Ärztliche Tätigkeiten in der DLRG einschl. durchzuführende Untersuchungen. 2. Breitensport k.a. 3. Erste Hilfe- und Sanitätsausbildung

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Transkript:

Ärztliche Tätigkeiten in der DLRG einschl. durchzuführende Untersuchungen Verbind- Bereich ggf. Prüfungsteil / Aufgabe Reg.-Nr. lichkeit Quelle Bemerkung 1. Schwimmen und Rettungsschwimmen Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Gold 153 Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Best.-Nr. 15401353 soll DPO S/RS, 7. Aufl. 2004, Abs. 153.1 nicht älter als 4 Wo. A/P Schwimmen & Rettungsschwimmen Prüfung in HLW, Anatomie, Physiologie 181 muss DPO S/RS, 7. Aufl. 2004, Abs. 181.4 Ausnahme möglich 2. Breitensport k.a. 3. Erste Hilfe- und Sanitätsausbildung Allgemein ( alle LSM-,EH-, EHT-, San-Lehrgänge) 311 bis 341 fachl. Inhalte, med. Aufsichtspflicht muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 300 Fachkunde RD Verantwortlich für Durchführung der Ausbildung muss GGHO LSM-EH-EHT 2003, Abs. 1.1 Fachkunde RD Mitwirkung b. Erstellung und Aktualisierung der Unterlagen muss GGHO LSM-EH-EHT 2003, Anl. 1 Fachkunde RD Führen der Fachaufsicht der Bildungseinrichtung muss GGHO LSM-EH-EHT 2003, Anl. 3 Fachkunde RD LSM- / EH- / EHT-Lehrgänge Bestandteil d. Lehrgangsteams soll AV 1, 4. Aufl. 2002, S.1.3 BG EH- & EHT-Lehrgänge / Ermächtigung 312 & 321 Berufsgenossenschaft Verantwortungsträger für Aus- und Fortbildung in EH muss BGV A 1, Anl. 3 zu 26, Abs 2.1 Fachkunde RD Sicherstellung der Ausbildungsqualität Bestandteil des Ermächtigungsantrags muss BGG 948, Abs. 2.2.1 Fachkunde RD SAN A Lehrgänge (kann aber analog für alle SAN-Lg. gelten) 331 bis 341 AV 2 B liegt nicht vor Bestandteil d. Lehrgangsteams soll AV 2 A, 1. Aufl. 1999,S. 1.2 Medizinische Fachaufsicht muss AV 2 A, 1. Aufl. 1999, Vorwort Gliederungsarzt AED-Programme Ärztliche Fachaufsicht Empfehlung Empfehlung d. BÄK v. 23.03.2001 analog: BAND Kontrolle und Nachbereitung jedes Einsatzes Empfehlung Stellungnahme der BÄK, 04.03.2004 "ärztl. Ausbilder" Überwachung der Aus- und Fortbildung Empfehlung Stellungnahme der BÄK, 04.03.2004 mit Fachkunde RD u.

Überprüfung Ausbildungsinhalte / -umfang soll Entw. AV AED 11/04, Infoteil, S. 0.16 Berichterstattung an den Träger Empfehlung Stellungnahme der BÄK, 04.03.2004 Ausbildungserfahrung Weisungsrecht und Überprüfungspflicht des Einsatzes Empfehlung Stellungnahme der DIVI 2000 AED-Anwenderschulungen für Ersthelfer / Sanitäter 323 "Ärztliche Weisung" an die nichtärztliche Ausbilder muss Stellungnahme der BÄK, 04.03.2004 Verantwortlich für die Ausbildung aus medizinischer Sicht muss GGHO zur Ausbildung in Frühdefibrillation vom 30.06.2003 Anwesenheit bei Lehrgängen kann / sollte AV EHT-AED von 12/04, S. 0.2 Fachkunde RD AED-Ausbilderlehrgänge 384 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss Entw. AV AED 11/04, Abs. 384.3 Bundes-/LV-Ärzte Bestandteil der Prüfungskommission muss Entw. AV AED 11/04, Abs. 384.3 Fachkunde RD A/P- und Multiplikatorenlehrgänge, wenn BG- oder FeV-Ermächtigung geplant Fachaufsicht bei Ausbilder-/Multiplikatorlehrgängen muss BGG 948, Anhang 1, Abs. 1.1 Fachkunde RD A/P Erste Hilfe 381 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 381.3 Bundes-/LV-Ärzte Bestandteil der Prüfungskommission muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 381.4 A/P San 382 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 382.3 Bundes-/LV-Ärzte Bestandteil der Prüfungskommission muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 382.4 Multiplikator Erste Hilfe 391 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 391.3 Bundes-/LV-Ärzte Multiplikator San 392 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 392.3 Bundes-/LV-Ärzte Ausbildungsbeauftragter EH & San 382 Verantw. Leitung der Fachausbildung m. Ausb.-Beauftragten muss DPO EH / San 2.Aufl. 2002, Abs 382.3 Bundesarzt 4. Wasserrettungsdienst

