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2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

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Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Berufungsentscheidung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2 Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung % 3 Bluthochdruck, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung %

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

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Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

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Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vh) beträgt.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da

IM NAMEN DER REPUBLIK

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Im eingeholten aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen wurde Folgendes festgestellt:

IM NAMEN DER REPUBLIK

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Transkript:

14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W132 2005255-1 Spruch W132 2005255-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 12 a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 05.10.2011 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 festgestellten Grades der Behinderung ab 10.08.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird: Lfd. Nr. 01 Funktionseinschränkung Zustand nach Aortenklappenersatz Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Operation, allerdings noch leicht reduzierte Pumpfunktion des Herzmuskels Position GdB 05.06.03 50 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10

Wegen Besserungsmöglichkeit des Leidens (Verlaufskontrolle) wird für August 2012 eine Nachuntersuchung vorgeschlagen. 1.1. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, basierend auf der am 18.08.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 02 Gesamtgrad der Behinderung Zustand nach Aortenklappenersatz wegen hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz nach Entzündung Oberer Rahmensatz, unter Berücksichtigung des Bluthochdruckes Zustand nach chronischer Entzündung der Gesäßfalte Mittlerer Rahmensatz, da Lappenplastik erforderlich 50 gz 05.07.02 01.01.02 40 30 Zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass Leiden 1 wegen Stabilisierung um eine Stufe geringer bewertet und Leiden 2 neu aufgenommen wird. Wegen Besserungsmöglichkeit des Leidens (Verlaufskontrolle) wird für September 2013 eine Nachuntersuchung vorgeschlagen. Mit dem Schreiben vom 12.09.2012 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die amtswegig durchgeführte Nachuntersuchung keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben hat. 2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten eingeholt. 2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, basierend auf der am 09.10.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 02 Gesamtgrad der Behinderung Zustand nach Aortenklappenersatz wegen hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz nach Entzündung Oberer Rahmensatz, unter Berücksichtigung des Bluthochdruckes Zustand nach chronischer Entzündung der Gesäßfalte Fixposition unter Berücksichtigung der Restzustände 40 gz 05.07.02 01.01.01 40 10 Zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass Leiden 1 gleichbleibend und Leiden 2 bei Stabilisierung um 2 Stufen geringer bewertet wird. 2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2013 gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 10

Der Beschwerdeführer hat dagegen mit dem Schreiben vom 04.01.2015 im Wesentlichen eingewendet, dass die Herabstufung des Herzleidens nicht gerechtfertigt sei und die Operation der linken Gesäßhälfte erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, dass durch die offene Wunde Bakterien in die Herzklappe gelangen. 2.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 03.02.2014, wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen ausgeführt, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, weshalb die Leiden unverändert einzuschätzen seien. Die Rückstufung von Leiden 2 sei entsprechend der Restzustände erfolgt. 2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 festgesetzt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einerseits an einem Zustand nach Aortenklappenersatz wegen hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz nach Entzündung leide und andererseits aufgrund einer chronischen Entzündung am Gesäß eine Lappenplastik erhalten habe, welche vormals mit 30 eingeschätzt worden sei. Beim Beschwerdeführer sei eine sehr ausgedehnte Lappenplastik am Gesäß erforderlich gewesen, weshalb er nunmehr an Gefühlsstörungen am Gesäß leide und infolge dessen nicht lange sitzen könne. Eine Herabsetzung der unter der laufenden Nummer 2 angeführten Diagnose sei daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Zustandes nach Aortenklappenersatz wegen einer Aortenklappenendokarditis sei es erforderlich, dass beim Beschwerdeführer keine Entzündungen mit Bakterien auftreten, da dies sonst neuerlich eine Entzündung der Aortenklappe nach sich ziehen würde. Es sei daher unrichtig, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem unter der laufenden Nummer 1 und dem unter der laufenden Nummer 2 geführten Leiden mehr bestünde. Tatsächlich habe sich keine wesentliche Besserung im Zustand des Beschwerdeführers und auch keine Stabilisierung eingestellt, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung der unter der laufenden Nummer 2 geführten Diagnose von 30 auf 10 rechtfertige. Ferner hätte die beim Beschwerdeführer bestehende arterielle Hypertonie, welche medikamentös behandelt werden müsse, gesondert richtsatzgemäß eingestuft und die negative Auswirkung auf die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose einbezogen werden müssen. Gänzlich unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule bei reduzierter Halslordose, Chondrose bei C5/C6 mit Spondylose und Spondylosis uncovertebralis auch bei C7 leide. Er leide aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen an Schmerzzuständen und funktionellen Einschränkungen, welche ebenso richtsatzgemäß hätten eingestuft werden müssen. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: XXXX 3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2014, eingeholt. 3.2. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.02.2015 zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28.01.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 10

