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II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

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Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 Teil II

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Behindertenpass und ZUSATZEINTRAGUNGEN

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Berufungsentscheidung

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

Berufungsentscheidung

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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Behindertenpässe im Scheckkartenformat Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (BGBl. II Nr.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Berufungsentscheidung

Transkript:

04.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2017 Geschäftszahl I407 2109544-1 Spruch I407 2109544-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Edith EGGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, (VN: XXXX), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 15.05.2015 (OB: 74853572200012) betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 25.11.2014 und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 2. Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Chirurgie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und dieser führte in seinem Gutachten vom 13.04.2015 nach einer persönlichen Untersuchung zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. 1 2 Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, 01.01.02 20 GdB % www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10

immunologische bzw. autoimmunoloigsche, nicht entzündliche Erkrankungen und guartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Ekthymata mit rezidivierenden Abszessen im Rücken, Gesäß und Achselbereich mit lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen Hypertonie, Leichte Hypertonie Erhöhter Blutdruck derzeit noch ohne Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter angehoben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: die latente Tuberkulose die positive Chlamydien Serologie und der positive MRSA Abstrich führen zu keiner Funktionseinschränkung, die Allergien können durch Expositionsvermeidung bekämpf werden Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten ist es zu keiner Verschlechterung gekommen.? Dauerzustand? Nachuntersuchung, Begründung: Frau Silvia Hellensteiner kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstzützungsstrukturen) einer Erwärbstätigkeit nachgehen:?ja? nein Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor : ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte??? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen??? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)??? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)??? ist gehörlos??? ist schwer hörbehindert??? ist taubblind??? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates??? ist Epileptikerin oder Epileptiker www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 10

??? bedarf einer Begleitperson??? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial??? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger??? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmitte: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca 300 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine 2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? ln welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Einund Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine 2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Weiche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen {bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? nein 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? nein 4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? keine 5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 10

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja nein nicht geprüft??? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: ab??? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab??? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab 3. Mit Schreiben vom 16.04.2015 wurde das Gutachten der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt und ihr zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. 4. Mit Bescheid vom 15.05.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung nach dem Gutachten 20 % beträgt. 4. Am 19.06.2015 erschien die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und erhob fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass psychische Leiden nicht berücksichtigt bzw. eingeschätzt worden seien. Durch ihre Hauterkrankungen/Allergien habe sie ihren Arbeitsplatz verloren und deshalb finde sie, dass das Hautleiden sehr niedrig eingeschätzt wurde. Es wurden neue ärztliche Befunde beigelegt. 5. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.10.2016 an Dr. M. N., einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, das Ersuchen ein ärztliches Sachverständigengutachten zu erstellen, in welchem der Grad der Behinderung festzustellen sei. 6. Am 19.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom 12.10.2016 ein, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr GdB % 1. Mittelschwere, ausgedehnte Form einer Erkrankung der Haut 01.01.02 20 2. Depressive Störung leichten Grades 03.06.01 20 3. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades 02.01.01 20 4 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 5 Chronisches Schmerzsyndrom-leichte Verlaufsform 04.11.01 10 6 Endokrine Störung leichten Grades 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ad 1) rez. Abszesse v.a. an Armen und Gesäß; Prurigo simplex subacuta, Acne excorie, Exthymata mit Kratzerosionen i.b. des Schultergürtels, der Oberarmstreckseiten, sowie an den Flanken; polyvalente ausgeprägte Kontaktallergie gegen div. Substanzen; toxisch-irritatives Exkzem der Hände mit wiederholten Antibiotikagaben wegen mehrmaliger MRSA Besiedelung seit 2010 (ohne Mitbeteiligung weiterer Organe); länger dauerndes Bestehen, weitgehende begrenzt, trotz Therapie protrahierter Verlauf www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 10

Ad 2) Es werden Symptome der Depression erfasst, psychiatrische Kontrollen sind dokumentiert, allerdiengs wird derzeit keine Pschopharmako- oder Phsychotherapie dokumentiert. Ad 3) leichte deg. Veränderung der HWS mit Sensibilitätsminderung C6/7 rechts, sowie leichte deg. Veränderungen LWS mit Sensibilitätsminderung L3-S1 rechts, V.a. vertebragene Schmerzen bei Verspannungen. Keine Dauertherapie notwendig, mäßige rad. Veränderung. Ad 4) Bluthochdruck mit einfacher Medikation Ad 5) Trigeminiusneuralgie: Beschwerden etwa zwei- bis dreimal im Monat, werden mit Neurofenca (NSAR) behandelt. Ad 6) lat. Hypothyreose bei Mb. Hashimoto, Schilddrüsenhormonersatztherapie mit Thyrex 75 mcg 1x1 fünfmal pro Woche notwendig; die Hormonsubstitution ist einfach durchzuführen und gut einstellbar Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 um 1 Stufe auf insgesamt 30 %, da eine negative wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Das Hautleiden- insbesondere die Kratzeffloreszenzen sind psychisch mitbedingt, andererseits führt das chron. Hautleiden zu einer reakt. Depression. Leiden 3 erhöht den GdB nicht, da das Wirbelsäulenleiden in keinem Zusammenhang zum Hautleiden steht, Leiden 4-6 erhöhen den GdB nicht, da sie von geringer funktioneller Relevant sind. 7. Mit Schreiben vom 04.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom 12.10.2016 und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck, welcher bei der belangten Behörde am 25.11.2014 einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:? Mittelschwere, ausgedehnte Form einer Erkrankung der Haut 20 % (Leiden 1);? Depressive Störung leichten Grades 20 % (Leiden 2);? Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades 20 % (Leiden 3);? Leichte Hypertonie 10 % (Leiden 4)? Chronisches Schmerzsyndrom leichte Verlaufsform 10 % (Leiden 5)? Endokrine Störung leichten Grades 10 % (Leiden 6) 1.3. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe führt. Darüber hinaus besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 3 bis 6. 1.4. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vor. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 10

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. 2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. N. vom 12.10.2016. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Zur Abklärung der in der Beschwerde vom 19.06.2015 vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. M. N. vom 12.10.2016 ein. Die in diesem Gutachten getroffenen Einschätzungen basieren auf dem Akteninhalt und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich Leiden 1 und Leiden 2 wechselseitig ungünstig beeinflussen, wodurch Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die Leiden 3 bis 6 aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen. 2.2.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 12.10.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legen. 2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon isd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler- Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 10

Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt: "Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: " 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. (6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. (7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt: " 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 10

Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. [...] www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 10

Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.2.2. 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem der gegenständliche Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 25.11.2014 gestellt wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. 3.2.3. Gemäß 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032) 3.2.4. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 12.10.2016 der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.h. eingeschätzt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Berücksichtigt wurde dabei www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 10

insbesondere die ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, die den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhte. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, diese ist dem Gutachten jedoch nicht entgegengetreten. 3.2.5. Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2109544.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 10