichterungen in Bezug auf die Zollvorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Verteilerkette.

c) "In vollem Umfang" zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Sicherheitserleichterungen + Zollvereinfachungen: Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird mit diesem Zertifikat wie vorstehend erklärt von den Erleichterungen in Bezug auf Zollkontrollen im Zusammenhang mit der Sicherheit profitieren. Bedeutende Vorteile dieses Status sind nicht nur der niedrigere Risikowert sondern auch das Qualitätsmerkmal eines sicheren Partners für Regierung und Handelspartner in der internationalen Verteilerkette. Was die Zollvereinfachungen angeht, so wird dieser zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ebenso behandelt wie die unter Buchstabe a) genannten. 2.5. In mehr als einem Mitgliedstaat tätiger zugelassener Wirtschaftsbeteiligter: Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der Erleichterungen für die Zollkontrollen beantragt, wird von den Zollbehörden aller 25 Mitgliedstaaten als sicherer zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt. Was die Vereinfachungen der Zollvorschriften angeht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Prinzip in allen Mitgliedstaaten anerkannt, um jedoch in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden, benötigt der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine entsprechende Bewilligung, gegebenenfalls auch von mehreren Mitgliedstaaten, sofern dies gemäß den einschlägigen Zollvorschriften erforderlich ist (beispielsweise wird ein zugelassener Versender im Versandverfahren von allem Mitgliedstaaten anerkannt, aber schon heute wird die Bewilligung nur von dem Mitgliedstaat gewährt, in dem sich die Räumlichkeiten des Versenders befinden). Für diese Zwecke ist eine einzige europäische Bewilligung nicht erforderlich; dennoch wird die einzige europäische Bewilligung auch weiterhin parallel existieren. Die Bedingungen, unter denen Ausnahmen bei der Anerkennung durch alle Mitgliedstaaten möglich sind, werden in den Durchführungsvorschriften festgelegt. 3. INTERNATIONALE ASPEKTE Das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sieht einen Rahmen vor, der zur gegenseitigen Anerkennung auf globaler Ebene führen könnte. Auf diese Weise könnte die Abfertigung an den Grenzen beschleunigt und es könnte vermieden werden, dass mehrere unterschiedliche Verwaltungsverfahren durchlaufen werden müssen, um in den verschiedenen Ländern ähnliche Kriterien zu erfüllen. Es wird damit gerechnet, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht nur innerhalb der EG anerkannt wird, sondern auch auf internationaler Ebene im Rahmen der internationalen Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich Berücksichtigung findet. Dies ist das Ziel der aktuellen Zusammenarbeit zwischen der EG und den USA im Bereich der Containersicherheit. Das Abkommen EG-USA zielt auf die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsnormen und Unternehmenspartnerschaftsprogramme ab. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EG und der USA im Bereich Containersicherheit wird gegenwärtig eine gemeinsame Studie durchgeführt, in der das C-TPAT der USA und das Audit-Konzept der EG in Unternehmen verglichen werden, um die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu bewerten. Die Ergebnisse werden in die künftigen Entwürfe der Anforderungen und Leitlinien, die für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erstellen sind, einfließen.

Damit ein harmonisierter Ansatz gewährleistet werden kann, muss die EG eng mit der Weltzollorganisation zusammenarbeiten und an ihren Diskussionen teilnehmen. 4. STAND DER DINGE UND KÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN 4.1. Durchführungsvorschriften (DVO-ZK) Die Sicherheitsänderungen des Zollkodex werden erst dann gelten, wenn die damit zusammenhängenden Durchführungsvorschriften von der Kommission angenommen wurden (Ausschussverfahren) und in Kraft getreten sind. Die Annahme der DVO-ZK ist für Mitte 2006 vorgesehen. In den DVO-ZK werden die für das Funktionieren des Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlichen Rechtsvorschriften festgelegt: Gemäß Artikel 5 Buchstabe a werden in den DVO-ZK die Regeln für die Erteilung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, für die Gewährung von Bewilligungen für die Nutzung von Vereinfachungen, in denen festgelegt ist, welche Zollbehörde diesen Status und die Bewilligungen erteilen kann, für die Art und der Umfang der Erleichterungen, die in Bezug auf Zollkontrollen im Bereich Sicherheit unter Berücksichtigung der Vorschriften für das gemeinsame Risikomanagement gewährt werden können, für Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Bereitstellung von Informationen für die anderen Zollbehörden sowie die Bedingungen unter denen: eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann, der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann, auf die Anforderung, in der Gemeinschaft niedergelassen sein zu müssen, für spezifische Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Abkommen verzichtet werden kann, festgelegt. 4.2. Leitlinien In den DVO-ZK können nicht alle für das Funktionieren des Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden. Daher wird geplant, die Leitlinien für die sehr detaillierten technischen Aspekte, beispielsweise die detaillierten Sicherheitsanforderungen (Inhalt des COMPACT-Rahmens), zu erstellen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, die besonders technischen Details in den Durchführungsbestimmungen festzulegen. Die Leitlinien werden rechtlich verbindlich sein, werden jedoch nicht denselben Rechtsstatus haben wie der Zollkodex und die DVO-ZK. Der Vorteil von Leitlinien besteht darin, dass sie leichter und schneller geändert und angepasst werden können als die DVO-ZK und eher mit der Entwicklung des Handels Schritt halten können. 4.3. Datenbank Um die Bestimmung bezüglich des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten, vollständig umzusetzen, ist es erforderlich, eine Datenbank einzurichten, in der die Namen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und weitere Angaben aufgenommen werden müssen. Allen Zollbehörden muss der Zugang zu dieser Datenbank ermöglicht werden. Diese Datenbank wird nicht vor 2008 zur Verfügung stehen. Daher ist geplant, die Daten zu den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in der Zwischenzeit in CIRCA zu speichern. CIRCA ermöglicht die Speicherung und den Austausch von Daten; das Hauptmanko CIRCAs besteht jedoch darin, dass nur zugelassene Beamte Zugang zu CIRCA haben. 5.4. Stand der Diskussionen Die Zoll 2007-Arbeitsgruppe zu den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die sich aus 18 Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat ihre Arbeit im Dezember 2004 aufgenommen. Ziel der Gruppe ist es, die großen Leitlinien für die Durchführungsvorschriften festzulegen. Mit dem Bericht der Gruppe wird im Juni 2005 gerechnet. Die Gruppe trifft sich in drei Untergruppen (Kriterien, Zertifikate und Bewilligungen, Vorteile) und hat bereits gute Fortschritte erzielt. Die zu verfolgenden großen Linien sind mehr oder weniger klar, die Untergruppen müssen jedoch noch bei einigen Details Feinabstimmungen vornehmen. Die Details werden weiter entwickelt und auf einer letzten Plenarsitzung der Projektgruppe am 6. 8. Juni erörtert.