aufgrund der Gefühlsstörung am Gesäß maximal 15 Minuten durchgehend sitzen könne und eine suffiziente Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft nicht möglich sei. 3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. Straka ein auf der Aktenlage basierendes ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt. 3.4. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.07.2015 zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 23.07.2015, unter Vorlage eines neuropsychiatrischen Befundes Dris. XXXX vom 10.07.2015, vorgebracht, dass das bisherige Vorbringen aufrechterhalten werde und mittlerweile eine akute Belastungsreaktion bei reaktiver Depression in einschätzungswürdigem Ausmaß vorliege. 3.5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2015, eingeholt. 3.6. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 22.02.2016 zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40. 1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemein- und Ernährungszustand, obere und untere Extremitäten seitengleich frei beweglich. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 10

Beweglichkeit der Halswirbelsäule in R 70-0-70,in F 40-0-40, Beugung bis KJA 0 cm, Reklination 18 cm. Kein Hartspann. Wirbelsäule im Lot, regelrechte Brustkyphose und Lendenlordose, Schoberzeichen 10/15, Beugung bis FKBA 0 cm, Drehung 50-0-50, Seitneigung bis Patella. Ungestörte periphere Sensibilität und Motorik. Thorax: bland abgeheilte, 10 cm lange, 1 cm breite Narbe im Bereich des cranialen Sternums, lokaler Druckschmerz. Auskultatorisch das mechanische Geräusch der Aortenklappe hörbar, zudem ein pansystolisches Strömungsgeräusch. Die Herzaktion rhythmisch, tachycard (Frequenz um 100). Pulmo: Bds. VA. Im Bereich des Abdomens zeigt sich subxiophoidal eine bland abgeheilte Narbe bei Zustand nach Drainagenausleitung. Das übrige Abdomen weich ohne Druckschmerz, keine Defense. Blutdruck: 190/100 Im Bereich des Gesäßes 15:15:12 cm haltende Narbe nach Plastik, etwas erhaben, keinerlei Entzündungszeichen. Keine Fistelbildung. Psychisch: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage: dysphor, stabil, in beiden Bereichen affizierbar, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 02 03 04 Gesamtgrad der Behinderung Zustand nach mechanischem Aortenklappenersatz Oberer Rahmensatz, unter Berücksichtigung der Hypertonie mit Monotherapie sowie Marcoumarisierung Zustand nach Perforatorlappenplastik Wahl der Position, da reizfrei, nur geringe Einschränkung im Sinne einer Gefühlsminderung und keine Fistelbildung Fixposition Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule Wahl der Position, da nur geringe radiologische Veränderungen Unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit und ungestörte periphere Sensomotorik Depressive Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen vorliegen und die soziale Integration erhalten ist, berücksichtigt auch die Schlafstörungen mit erforderlicher medikamentöser Therapie 40 gz 40 05.07.02 01.01.01 10 02.01.01 10 03.05.01 10 Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, weil diese vom Ausmaß her gering sind und auch im Zusammenwirken zueinander keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen und einander auch nicht maßgebend negativ beeinflussen. Die Leiden 2 bis 4 wirken sich nicht nachteilig auf die funktionelle Beeinträchtigung von Leiden 1 aus. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.09.2011 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung der führenden Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 eingetreten. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt und dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 29.06.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 10

