Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern

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PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195 Berlin Redaktion: Abteilung Personal- und Finanzwesen I 1 Tel.: (838) 532 07 Auflage: 1.000 Exemplare Der Versand erfolgt auch über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführt wird ( 10 Berliner Datenschutzgesetz).

Die Senatsverwaltung für Inneres hat am 03.08.2005 Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern, bekannt gegeben, die zu Ihrer Information nachfolgend abgedruckt sind. In diesem Zusammenhang wird besonders auf Folgendes hingewiesen: Die Gewährung von Sonderurlaub nach diesen Bestimmungen kommt nicht in Betracht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte sich im Erholungsurlaub befindet, da sie/er zur Pflege ihres/seines Kindes sofort zur Verfügung steht (vgl. 1 Abs. 2 AV zu 7 SUr1V0). Während des Erholungsurlaubs besteht keine Dienstleistungspflicht. Somit ist für Sonderurlaub von vornherein kein Raum. Bei Fragen zur Sonderurlaubsgewährung wenden Sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Personalsachbearbeiter/in.

Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen, hier bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Anlage: 45 SGB V Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBI. S. 245), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13. April 1999 (GVBI. S. 146), wird bestimmt: Es bestehen die nachfolgenden, über die Regelung des 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen vom 8. Januar 1997 (DBI. 1, S. 42) hinausgehenden, an den Bestimmungen des 45 SGB V orientierten Freistellungsmöglichkeiten aus Anlass der Betreuung schwer erkrankter (im Sinne von 45 Abs. 1 SGB V) und schwerstkranker Kinder (im Sinne von 45 Abs. 4 SGB V). Die Ausfallzeiten sind mit den jeweils vorhandenen Personalressourcen auszugleichen. Für die Frage, ob die regelmäßigen Bezüge die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungspflichtgrenze) überschreiten, ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß 6 Abs. 6 SGB V maßgebend. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unberücksichtigt. Bei der Freistellungsmöglichkeit für schwer erkrankte bzw. schwerstkranke behinderte Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gibt es keine Altersbegrenzung nach oben. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge zählt nicht für die spätere Versorgung. Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs bei schwerer oder schwerster Erkrankung von Kindern, der unter Wegfall der Bezüge gewährt wird, führt bis zu den in 28 Absatz 3 Nummern 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz genannten Höchstgrenzen nicht zum Hinausschieben des Besoldungsdienstalters. 1. Beamte und Richter mit regelmäßigen Bezügen unterhalb der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 1.1 Sonderurlaub für schwer erkrankte Kinder, die das 12. Lebensjahr nach nicht vollendet haben Wenn die in 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der AV vom B. Januar 1997 (DBl. I S. 42) festgelegte Beurlaubungsmöglichkeit von vier Tagen im Kalenderjahr ausgeschöpft ist, kann bei einem 45 Abs. 1 SGS V (schwere Erkrankung von Kindern) oder 45 Abs. 4 SGB V (schwerste Erkrankung von Kindern) vergleichbaren Sachverhalt ein weiterer Sonderurlaub (d.h. unter Anrechnung der unter Fortzahiung der Besoldung gewährten vier Sonderurlaubstage) unter Fortzahlung der Besoldung bewilligt werden. Es kommt danach Sonderurlaub wie folgt in Betracht: Seite 1 von 3

Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage, höchstens jedoch für 25 Arbeitstage je Kalenderjahr, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage, höchstens jedoch für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Dies gilt unabhängig von der Art des Krankenversicherungsverhältnisses. 1.2 Sonderurlaub für schwer erkrankte, behinderte Kinder Zudem kann Sonderurlaub in gleichem Umfang wie nach Tz 1.1 bewilligt werden für schwer erkrankte, behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder ( 45 Abs. 1 SGB V). Die Möglichkeit der Freistellung soll hier nicht auf die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes begrenzt werden. 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der AV vom B. Januar 1997 wird auch für diesen Tatbestand für anwendbar erklärt. Es muss neben dem Attest über die Erkrankung eine durch amtlichen Ausweis. nachgewiesene Behinderung und damit verbundene Hilfebedürftigkeit eines Kindes vorliegen. 1.3 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für schwerstkranke Kinder Bei einem dem Regelungsinhalt des 45 Abs. 4 SGB V vergleichbaren Sachverhalt kann über Tz 1.1 und 1.2 hinaus einem Elternteil unbegrenzt Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung von Sonderurlaub an beide Elternteile - unabhängig vom Wegfall der Besoldung - kommt nicht in Betracht. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen einen Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern. 2. Beamte und Richter mit regelmäßigen Bezügen über der allgemeinen Jahresarbeitentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2.1 Sonderurlaub für schwer erkrankte Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Beamten und Richtern, deren regelmäßige Bezüge die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten würden, ist Sonderurlaub unter Fortzahlunq der Dienstbezüge bei einem 45 Absatz 1 SGB V vergleichbaren Sachverhalt nach 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b der AV vom B. Januar 1997 bis zu vier Tagen im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung eines Kindes (auch behinderten Kindes), das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu gewähren. Darüber hinaus kann Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt werden, und zwar insgesamt (d.h. unter Anrechnung der unter Fortzahlung der Besoldung gewährten vier Sonderurlaubstage) bis zu den in 45 Abs. 2 und 3 SGB V für ein bzw. mehrere Kinder genannten zeitlichen Höchstgrenzen. Dies gilt unabhängig von der Art des Krankenversicherungsverhältnisses. 2.2 Sonderurlaub für schwer erkrankte, behinderte Kinder Bei schwerer Erkrankung eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, das das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge (von vornherein) bis zu den in 45 Abs. 2 und 3 SGB V für ein bzw. mehrere Kinder genannten zeitlichen Höchstgrenzen bewilligt werden. 2.3 Sonderurlaub für schwerstkranke Kinder Liegt ein Sachverhalt vor, der dem Regelungsinhalt des 45 Abs. 4 SGB V vergleichbar ist, ist hinsichtlich des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung bis zu vier Arbeitstagen entsprechend Tz 2.1, 1. Absatz, zu verfahren. Darüber hinaus kann einem Elternteil unbegrenzt Seite 2 von 3

Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung vor Sonderurlaub an beide Elternteile - unabhängig vom Wegfall der Besoldung - kommt nicht in Betracht. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen einen Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern. Bei schwerster Erkrankung eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, das das 12 Lebensjahr bereits vollendet hat, kann einem Elternteil Sonderurlaub (von vornherein) und Wegfall der Besoldung unbegrenzt bewilligt werden. Eine gleichzeitige Gewährung vor Sonderurlaub an beide Elternteile - unabhängig vom Wegfall der Besoldung - kommt nicht in Betracht. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen einen Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern. Anmerkung der Senatsverwaltung für Inneres: Die in den Ausführungsvorschriften genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht als Differenzierungskriterium nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.07.2002 - VG 26 A 7.02 - den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus Freistellungsansprüchen von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten werden daher keine Folgerungen für Beamte und Richter gezogen.