Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert. anlässlich der Verabschiedung. von BWDA Holger Zetzsche. Bundesverwaltungsgericht, Leipzig, am 17.

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Transkript:

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Grußwort anlässlich der Verabschiedung von BWDA Holger Zetzsche aus dem Amt Bundesverwaltungsgericht, Leipzig, am 17. November 2015 Mitwirkung: ORR Walter Es gilt das gesprochene Wort!

2 Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hoofe, sehr geehrter Herr Generalinspekteur General Wieker, lieber Herr Zetzsche, verehrte Familie Zetzsche, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. Wollen wir dem Alt- und Großmeister Richard Thoma glauben, so ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Schlussstein im Gewölbe dieses Rechtsstaats. Mit ihr wird das Versprechen des Grundgesetzes eingelöst, dass jedem der Rechtsweg offen steht, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Das gilt auch für Soldatinnen und Soldaten. Für sie besteht nicht nur die Möglichkeit, sich wegen Streitigkeiten mit dem Dienstherrn aus dem Grundverhältnis als Soldat an die Gerichte zu wenden, sondern außerdem das Recht der Beschwerde, wenn sie glauben, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Umgekehrt stehen sie

3 unter der Disziplinargewalt ihrer Vorgesetzten; haben sie sich ein Dienstvergehen zuschulden kommen lassen, so müssen sie mit einer Anschuldigung der Wehrdisziplinaranwaltschaft rechnen. Beides: Wehrbeschwerde ebenso wie Anschuldigung durch den Disziplinaranwalt führt nun nicht, wie sonst, zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu besonderen Gerichten für Wehrsachen, bei denen Soldaten als ehrenamtliche Richter neben den Berufsrichtern mitwirken. Die erstinstanzlichen Truppendienstgerichte ressortieren sogar nicht einmal im Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums wie die allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern in dem des Bundesverteidigungsministeriums. Erst als zweite und letzte Instanz fungieren Wehrsenate des Bundesverwaltungsgerichts, das im Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums steht, auch wenn das Verteidigungsministerium sich in Personalfragen dieser beiden Senate immer noch ein kleines Mitspracherecht vorbehält.

4 Ich freue mich, dass die Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinargerichtsbarkeit auf diese Weise in die Verwaltungsgerichtsbarkeit hineinwachsen. Das unterstreicht die Tatsache, dass auch für unsere Soldatinnen und Soldaten die allgemeinen rechtsstaatlichen Regeln und die allgemeinen rechtsstaatlichen Verfahrensweisen gelten. So wird die Rede vom Bürger in Uniform auch vor Gericht mit Leben erfüllt. Äußeres Zeichen dieses Hineinwachsens ist schon, dass 2002 nicht nur der Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig verlegt wurde, sondern dass auch die beiden Wehrsenate, die bis dahin in München residierten, hierher nach Leipzig umgezogen sind. Das hat einen lebendigen tagtäglichen Austausch im Kollegenkreis eröffnet, der die Integration der Wehrgerichtsbarkeit rein tatsächlich ungemein befördert hat. Hinzu kommt, dass wir uns auch um das Gespräch mit den Truppendienstgerichten bemühen, sei es bei den jährlichen Tagungen, sei es bei den Sitzungen des Präsidialrats für die Angelegenheiten der Truppendienstgerichte, was deren beide Präsidenten immer wieder einmal nach Leipzig führt.

5 Das Zusammenwachsen wird nicht zuletzt dadurch gefördert, dass auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt 2002 seinen Sitz hier in Leipzig im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts genommen hat. Diese räumliche Nachbarschaft ermöglicht eine tägliche Begegnung, die nicht nur die praktischen Arbeitsabläufe erleichtert, sondern auch das wechselseitige Verständnis fördert; und ich hoffe, dass diese Harmonie durch die Küchenabluftrohre nicht allzusehr getrübt wird, die mitten durch das Dienstzimmer des Disziplinaranwalts führen. Natürlich hängt ein gutes und produktives Einvernehmen immer von den beteiligten Personen ab. Aber wir sind in diesen zurückliegenden dreizehn Jahren gut gefahren. Das gilt auch und erst recht für die letzten sechs Jahre, seitdem Herr Zetzsche der Bundeswehrdisziplinaranwalt war (und für einige Tage noch ist). Lieber Herr Zetzsche: Das unerbittliche Gesetz will es, dass Sie Ende des Monats in den Ruhestand treten. Ich bedauere das sehr. Wir sind zwar, wie wir beide wissen, nicht in allen Punkten immer derselben Ansicht. Aber das