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Dr. XXXX führt dazu nachvollziehbar aus, dass die Befunde eine entzündungsbedingte Zerstörung der Aortenklappe dokumentieren, jedoch keine geänderte Beurteilung gerechtfertigt ist, weil der gute postoperative Allgemeinzustand mit geringgradig eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und Linksventrikelfunktion entscheidend für die aktuelle Einschätzung sind sowie dass der Arztbrief AKH Wien von 08/11 eine leicht reduzierte Linksventrikelfunktion zeigt und nach Angaben des Beschwerdeführers der Echobefund beim niedergelassenen Internisten die letzten Male im Wesentlichen unverändert war. Der unfallchirurgische Sachverständige fasst den Befund des AKH Wien vom 19.01.2012 dahin zusammen, dass eine Gesäßplastik bei Sinus pilonidalis mit komplikationslosem Verlauf beschreiben wird, und keine aktuellen Befunde vorliegen, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen. So wird auch in keinem neuen oder alten Befund eine manifeste Schließmuskelfunktionsstörung erwähnt. Dr. XXXX zitiert aus den vorgelegten Beweismitteln, dass im nervenfachärztlich Befund Dris. XXXX vom 10.07.2015 eine akute Belastungsreaktion bei reaktiver Depression diagnostiziert wird. Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Befund Dris. XXXX listet nur Diagnosen und die Medikation auf, ohne die psychiatrische Diagnose zu begründen. Es werden kein klinischer Befund erhoben und keine Aussagen zum Ausmaß der angeführten Belastungsreaktion getroffen. Dieser Befund rechtfertigt daher keine Höherbewertung von Leiden 4. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vorliegt, zu entkräften. Dr. XXXX beschreibt fachärztlich überzeugend, dass sich die Herzkreislaufsituation stabilisiert hat und das mechanische Klappengeräusch, die Notwendigkeit der lebenslangen Marcoumartherapie sowie die Endocarditisprophylaxe an sich keinen Behinderungsgrad darstellen. Die wahrgenommene Gesamtmobilität beschreibt Dr. XXXX anschaulich als freien Gang, ohne Abrollen, flott in Straßenschuhen. Die vorgebrachten Beschwerden an der Wirbelsäule wurden im befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend eingestuft und durch die Neuaufnahme des Leidens unter der laufenden Nummer 3 berücksichtigt. Aufgrund des geringfügigen Ausmaßes und mangels ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Zu Leiden 2 (Z.n. Perforatorlappenplastik) führt der unfallchirurgische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass ein Endzustand nach Lappenplastik eingetreten ist und keine Befunde vorliegen, welche eine abweichende Beurteilung der bestehenden Restsymptomatik begründen könnten sowie dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine reizfreie Narbe ohne Fistelbildung und ohne Reizzeichen gezeigt hat. Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten zur Befindlichkeit anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach der Herzoperation Panikattacken und während der Herzrehabilitation auch eine psychologische Beratung gehabt zu haben. Er habe auch eine Schlaflosigkeit und Stimmungsschwankungen www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 10

bekommen und deswegen erstmalig am 10.07.2015 einen Nervenfacharzt aufgesucht, welcher Medikamente verschrieben habe. Mit dem Medikament vom Neurologen schlafe er etwas besser, habe aber Stimmungsschwankungen und Probleme in der Firma und in der Beziehung. Im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund und der Einschätzungsverordnung beurteilt die nervenfachärztliche Sachverständige das psychiatrische Leiden als leichtgradig ohne kognitive Einbußen mit erhaltener sozialer Integration und wird die Funktionseinschränkung in die Liste der Gesundheitsschädigungen unter Punkt 4 neu aufgenommen, ist jedoch mangels relevanten Ausmaßes und ohne negative Leidensbeeinflussung nicht geeignet, eine Anhebung des führenden Leidens zu rechtfertigen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 10

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 10

bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG) 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als die höhere Bewertung des Leidens 1 vom 27.09.2011 aus einem Zustand kurz nach der Operation (mechanische Aortenklappenersatz am 07.08.2011) resultierte und sich zwischenzeitlich die Herzkreislaufsituation stabilisiert hat. Am Gesäß ist aktuell ein stabilisierter Endzustand nach Lappenplastik eingetreten, ohne Fistelbildung oder Reizzeichen. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 10

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund der Einwendungen wurde auch das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2005255.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 10