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Transkript:

BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Tarif > 31 Familienleistungsausgleich

S 2280 31 Familienleistungsausgleich 1 Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3 Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4 Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5 Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach 65. 6 Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt. Richtlinie Familienleistungsausgleich R 31. Prüfung der Steuerfreistellung (1) unbesetzt S 2280 Anspruch auf Kindergeld (2) 1 Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist auf das für den jeweiligen VZ zustehende Kindergeld oder die vergleichbare Leistung abzustellen, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt ist. 2 Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen I. S. D. 65 ABS. 1 Satz 1 ESTG oder Leistungen auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften sind wie Ansprüche auf Kindergeld bis zur Höhe der Beträge nach 66 EStG zu berücksichtigen. 3 Auch ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgt ist, ist zu berücksichtigen. Zurechnung des Kindergelds/zivilrechtlicher Ausgleich (3) 1 Der Anspruch auf Kindergeld ist demjenigen zuzurechnen, der für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach 32 Abs. 6 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten (Z. B. einen Träger von Sozialleistungen) ausgezahlt wird. 2 Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zuzurechnen; dies gilt unabhängig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Kindergeld über den zivilrechtlichen Ausgleich von seinen Unterhaltszahlungen abzieht, oder ein zivilrechtlicher Ausgleich nicht in Anspruch genommen wird. 3 In den Fällen des 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und in den Fällen der Übertragung des Kinderfreibetrags ( 32 Abs. 6 Satz 6, 1. Alternative EStG) ist dem STPFL. der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen. 4 Wird für ein Kind lediglich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen ( 32 Abs. 6 Satz 6, 2. Alternative EStG), bleibt die Zurechnung des Anspruchs auf Kindergeld hiervon unberührt. Abstimmung zwischen Finanzämtern und Familienkassen

(4) 1 Kommen die Freibeträge für Kinder zum Abzug, hat das Finanzamt die Veranlagung grundsätzlich unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld durchzuführen. 2 Ergeben sich durch den Vortrag des Stpfl. begründete Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld, ist die Familienkasse zu beteiligen. 3 Wird von der Familienkasse bescheinigt, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht, übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes. 4 Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der einen Stelle (Finanzamt oder Familienkasse) oder eine abweichende Auffassung sind der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, mitzuteilen. 5 Diese teilt der anderen Stelle mit, ob sie den Zweifeln Rechnung trägt bzw. ob sie sich der abweichenden Auffassung anschließt. 6 Kann im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt werden, haben das Finanzamt und die Familienkasse der jeweils vorgesetzten Behörde zu berichten. 7 Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.

H 31 Hinweise Hinzurechnung nach 31 Satz 4 ESTG Für die Hinzurechnung ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kindergeldanspruch ist daher unabhängig davon, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach 32 ABS. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (BFH vom 13.9.2012 BStBl 2013 II S. 228). Dies gilt auch dann, wenn ein Kindergeldantrag trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist (BFH vom 15.3.2012 BStBl 2013 II S. 226). Prüfung der Steuerfreistellung Die Vergleichsrechnung, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG für den STPFL. vorteilhafter ist, wird für jedes Kind einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte günstiger wäre (BFH vom 28.4.2010 BStBl 2011 II S. 259). Übersicht über vergleichbare ausländische Leistungen BZSt vom 21.3.2014 (BSTBL I S. 768) Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften I. S. V. R 31 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere folgende Regelungen: -Verordnung (EWG) NR. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern I. D. F.der Bekanntmachung vom 30.1.1997 (ABL. EG Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 4), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 592/2008 vom 17.6.2008 (ABl. EG Nr. L 177 vom 4.7.2008, S. 1), ab 1.5.2010 mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 987/2009 gilt die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EG Nr. L 200 vom 7.6.2004, S. 1), geändert durch VO (EG) Nr. 988/2009 vom 16.9.2009 (ABl. EG Nr. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), zu den Übergangsbestimmungen siehe Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004; -Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.1.1997 (ABl. EG Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 102), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 120/2009 des Rates vom 9.2.2009 (ABl. EG Nr. L 39 vom 10.2.2009, S. 29); ab 1.5.2010 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EG Nr. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), zu den Übergangsbestimmungen siehe Art. 93 VO (EG) Nr. 987/2009 I. V. M. ART. 87 VO (EG) Nr. 883/2004; -die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gelten bis auf weiteres im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches gilt bis zur Übernahme der VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 im Verhältnis zur Schweiz und zu Drittstaatsangehörigen im Sinne der VO (EG) Nr. 859/2003; -Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14.5.2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 1); -EWR-Abkommen vom 2.5.1992 (BGBL. 1993 II S. 226) i. d. F. des Anpassungsprotokolls vom 17.3.1993 (BGBl. II S. 1294); -Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 810), in Kraft getreten am 1.6.2002 (BGBl. II S. 1692). Nach diesem Abkommen gelten die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72) auch im Verhältnis zur Schweiz.

