EKAS Selbstporträt Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Zentrum.



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Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Zentrum. Ausgabe Januar 2011 6235.d 2011

Einleitung Schutz des wichtigsten Guts. Mensch und Wirtschaft sind für ihr Wohlergehen auf Leistungsfähigkeit an - ge wie sen. Damit kommt der Arbeitssicherheit höchste Bedeutung zu. Für den Menschen selbst, aber auch für jedes Unternehmen. Arbeitssicherheit zahlt sich aus. Ausfälle von Mitarbeitenden jeder Stufe kosten enorm viel Zeit, Energie und Geld dreimal mehr, als die Versicherung zahlt. Nicht zu reden von Schmerz und Leid, die bei langwierigen Krankheiten und Unfällen von den betroffenen Arbeitnehmenden und ihren Angehörigen erduldet werden müssen. Die Gesunderhaltung des Menschen und die Arbeitssicherheit müssen also im Interesse aller Beteiligten zu den wichtigsten Grundsätzen des modernen Wirtschafts lebens gehören. Arbeitsausfälle gezielt verhüten. Der Staat hat die Aufgabe, durch eine entsprechende Gesetzgebung optimale Rahmenbedingungen für das Wohlergehen seiner Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Unfall verhütung hat deshalb für den Gesetzgeber auch einen hohen Stellen wert. Mit dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) nimmt der Staat seine Verantwortung bezüglich Arbeitssicherheit wahr. 3

Vorschriften sind das eine. Einhaltung und Beratung das andere.

Vorschriften/Durchführung Für Sicherheit und Gesundheit. Das Gesetz (UVG) kann die Folgen von Unfällen zwar mildern. Vernünftig ist es jedoch, alle Vorkehrungen zu treffen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Und damit auch den menschlichen und wirtschaftlichen Folgen. Verschiedene Instanzen. In seiner Botschaft zum UVG hat der Bundesrat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS als zentrale Informationsund Koordinationsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz definiert. Sie koordiniert die Präventionsmassnahmen, die Aufgabenbereiche im Vollzug und die einheitliche Anwendung der Vorschriften. Ihre Beschlüsse sind verbindlich. Für die Aufsicht über die Umsetzung der Vorschriften im Bereich Arbeits - sicherheit aber auch für die wichtige Beratung der Betriebe sind so genannte «Durchführungsorgane» zuständig. In erster Linie sind die Kantone und die Suva mit der Beratung und Über - wachung der Betriebe beauftragt. Die Suva führt hierfür ein eigenes Departement «Gesundheitsschutz». In zweiter Linie wirken das SECO und Fach organisationen bei der Durchführung mit. Bundesrat Aufsicht (Bundesamt für Gesundheit) Geschäftsstelle ASA-Fachstelle EKAS Eidgenössische Koordinations kommission für Arbeitssicherheit Einsatz, Steuerung, Finanzierung Ausschüsse und Fach - kommissionen Kantone Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Suva Fach - organisationen 5

Zusammensetzung/Aufgaben / Partner Die EKAS als Drehscheibe. Bei der Vielfalt der Aufgaben und Beteiligten im Bereich Arbeitssicherheit und Gesund heitsschutz ist es angezeigt, eine zentrale Stelle zu haben, an der alle Fäden zu sam men laufen: die EKAS. Sie bietet Gewähr für Effizienz der Massnahmen und Mittel und minimiert allfällige Doppelspurigkeiten. Sie übernimmt eine Steuerungsfunktion. Zusammensetzung der EKAS. Die EKAS besteht aus 10 Mitgliedern und einem Präsidenten. Der Präsident wird von Gesetzes wegen von der Suva gestellt. Die Mitglieder werden von der Suva, den Privatversicherern, den Krankenkassen, den Kantonen und dem SECO vorgeschlagen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende sind mit je zwei Delegierten ver treten. Das Bundesamt für Gesundheit stellt einen Delegierten. Die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten wird vom Bundesrat vorgenommen. Aufgaben der EKAS. Die Aufgaben und Kompetenzen der EKAS sind im Gesetz (UVG) und in der Ver ord nung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) festgelegt. Zentrale Aufgabe der EKAS ist es, Arbeitnehmende möglichst vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Sie hat für die einheitliche Anwen dung der Sicher heits vorschriften in den Betrieben zu sorgen, die Auf gaben bereiche der Durch führungs organe aufeinander abzustimmen und die vorhandenen Mittel zweckmässig einzusetzen. Die EKAS ist mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Tätigkeit der EKAS aus. 7