Fachausbildung Wasserrettungsdienst (Wasserretter) 411 Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Best.-Nr. 15401353 soll PO WRD, 2. Aufl. 2003, Abs. 411.11 Gültigkeit 4 Jahre Auffrischungsseminar Fachausbildung Wasserrettungsdienst 412 Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Best.-Nr. 15401353 soll PO WRD, 2. Aufl. 2003, Abs. 412.1 Gültigkeit 4 Jahre Tätigkeit im Wasserrettungsdienst Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Best.-Nr. 15401353 soll Anweisung für den WRD der DLRG Gültigkeit 2 Jahre? 5. Bootsführer-Ausbildung DLRG Bootsführerschein A 511 Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Richtlinie d. DMYV muss PO Boot, 5. Aufl. 1995, Abs. 5.1.1.1 nicht älter als 1 Jahr DLRG Bootsführerschein B 512 Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Richtlinie d. DMYV muss PO Boot, 5. Aufl. 1995, Abs. 5.1.2.1 nicht älter als 1 Jahr 6. Tauchausbildung Taucherfahrene Ärzte Deutsches Schnorcheltauchabzeichen (DSTA) 611 (z. B. Stufe 1 n. GTÜM bzw. Ermächtigung der BG für G 31) Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. Best.-Nr. 15401353 muss DPO S/RS, 7. Aufl. 2004, Abs. 161.1 nicht älter als 4 Wo. PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 611.1 nicht älter als 4 Wo. Einsatztaucher Stufe 1 612 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem.sicherheitsregeln ( z.b. GTÜM) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 612.1 Gültigkeit 1 Jahr Einsatztaucher Stufe 2 613 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG (GUV-R 2101) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 612.1 Gültigkeit 1 Jahr Taucheinsatzführer 631 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG (GUV-R 2101) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 631.1 Gültigkeit 1 Jahr DLRG Lehrtaucher 682 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG (GUV-R 2101) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 682.1 Gültigkeit 1 Jahr DLRG Multiplikator Tauchen 691 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG (GUV-R 2101) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 691.1 Gültigkeit 1 Jahr