6 verlangt ja auch niemand. Wichtig ist, dass wir immer gut miteinander ausgekommen sind. Und es ist wichtig, dass unsere jeweiligen Dienststellen immer gut miteinander ausgekommen sind und sicherlich weiter gut miteinander auskommen werden. Dieses gute Auskommen hat auch eine fachliche Seite. Als Sie am 4. Januar 2010 das Amt des obersten Bundeswehrdisziplinaranwalts der Republik übernahmen, haben Sie sich ein doppeltes Ziel gesetzt: Sie wollten zum einen die Laufzeiten der Disziplinarverfahren verkürzen, und Sie wollten die Schriftsätze und das Auftreten der diversen Wehrdisziplinaranwaltschaften vor den Truppendienstgerichten und vielleicht sogar das Ihrer eigenen Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht verbessern. Ich kann und will nicht beurteilen, wie es vorher war. Ich kann und will auch nicht beurteilen, ob Sie Ihre Ziele zu Ihrer Zufriedenheit erreicht haben. Ich kann Ihnen aber versichern, dass Ihr Einsatz Eindruck gemacht hat.

7 So ist nicht unbemerkt geblieben, dass Sie selbst sehr häufig vor unseren Wehrdienstsenaten aufgetreten sind; etwa jede siebente Sache haben Sie zur Chefsache erklärt. Ebenso haben wir durchaus registriert, dass kaum noch Anschuldigungsschriften zu Gericht gelangen, die aus formalen Gründen Anlass zu Stirnrunzeln bieten könnten. Vielleicht ist das ja das Resultat Ihrer gründlichen Anweisungen an Ihre nachgeordneten Wehrdisziplinaranwaltschaften, die unter Ihrer Federführung nicht nur von 48 auf nunmehr 98 Seiten angewachsen sind, sondern auch nicht mehr schlicht VH - Verfahrenshinweise heißen, sondern Bereichsvorschrift - garniert mit einer elfstelligen Registernummer. Auf die Verfahrenslaufzeiten kann ein Bundeswehrdisziplinaranwalt nur insoweit Einfluss nehmen, als das Verfahren noch nicht zu Gericht gelangt ist. Zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens kann er nur seine mahnende Stimme erheben; hier liegt die Verfahrensherrschaft beim Gericht. Auch das Gericht ist freilich nur in Teilen für eine zu lange Verfahrensdauer verantwortlich zu machen. Werden Gerichtsstandorte geschlossen

8 und bleiben dann obendrein Richterstellen längere Zeit unbesetzt, liegt die Verantwortung beim Ministerium. Herr Zetzsche hat hier immer wieder mahnend das Wort ergriffen, und ich pflichte ihm darin ausdrücklich bei. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang eine Zwischenbemerkung, die über die Wehrgerichtsbarkeit hinausweist - auf die Gefahr hin, die Feierlaune zu trüben. Wir müssen in der jüngeren Zeit beobachten, dass immer häufiger Richterstellen über Monate hinweg vakant bleiben, nicht nur Präsidentenstellen, sondern auch Vorsitzendenstellen, und dies in allen Instanzen, quer durch alle Gerichtsbarkeiten, quer durch alle ministeriellen Geschäftsbereiche. Das mag im Einzelnen unterschiedliche Gründe haben. Es gibt aber immer wieder Gründe, die ganz und gar nicht einleuchten. In Deutschland ist die Exekutive für die Personalausstattung der Gerichtsbarkeit verantwortlich, und ich halte das im Grundsatz für gut und richtig. Die Exekutive muss dieser ihrer Verantwortung aber auch gerecht werden. - Ende der Zwischenbemerkung.

9 Lieber Herr Zetzsche: Sie hinterlassen Ihrem Nachfolger - oder Ihrer Nachfolgerin - ein gut bestelltes Haus. Sie werden der Justiz mit der Pensionierung nicht schlagartig untreu werden. Sie sind Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht und werden sich sicherlich dort oder an anderer Stelle weiter zum Wehrrecht äußern. Auf diesen Dialog mit kundigen Kommentatoren ist jede gute Rechtsprechung angewiesen. Wir dürfen also gespannt sein.