Rechte und Pflichten der EKAS. - Die EKAS hat das Recht, gegenüber den Versicherern und den Durchführungsorganen Weisungen zu erlassen. - Die EKAS hat die Aufgabe, Richtlinien zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu erlassen. - Die EKAS hat die Befugnis, gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit (Sicherheitsprogramme) aufzustellen. - Die EKAS hat den Auftrag, die Information und Instruktion über Fragen der Arbeitssicherheit auf allen Stufen zu fördern. - Die EKAS hat die Pflicht, für die Finanzierung der Tätigkeiten der Durchführungsorgane im Dienst der Arbeitssicherheit zu sorgen. - Die EKAS fördert die Koordination der Anwendung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten mit derjenigen anderer Gesetzgebungen. - Die EKAS kann die Weiterbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren. Partner der EKAS. Die EKAS funktioniert als Drehscheibe und hat im Laufe der Jahre ein dichtes Netzwerk mit diversen privaten und staatlichen Stellen, Institutionen und Organisationen aufgebaut. Durchführungsorgane: Suva; Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA); Kantone; SECO; Fachorganisationen Versicherer: Suva; Schweizerischer Versicherungs verband (SVV); die einzelnen Privatversicherungen; santésuisse Sozialpartner Arbeitgeber: Schweizerischer Arbeitgeberverband; Schweizerischer Gewerbeverband Sozialpartner Arbeitnehmer: Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB); Travail Suisse; Kaderorganisationen Trägerschaften von Branchenlösungen und Betriebsgruppen - lösungen Betriebe 8

In Fachgesellschaften organisierte Spezialisten der Arbeitssicherheit: suissepro (Dachverband) Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit (SGAS) Schweizerische Gesellschaft für Arbeitshygiene (SGAH) Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin (SGARM) Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie (SwissErgo) Studiengruppe für Gesundheitsschutz in Industrie, Dienstleistung und Gewerbe (SGIG) Groupement Romand de Médecine, d Hygiène et de Sécurité au Travail (GRMST) Grenzwert Kommission (GWK) Freischaffende Spezialisten der Arbeitssicherheit: Arbeitsärzte; Arbeitshygieniker; Sicherheitsfachleute; Sicherheitsingenieure Bundesämter: Bundesamt für Gesundheit (BAG); Bundesamt für Justiz (BJ); SECO Direktion für Wirtschafts politik; Bundeskanzlei Allgemeinheit Internationale Organisationen/Institutio nen: Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS); Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA, Bilbao) 9

Arbeitsweise/Tätigkeitsbereiche/Zuständigkeiten Ein breites Feld von Aufgaben. Das Ziel ist klar: sichere und gesunde Arbeitsplätze. Wie kann es am besten erreicht werden? Je nach Aufgabe und Branche macht es Sinn, dafür spezielle Gremien ein zusetzen. Dies ganz im Sinne des «Effizienzprinzips»: Jeder macht das, was er am besten kann. Arbeitsweise der EKAS. Die EKAS arbeitet nach ihrem vom Bundesrat genehmigten Geschäfts regle - ment. Sie tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Geschäfte werden von der Ge schäfts stelle vorbereitet und gemäss den Beschlüssen der Kommission ab gewickelt. Die EKAS und ihre Geschäftsstelle werden in ihrer Arbeit von verschiedenen Stellen der Suva, des SECO und des IVA, von Fachorganisationen sowie von besonderen Gremien (Fachkommissionen, Kommissionsausschüssen, Arbeitsgruppen) unterstützt. Die Tätigkeitsbereiche der Gremien. Für die Vorbereitung besonderer Geschäfte, insbesondere von Richtlinien, werden unter Beizug von Vertretern besonderer Branchengruppen und Fachexperten Fachkommissionen eingesetzt. Haupttätigkeit der Fachkommissionen ist die Erarbeitung und/oder Revision von Richtlinien zuhanden der EKAS. Die Suva stellt und besorgt die Logistik für die Geschäftsstelle (Lokalitäten, Post, Übersetzungsdienste, Versand von Print-, Audio- und Videomedien usw.) und leistet wertvolle Unterstützung bei der Führung und personellen Zusammen setzung der Fachkommissionen. 11