Tätigkeit als Einsatztaucher / Taucheinsatzführer / Lehrtaucher / Multiplikator Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG muss GUV-R 2101 Gültigkeit 1 Jahr Signalmann 641 Tauchtauglichkeitsbescheinigung z.b. gem. Best.-Nr. 15401353 muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 641.1 DLRG Gerätetauchschein * bis ** (CMAS * bis **) 614 bis 615 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem.sicherheitsregeln ( z.b. GTÜM) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 614/5.1 Gültigkeit 2 Jahre Fortbildungen Gerätetauchen 621 bis 625 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem.sicherheitsregeln ( z.b. GTÜM) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 623-5.1 Gültigkeit 2 Jahre DLRG Tauchlehrer * bis *** (CMAS M 1 bis 3) 681 / 683 / 692 Tauchtauglichkeitsbescheinigung gem. G 31 der BG (GUV-R 2101) muss PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 681/3.1 Gültigkeit 1 Jahr PO Tauchen, 7.Aufl. 2004, Abs 692.1 Gültigkeit 1 Jahr 7. Sprechfunkausbildung keine 8. Katastrophenschutz-Ausbildung keine 9. Rettungssport Tauglichkeitsbescheinigung des TN gem. Best.-Nr. 15401353 muss Richtlinien für Rettungswettkämpfe Gültigkeit 2 Jahre? Legende Abkürzungen Bedeutung A/P Ausbilder und Prüfer Abs. Absatz Ausb.-Beauftragte Ausbildungsbeauftragte für Erste-Hilfe und Sanitätsausbildung der Landesverbände Registriernummer: 382 AV 1 Ausbildungsvorschrift 1 zur Ausbildung in Erster Hilfe der DLRG, 4. Auflage aus dem Jahr 2002 AV 2 A Ausbildungsvorschrift 2 zur Sanitätsausbildung A (Sanitätshelfer) der DLRG, 1. Auflage aus dem Jahr 1999 AV 2 B Ausbildungsvorschrift 2 zur Sanitätsausbildung B (Sanitäter) der DLRG, 1. Auflage aus dem Jahr 1999 AV EHT-AED BAGEH Ausbildungsvorschrift zur Ausbildung in automatisierter elektrischer Defibrillation (AED) im Rahmen des Erste-Hilfe-Trainings der DLRG, Stand DBundesarbeitsgemeinschaft b 2004 für Erste Hilfe BÄK Bundesärztekammer Empfehlungen nachzulesen unter www.baek.de BAND Bundesarbeitsgemeinschaft der Notärzte Deutschlands Best.-Nr.: 15401353 Bestellnummer der DLRG Materialstelle für die Vordrucke der in der DLRG verwendeten Tauglichkeitsbescheinigungen für Schnorcheltaucher, BG LBerufsgenossenschaft i füh W ttk f h i W tt

BGG 948 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen Nr. 948 " Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe BGV A 1 " Berufsgenossenschaftliche i d A fl J 2005 Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Nr. 1 " Grundsätze der Prävention" in der Auflage vom 01.01.2004 DIVI DMYV LSM Deutsche interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin Deutscher Motor-Yacht-Verband DPO EH/ San Prüfungsordnung für Erste-Hilfe- und Sanitätsausbildung 2. Auflage aus dem Jahr 2002 DPO S/RS Deutsche Prüfungsordnung für Schwimmen und Rettungsschwimmen, 7. Auflage aus dem Jahr 2004 DSTA EH EHT Deutsches Schnorcheltauchabzeichen Erste Hilfe (8 Doppelstunden) Erste Hilfe Training (4 Doppelstunden) Entw. AV AED Entwurfsfassung der Ausbildungsvorschrift zur Ausbildung in automatisierter elektrischer Defibrillation (AED) der DLRG, Stand Fachkunde RD NFachkunde b 2004 Rettungsdienst oder vergleichbare Qualifikation z.b. Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin G 31 GGHO Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz 31: Tauchtauglichkeitsuntersuchung für Taucher in Hilfeleistungsunternehmen Gemeinsame Grundsätze der Hilfsorganisationen, die in der BAGEH vertreten sind, nachzulesen unter www.bageh.de GGHO LSM-EH-EHT Gemeinsame Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Ausbildung in LSM, EH & EHT, Auflage von 2003 GTÜM GUV-R 2101 k.a. LV Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin Unfallverhütungsvorschrift für das Tauchen i mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen keine Angabe möglich Lebensrettende Sofortmassnahmen (4 Doppelstunden) Landesverband PO Boot Prüfungsordnung für den Bootsdienst, 5. Auflage aus dem Jahr 1995 PO Tauchen Prüfungsordnung für die Tauchausbildung, 7. Auflage von 2004 PO WRD Prüfungsordnung für den Wasserrettungsdienst, 2. Auflage aus dem Jahr 2003 Reg.-Nr. San TN WRD Registrierungsnummer der Ausbildung nach Prüfungsordnung Sanitätsausbildung A & B (jeweils 12 Doppelstunden) Teilnehmer Wasserrettungsdienst (ehemals Wachdienst)