S a t z u n g. Die Gemeinde Roggenburg erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 und 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

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Transkript:

S a t z u n g über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Biberach, Ingstetten, Meßhofen, Roggenburg und Schießen - Gemeinde Roggenburg Die Gemeinde Roggenburg erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 und 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr: 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Kein Aufwendungsersatz wird für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst nach Art. 28 Abs. 2 Nr.1 BayFwG verlangt, soweit und solange es sich unmittelbar um die Rettung von Mensch und Tier handelt. (2) Die Gemeinde erhebt Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen für Fahrzeuge-, Geräte-, Atemschutz-, Funk- und Schlauchmaterialinstandsetzung etc. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Die Gemeinde behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen, auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise zu verzichten. Bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr durch örtliche gemeinnützige Vereine oder karitative Vereinigungen ist die Gemeinde berechtigt, die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr mit dem betreffenden Verein bzw. der Vereinigung abweichend zu vereinbaren. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. - 1 -

Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. November 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 07. Mai 1997 außer Kraft. Roggenburg, den 15.Oktober 1999 Gemeinde Roggenburg Franz-Clemens Brechtel 1. Bürgermeister Anlage - 2 -

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Der Aufwendungs- und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 5) und den Personalkosten (Nr. 6) zusammen. In den Pauschalsätzen einschließlich der Personalkosten ist ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 30 v. H. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen. Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) TSA, 1 Achsanhänger 1,50 DM 0,77 b) Tragkraftspritzenfahrzeug ( TSF ) 3,50 DM 1,79 c) Tragkraftspritzenfahrzeug ( TSF-W ) 4,00 DM 2,05 d) Löschgruppenfahrzeug ( LF 8/6 ) 6,00 DM 3,07 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Bei angefangenen Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die vollen Ausrückestundenkosten - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - erhoben. Diese betragen je Stunde: a) TSA, Ein-Achs-Anhänger 30,00 DM 15,34 b) Tragkraftspritzenfahrzeug ( TSF ) 53,00 DM 27,10 c) Tragkraftspritzenfahrzeug ( TSF-W ) 90,00 DM 46,02 d) Löschgruppenfahrzeug ( LF 8/6 ) 110,00 DM 56,24 Beim Einsatz landwirtschaftlicher Zugmaschinen werden die in der Gemeinde jeweils gültigen Entschädigungssätze verrechnet. 3. Arbeitsstundenkosten für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Seite 1

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In den Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für Tragkraftspritze TS 8/8 85,90 DM 43,92 ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, 46,10 DM 23,57 Pressluftatmer inkl. Atemmaske einen Generator 5 KVA 43,65 DM 22,32 eine Tauchpumpe TP 4/1 23,00 DM 11,76 einen Mehrzwecksauger 28,10 DM 14,37 ein Lüftungsgerät 34,40 DM 17,59 zzgl. Leichtschaumerzeuger 28,70 DM 14,67 eine Wasserstrahlpumpe 4,40 DM 2,25 eine Mineralöl - Umfüllpumpe 49,70 DM 25,41 einen Halogenflutlichtstrahler 5,25 DM 2,68 ein Scheinwerferstativ 2,60 DM 1,33 einen Hand-Suchscheinwerfer 5,95 DM 3,04 einen Arbeitsstellenscheinwerfer 3,55 DM 1,82 eine Kabeltrommel für Lichtstrom oder Drehstrom 3,35 DM 1,71 ein Hebekissen Typ I/6 44,00 DM 22,50 eine Motorsäge 18,70 DM 9,56 Insektenschutzausrüstung 30,00 DM 15,34 einen Trennschleifer 18,30 DM 9,36 eine 3-teilige Schiebeleiter 12,10 DM 6,19 sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört, je Gerät 10,00 DM 5,11 4. Pauschale Einsatzabrechnung Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet: Entfernen von Insektennestern (Wespennestern) 80,00 DM 40,90 für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Seite 2

Türöffnungen (zzgl. Sachkosten) 110,00 DM 56,24 Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage 500,00 DM 255,65 5. Gebühren für Wartungsarbeiten: Für Wartungsarbeiten, welche aufgrund eines Einsatzes oder einer Inanspruchnahme der Feuerwehr bzw. während des Einsatzes oder der Rückgabe eines ausgeliehenen Gerätes anfallen werden berechnet: a) Personalkosten nach Ziff. 6. b) Kosten für benötigte Ersatzteile c) Auslagen für die Leistungen zentraler Schlauch- und Atemschutzwerkstätten bzw. -pflegestellen sowie für das Füllen von Atemluftflaschen d) Für erforderliche Schlauchpflege (Waschen und Trocknen) je Schlauch 5,00 DM 2,56 mit Druckprüfung je Schlauch 7,00 DM 3,58 6. Personalkosten - Allgemeines: Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum von Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die vollen Stundenkosten erhoben. 6.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet 21,00 DM 10,74 Wahlweise kann für den Verdienstausfall bzw. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes je Stunde der Lohn eines Arbeiters im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe VII, Stufe 8 des Bundesmanteltarifvertrages für Gemeinden BMT-G II (in der jeweils gültigen Fassung) als pauschale Erstattung für Leistungen nach Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 BayFwG verlangt werden. 6.2 Sicherheitswachen: Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für Einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe 11 Abs. 4 AVBayFwG) 19,40 DM 9,92 Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Seite 3