Die Fachkommissionen. Die EKAS hat folgende Fachkommissionen ins Leben gerufen 1 : - Fachkommission Nr. 12 «Bau» - Fachkommission Nr. 13 «Chemie» - Fachkommission Nr. 14 «Arbeitsmittel» - Fachkommission Nr. 15 «Gase und Schweissen» - Fachkommission Nr. 17 «Wald und Holz» - Fachkommission Nr. 18 «Landwirtschaft» - Fachkommission Nr. 19 «Richtlinien» - Fachkommission Nr. 21 «Ausbildung von Führern von Flurförderzeugen» - Fachkommission Nr. 22 «ASA» 1 Die Fachkommissionen 1 11 haben beim Aufbau der EKAS Grundlagenarbeit geleistet und sind dann aufgelöst worden. 12

Die Kommissionsausschüsse. Zur Zeit bestehen die folgenden Kommissionsausschüsse: - Der Finanzausschuss überwacht die Entwicklung der finanziellen Ressourcen und der Kos ten. - Der Vergütungsausschuss Kantone / SECO legt fest, welche Tätigkeiten der Kantone und des SECO im Rahmen der Vergütungsordnung aus dem Prämienzuschlag vergütet werden, sofern die Vergütungsordnung keine klare Antwort enthält. Die Arbeitsgruppen. Der Aufgabenschwerpunkt der Arbeitsgruppen liegt in der Vorbereitung von Sicher heits aktionen im Bereich der Kantone. In der Regel werden solche Aktio nen durch die Herausgabe von Kommunikationsmitteln (Broschüren etc.) unterstützt. Unter dem Titel «Unfall kein Zufall» wurden beispielsweise Kampagnen in folgenden Branchen/Betrie ben durchgeführt: - Gastgewerbe und Hotels - Fahrzeug- und Zweiradgewerbe - Bäckereien - Bürobetriebe (Banken, Versicherungen, Bürobereiche allgemein) - Textilreinigung - Metallbau - Detailhandel (Fachgeschäfte, Supermärkte und Warenhäuser) 13

Die Zuständigkeit der Durchführungsorgane. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der Bundesrat die Aufsichtsbereiche der Durch führungsorgane festlegt. Einzelheiten und das Zusammenwirken in der Praxis hat die EKAS zu regeln. Der Bundesrat hat die Aufsicht und Beratung bei der Verhütung von Berufs - unfällen in Betrieben mit speziellen Betriebsgefahren (rund 1,3 Mio. Arbeit - neh mende) und bei einer Reihe komplizierter technischer Einrichtungen und Geräte der Suva übertragen. Die kantonalen Arbeitsinspektorate zeichnen für die Beratung und Beaufsichtigung der übrigen Betriebe (rund 2,3 Mio. Arbeitnehmende) verantwortlich. Für das SECO wurde eine Sonderregelung ge trof fen. Die Fach organisationen beaufsichtigen die Einhaltung der Unfall - verhütungs vor schrif ten in ihren Fachbereichen gemäss speziellen Verträgen, die sie mit Ermächtigung der EKAS mit der Suva abschliessen. Bezüglich der Verhütung von Berufskrankheiten hat der Bundesrat die Suva als allein zuständig bezeichnet. 14

Kantone 26 Kantonale Arbeitsinspektorate Prophylaxe, Berufsunfälle Generelle Berufsunfall prophy laxe (ohne Geräte mit hohem Gefährdungspoten tial) in den Betrieben, die nicht der Suva zugeordnet sind 2,3 Mio. Arbeitnehmende (Generalklausel, Art. 47 VUV) Suva Departement Gesundheitsschutz mit 5 Abteilungen: Arbeitssicherheit Luzern Arbeitssicherheit Lausanne Arbeitsmedizin Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Präventionsangebote Dezentrale Strukturen mit 19 Geschäftsstellen Prophylaxe, Berufsunfälle und Berufskrankheiten Generelle Berufsunfallprophylaxe: 1,3 Mio. Arbeitnehmen de Für alle Arbeitnehmenden: Betriebsarten, Anlagen und Geräte mit hohem Gefährdungspotential, die besonderes Fachwissen erfordern Berufskrankheiten prophylaxe Grundlagenarbeiten Publikationen Information und Schulung arbeitsmedizinische Prophylaxe Grenzwerte am Arbeitsplatz (Art. 49 und 50 VUV) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit Leistungsbereich Arbeitsbedingungen Grundlagen, Arbeit und Gesundheit Eidgenössische Arbeitsinspektion Prophylaxe, Berufsunfälle Mitwirkung in Betrieben des Zuständigkeitsbereiches der Suva Bundesbetriebe Einheitlicher Vollzug in den Kantonen (Art. 48 VUV) Fachorganisationen Starkstrominspektorat/electrosuisse Technisches Inspektorat des Schweiz. Gasfachs / SVGW Inspektorat des Schweiz. Vereins für Schweisstechnik / SVS Kesselinspektorat / SVTI agriss (Beratung in der Landwirtschaft) BfA (Beratung im Baugewerbe) Prophylaxe, Berufsunfälle in Spezialbereichen (Art. 51 VUV) 15