Auf Grund der vorstehenden Regelungen besteht grundsätzlich vorrangig ein Anspruch im Beschäftigungsstaat. Wenn die ausländische Familienleistung geringer ist und der andere Elternteil dem deutschen Recht der sozialen Sicherheit unterliegt, besteht Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zum Kindergeld in Deutschland. -Bosnien und Herzegowina Serbien/Montenegro -Marokko Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Kindergeld vom 25.3.1981 (BGBl. 1995 II S. 634 FF.) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 22.11.1991 (BGBl. 1995 II S. 640), beide in Kraft getreten am 1.8.1996 (BGBl. II S. 1455); -Mazedonien Serbien/Montenegro -Serbien/Montenegro Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II S. 1437) in Kraft getreten am 1.9.1969 (BGBl. II S. 1568) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl. 1975 II S. 389) in Kraft getreten am 1.1.1975 (BGBl. II S. 916). Das vorgenannte Abkommen gilt im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Montenegro uneingeschränkt fort, nicht jedoch im Verhältnis zur Republik Kroatien, zur Republik Slowenien und zur Republik Mazedonien; -Türkei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.4.1964 (BGBl. 1965 II S. 1169 ff.) in Kraft getreten am 1.11.1965 (BGBl. II S. 1588) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 2.11.1984 zur Änderung des Abkommens (BGBl. 1986 II S. 1040 ff.) in Kraft getreten am 1.4.1987 (BGBl. II S. 188); -Tunesien Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Kindergeld vom 20.9.1991 (BGBl. 1995 II S. 642 ff.) in Kraft getreten am 1.8.1996 (BGBl. II S. 2522). Höhe des inländischen Kindergelds für Kinder in einzelnen Abkommensstaaten Angaben in Euro je Monat 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 5. Kind 6. Kind ab 7. Kind Bosnien und Herzegowina 5,11 12,78 30,68 30,68 35,79 35,79 35,79 Kosovo 5,11 12,78 30,68 30,68 35,79 35,79 35,79 Marokko 5,11 12,78 12,78 12,78 12,78 12,78 Montenegro 5,11 12,78 30,68 30,68 35,79 35,79 35,79 Serbien 5,11 12,78 30,68 30,68 35,79 35,79 35,79 Türkei 5,11 12,78 30,68 30,68 35,79 35,79 35,79 Tunesien 5,11 12,78 12,78 12,78 - - - Zivilrechtlicher Ausgleich Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Prüfung der Steuerfreistellung des 31 EStG einzubeziehen (BFH vom 16.3.2004 BStBl 2005 II S. 332). Sieht das Zivilrecht eines anderen Staates nicht vor, dass das Kindergeld die Unterhaltszahlung an das Kind mindert, ist der für das Kind bestehende Kindergeldanspruch dennoch bei der Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG anzusetzen (BFH vom 13.8.2002 BStBl II S. 867 und vom 28.6.2012 BStBl 2013 II S. 655).

Zurechnung des Kindergelds Bei der Prüfung der Steuerfreistellung ist der gesamte Anspruch auf Kindergeld dem vollen Kinderfreibetrag gegenüberzustellen, wenn der halbe Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wurde, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkam (BFH vom 16.3.2004 BStBl 2005 II S. 594). Bundesministerium der Finanzen