Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -)

Ähnliche Dokumente
VERORDNUNG ÜBER DIE DIÖZESANEN ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DER MITARBEITERVERTRETUNGEN

Kirchlicher Anzeiger BISTUM HILDESHEIM Nr. 9/ 2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG -)

Nr. Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz KAGOAnpG)

KAGO. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ab

Mitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

KODA 01 / 2006 U R T E I L. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den stellvertretenden KODA-Vorsitzenden

Gemäß 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:

14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.2/1B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt

Bistums-KODA Freiburg, den

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Geschäftsordnung DiAG-Mitgliederversammlung , Seite 1 von 5

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

Ordnung gemäß 25 Abs. 1 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Aachen (DiAg-Ordnung)

Kirchengesetz. zur Ausführung

Bistums-KODA Freiburg, den

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln

3. Die Revision wird zugelassen.

37. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Einigungsstelle (Auszug MAVO 2018, f.d. Erzb. Bln.)

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

des Kirchengesetzes MVG.EKDÜG M_Archiv (KABl 1995 S. 60) 3 Änderungen Art der Änderung 3 neu gefasst Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle

Novellierung der MAVO Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1

B E S C H L U S S. der 12. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 5. Tagung. zum

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz (Bistums-KODA-Ordnung)

Vom 17. Juni 1991 (ABl. EKKPS S. 45) Inhaltsübersicht. Artikel 1 Herstellung der Gemeinschaft

Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost

Die Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.

ZENTRALE GUTACHTERSTELLE GUTACHTEN

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

!f j URTEIL. Im V erfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. M 05/12- verkündet am

KAO Änderungen seit der Neufassung vom 10. November 2006 auf Grund der Übernahme des TVöD

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Gesetz- und Verordnungsblatt

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Kirchengesetz. der Evangelischen Landeskirche Anhalts zur Ausführung des Kirchengesetzes

Einheitsherstellungsgesetz EinHG 1.230

Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Literatur für MAVen (Stand November 2017)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)

DiAG-MAV-A München und Freising

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 23. April zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) Zwischen.

Satzung der Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei in Heidelberg

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Keine amtliche Bekanntmachung!

N E W S L E T T E R. Wahl des Schwerbehindertenvertreters in der Einrichtung Hier gibt es Informationen:

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)

vom 17. April

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Referentenentwurf für ein

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

Originaltext: 8. GSGV

Dekret zur Änderung der Dienstvertragsordnung des Bistums Görlitz. - Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost vom 29. November

Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet

Die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit. Infotage 2015

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Teil I. 1. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. Erläuterungen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Vom 2.Mai 2012

Kirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Transkript:

Verordnung zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsverordnung KAGOAnpVO -) (vom 4. Juni 2005, ABl. S. 92) Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21.09.2004 (ABl. 2005, S. 79) wird die folgende erlassen: Verordnung Artikel I Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 20. November 1993 (ABl. S. 250) erhält folgende Fassung: (3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten. Artikel II Änderung der Zentral-KODA-Ordnung 19 a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 25) wird aufgehoben.

2 Artikel III Änderung der Bistums-KODA-Ordnung Die Verordnung über die Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts im Erzbistum Freiburg - Bistums-KODA-Ordnung - vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999, S. 19), wird wie folgt geändert: 1. Im Anschluss an 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen (1) Die von der Kommission gemäß 3 Absatz 1 beschlossenen und vom Erzbischof gemäß 14 Absatz 1 in Kraft gesetzten Rechtsnormen sind verbindlich. (2) Die arbeitsrechtlichen Regelungen nach Absatz 1 gelten unmittelbar und zwingend (normative Wirkung) für alle kirchlichen Rechtsträger und deren Mitarbeiter. Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die diese Regelungen zum Inhalt haben. 2. In 5 Absatz 3 werden die Worte nach 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gestrichen. 3. In 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte der MAVO-Schlichtungsstelle durch die Worte des Kirchlichen Arbeitsgerichts ersetzt. In Satz 2 werden die Worte durch die MAVO-Schlichtungsstelle in entsprechender Anwendung des 41 Abs. 1 Nr. 3 MAVO durch die Worte durch das Kirchliche Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des 13c Nr. 2 und 5 MAVO ersetzt. Satz 3 wird gestrichen. 4. 23a wird aufgehoben. Artikel IV Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Verordnung über die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen vom 25. März 1998 (ABl. S. 345) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort Vertreterversammlung durch das Wort Mitgliederversammlung ersetzt. b) Absatz 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

3 2. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung KAGO findet entsprechend Anwendung, c) Absatz 6 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 5. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung KAGO findet entsprechend Anwendung. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Anschluss an das Wort Mitgliederversammlung die Worte und den Regionalen Informationstagen eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden im Anschluss an das Wort Mitgliederversammlung die Worte und der Regionalen Informationstage eingefügt. c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zu den notwendigen Kosten gehören auch - die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden; - die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint. 3. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 2. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust der Wählbarkeit als Mitarbeitervertreter; 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung KAGO findet entsprechend Anwendung, b) Absatz 6 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 5. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertreter oder als Mitglied der Sprechergruppe; 44 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung KAGO findet entsprechend Anwendung. 4. 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Anschluss an das Wort Vertreterversammlung die Worte und den Regionalen Informationstagen eingefügt.

4 b) In Absatz 1 Satz 2 werden im Anschluss an das Wort Vertreterversammlung die Worte und der Regionalen Informationstage eingefügt. c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Zu den notwendigen Kosten gehören auch - die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden; - die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint. Artikel V Verfahren gemäß 18 Absatz 4 KAGO und 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach 18 Absatz 4 Buchstabe b der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung und 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Erzbischof in entsprechender Anwendung der cann. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates. Artikel VI Übergangs- und Schlussvorschriften 1 Übergangsvorschriften (1) Bis zur Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr.

5 (2) Mit der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. (3) Vor der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Kirchlichen Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. (4) Vor der Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 2 Schlussvorschriften (1) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchlVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) vom 1. April 1976 (ABl. S. 117), 2. die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle vom 25. November 1985 in der Fassung vom 19. Juni 1995 (ABl. 1995 S. 247).