Finanzen Finanzielle Ressourcen und Verwendung. Auf den ersten Blick verursachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Kos ten. Längerfristig betrachtet zahlen sie sich jedoch um ein Mehrfaches aus. Die entsprechenden Aufwendungen stellen deshalb ein echtes Gewinn - poten zial dar. Prävention an erster Stelle. Nicht nur, dass Arbeitsunfälle viel menschliches Leid nach sich ziehen, sie ver ur sachen auch hohe Kosten. Durch gezielte Massnahmen lässt sich beides deutlich verringern. Und davon profitieren Arbeitgebende wie Arbeitnehmende. Die Tätigkeitsbereiche. Hauptverantwortlich für die Sicherheit der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber. Er muss die Arbeitsabläufe sicher organisieren und die Sicherheitseinrichtungen sowie per sönliche Schutzausrüstungen finanzieren. Dem Arbeitgeber werden auch die Kos ten für die Vollzugsaufsicht der Durchführungsorgane überbunden. Der für die ob li gatorische Unfallversicherung prämienpflichtige Arbeitgeber bezahlt derzeit einen Zuschlag von 6.5 % auf der Nettoprämie für die Berufsunfallversicherung. Das gesamte Finanzaufkommen beläuft sich auf jährlich rund 110 Mio. Franken. Erträge 1 Suva 81.7% Private Versicherungsgesellschaften 12.7% Krankenkassen (inkl. solcher für öffentliches Personal) 3.3% Kapitalerträge und Nebenerlöse 2.2% Verwendung 1 Suva 81.2% Mehrwertsteuer 4.8% Kantone 7.0% Fachorganisationen 3.0% Zentrale Aufgaben der EKAS 3.5% SECO 0.6% 1 Durchschnitt der Jahre 2008 und 2009. 17

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Koordinationskommission Confédération suisse für Arbeitssicherheit EKAS Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Nr. 6503 Ausgabe Dezember 2008 EKAS6503.d 12.08 EKAS 6205.d EKAS «Unfall kein Zufall!» Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Koordinationskommission Confédération suisse für Arbeitssicherheit EKAS Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Lesen Sie ab Seite 4 Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Koordinationskommission Confédération suisse für Arbeitssicherheit EKAS Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Publikationen/Dienstleistungen Offenheit und Transparenz. Zu den tragenden EKAS-Grundsätzen gehören Transparenz im Vollzug der Arbeits sicherheit und offene Information. Alle Beteiligten haben denn auch ein berechtigtes Bedürfnis nach einem positiven Klima des Vertrauens. Gemeinsam zum Ziel. Alle für die Arbeitssicherheit Verantwortlichen sind einem hochgesteckten Ziel ver pflich tet: das wichtigste Gut des Menschen seine Gesundheit optimal zu schützen. Dieses Ziel lässt sich nur gemeinsam erreichen: durch das Zu sam men wirken aller Beteilig ten. Die EKAS legt grössten Wert darauf und informiert offen über Absichten, Pläne, Beschlüsse und Prioritäten ihrer Arbeit. Diesem Zweck dient unter anderem das regelmässig erscheinende Mitteilungsblatt. Die Dienstleistungen und Infomittel der EKAS. - Richtlinien - Wegleitung durch die Arbeitssicherheit (www3.ekas.ch) - Broschüren (z.b. «Unfall kein Zufall») - Mitteilungsblatt - Jahresbericht - Weiterbildungsangebote - Website: www.ekas.ch EKAS Richtlinie Bürobetrieben EKAS Mitteilungsblatt Nr. 71, Januar 2011 Asbest EKAS Jahresbericht 2009 Sichere Instandhaltung Sicherheit für alle Die genannten Publikationen können bei der Geschäftsstelle der EKAS solange Vor rat kos ten los bezogen werden. Für Bestellungen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: EKAS, Geschäftsstelle, Fluhmattstrasse1, 6002 Luzern Telefon 041 419 51 11, ekas@ekas.ch 19

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Telefon 041 419 51 11, Fax 041 419 61 08, www.ekas.ch 6235.d 2011