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Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.

Transkript:

Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar 2016 Statuten

1 Name, Sitz Unter dem Namen Computeria Ausserschwyz besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten. Wenn der Verein von einem Co-Präsidium geführt wird, entscheidet die Generalversammlung, bei welcher Co- Präsidentin/Co-Präsidenten sich der Sitz des Vereins befindet. 2 Zweck und Aufgaben Interessierte Seniorinnen und Senioren zwecks Austauschs von Erfahrungen im Bereich Computer/Internet zusammenzubringen. Regelmässige Zusammenkünfte organisieren Weiterbildung und Problemlösungen anbieten. 3 Mitgliedschaft Mitglied im Verein Computeria Ausserschwyz können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Jahresbeitrag entrichten 4 Finanzierung Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: 4.1 Jahresbeiträgen der Mitglieder 4.2 Überschüssen von durchgeführten Aktivitäten 4.3 Zuwendungen von Sponsoren 5 Organe Die Organe des Vereins sind: 5.1 die Generalversammlung 5.2 der Vorstand 5.3 die Revisoren 6 Haftung Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. - 2 -

7 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung muss 10 Tage vorher unter Beilage der Traktandenliste erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. 8 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: a) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten oder von zwei Co-Präsidentinnen/Co-Präsidenten und des Vorstands. b) Wahl der Revisorinnen/der Revisoren c) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Genehmigung des Budgets d) Festsetzen des Jahresbeitrages e) Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse f) Änderung der Statuten g) Auflösung des Vereins h) Festlegung des Sitzes des Vereins, wenn der Verein von einem Co- Präsidium geführt wird. 9 Beschlüsse der Generalversammlung Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Wahlen finden offen statt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Wenn der Verein von zwei Co-Präsidentinnen/Co-Präsidenten geführt wird, steht diesen der Stichentscheid gemeinsam zu. Wenn sie sich nicht entscheiden können, entscheidet das Los. - 3 -

10 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Wenn der Verein von einer Präsidentin/einem Präsidenten geführt wird, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vizepräsidentin /den Vizepräsidenten, die Kassierin /den Kassier die Protokollführerin /den Protokollführer. Wenn der Verein von einem Co-Präsidium geführt wird, entfällt das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar. 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv zu zweien die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Wenn der Verein von einem Co-Präsidium geführt wird, zeichnen diese rechtsverbindlich gemeinsam zu zweien oder je einzeln zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied. 12 Revisoren / Revisorinnen Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Revisorinnen/Revisoren. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung jährlich schriftlichen Bericht. 13 Rechnungsabschluss Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. - 4 -

14 Auflösung des Vereins Der Verein kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 15 Liquidation Das bei der Auflösung des Vereins bestehende Vermögen kann der Vorstand im Sinne des Vereinszwecks an eine Organisation im Kanton Schwyz übertragen. 16 Schlussbestimmungen Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16. Januar 2002 gefasst und an der Generalversammlung vom 24. Februar 2016 revidiert worden. Sie treten sofort in Kraft. Lachen, den 17. Februar 2016 Die Co -Präsidentin: Der Co-Präsident: - 5 -