II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

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Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

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2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um gutachterliche Stellungnahme.

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Transkript:

07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2126390-1 Spruch G309 2126390-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 13.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. 29b StVO ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet. Dem Antrag waren eine Reihe von medizinischen Beweismitteln (Befunde, Arztberichte udgl.) angeschlossen. 2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.03.2016, wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

1 2 3 4 5 degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz mit Besserung auf Schmerzmedikation, keine sensomotorischen Defizite vorliegend, die Beweglichkeit zu einem Drittel eingeschränkt, entsprechenden radiologischen Befunden degenerative Veränderung der Hüftgelenke mittlerer Rahmensatz bei beginnender Bewegungseinschränkung in Innenrotation beidseits, degenerative Veränderung des rechten Schultergelenkes fixer Rahmensatz bei endgradiger Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk arterieller Bluthochdruck fixer Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf Kombinationsmedikation Zustand nach Hallux valgus OP rechts mittlerer Rahmensatz bei zusätzlicher Krallenzehenbildung der 3-5 Zehe 02.01.02 30 02.05.07 20 02.06.01 10 05.01.02 20 02.05.35 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei die Position 1, die Positionen 2 bis 5 würden diesen bei geringfügigen Funktionseinschränkungen nicht weiter steigern. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 30 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. 4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung XXXX (im Folgenden: RV), am 11.05.2016 binnen offener Frist Beschwerde. Darin brachte die BF vor, sie zweifle das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten an. Die Sachverständige sei offenbar keine gerichtlich beeidete Sachverständige. Wenn die Sachverständige das Gutachten hingegen als Amtssachverständige erstellt habe, sei die erforderliche Objektivität nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus sei die fachliche Qualifikation der medizinischen Sachverständigen anzuzweifeln, da diese keinerlei Kompetenzen in den Fachbereichen Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Neurologie aufweise. Die Sachverständige sei Allgemeinmedizinerin, weshalb sie fachlich nicht geeignet gewesen sei, den Gesamtgrad der Behinderung der BF einzuschätzen. Des Weiteren brachten die BF vor, die degenerativen Veränderungen ihrer Wirbelsäule seien mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. nicht richtig eingeschätzt worden. Aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln würde zweifelsfrei hervorgehen, dass die BF an einer Reihe von Beschwerden an der Wirbelsäule leide, aufgrund derer das Wirbelsäulenleiden der BF mit der Positionsnummer 02.01.03 und mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. einzuschätzen gewesen wäre. Somit sei allein schon aufgrund dieser Beschwerden ein Grad der Behinderung von über 50 v. H. erreicht und ein Behindertenpass auszustellen gewesen. Daneben seien die degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke mit der Richtsatzposition 02.05.07 und einem Grad der Behinderung von 20 v. H. zu gering eingeschätzt worden. Die BF leide an massiven Schmerzen an beiden Hüftgelenken. Es liege eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig bei einem Grad der Behinderung von 50 v. H. vor. Im Zusammenwirken mit weiteren Erkrankungen und der degenerativen Veränderung des Schultergelenkes werde der Grad der Behinderung noch weiter erhöht. Dabei seien auch der Bluthochdruck und die Thrombosen im Oberarm miteinzubeziehen gewesen. Daraus leite sich ein Grad der Behinderung von 70 v. H. ab, jedenfalls müsse der GdB aber 50 v. H. betragen und die Ausstellung eines Behindertenpasses für gerechtfertigt erkannt werden. Die BF stellte daher den Antrag, den verfahrensgegenständlichen Bescheid abzuändern, in eventu aufzuheben und die Entscheidung zurückzuverweisen. Darüber hinaus stellte die BF den Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 19.05.2016 beim erkennenden Gericht ein. 6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 26.08.2016 wird, basierend auf persönlicher Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten: www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

Lfd. Nr. 1 2 3 4 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Gesamtes Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen. Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne Vorliegen einer neurologischen Symptomatik an den oberen und unteren Extremitäten. Hüftgelenksarthrose beidseits. Mittlerer Rahmensatz entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei Innenrotation. Impingementsymptomatik des rechten Schultergelenkes. Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes unter Berücksichtigung der diskreten Kraftabschwächung des rechten Armes. Zustand nach Hallux valgus Operation rechts und Krallenzehenoperation 2 bis 4 rechts. Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend dem Zustand nach operiertem Hallux valgus rechts und einer Krallenzehe 2 2013 und Krallenzehenoperation 4,5 rechts im April 2016. Die Antragstellerin ist mit orthopädischen Maßschuhen versorgt. Pos. Nr. GdB % 02.01.02 30 02.05.07 20 02.06.01 10 02.05.35 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, führend sei die Position 1, die Positionen 2 bis 4 würden diese bei nur geringen Funktionseinschränkungen nicht weiter steigern. Zwischenzeitlich sei eine Krallenzehenoperation 4 und 5 durchgeführt worden, welche jedoch keine Änderung der Einschätzung ergeben habe. Die BF sei ohne Gehbehelfe mobil und könne laut eigenen Angaben 10 min bis 15 min lang ohne Unterbrechung gehen. Im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich funktionell keine Änderung, somit ergebe sich auch keine Änderung der Einschätzung. 7. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit 17 VwGVG mit Schreiben vom 02.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF leidet unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom, unter Hüftgelenksarthrosen beidseits, an einer Impingementsymptomatik des rechten Schultergelenkes, an einem Zustand nach einer Hallux valgus Operation, und einer Krallenzehenoperation. Der Grad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) v. H. (von Hundert). Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes der BF stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, als auch das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Von den Sachverständigen wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

persönlicher Untersuchungen sowie auf Grund der vorgelegten medizinischen Beweismittel ausführlich erhobenen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Beschwerden der BF zu den Positionsnummern ist insoweit schlüssig, ebenso wie die Einschätzungen der zu den Positionsnummern dokumentierten Funktionseinschränkungen. Das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX kommt im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung zu denselben Diagnosen und Einschätzungen wie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX, weshalb die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v. H. nachvollziehbar ist. Die Ausführungen der BF in der Beschwerde waren nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung der BF zu entkräften. Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren vonxxxx erstattete Sachverständigengutachten wurde von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgf) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgf) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf) geregelt ( 1 VwGVG). Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgf) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgf) mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu ( 45 Abs. 2 BBG). Gemäß 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist, 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen, 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten, 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgf), angehören. 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgf) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung, 2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeitsund Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgf) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, Zl. 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH 23.11.1978, Zl. 0705/77). Zu Spruchpunkt I: Nach 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Moniert die BF, dass die durch die belangte Behörde dem Verfahren hinzugezogene Sachverständige als Amtssachverständige hinzugezogen wurde, ist die BF auf 52 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach die Behörde bei Notwendigkeit der Erhebung eines Sachverständigenbeweises zunächst die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hat. Die dem Verfahren der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige war für diese als Amtssachverständige tätig. Allfällige bei der Sachverständigen vorliegende Befangenheitsgründe wurden von der BF nicht behauptet. Alleine der Umstand, dass die Gutachterin www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

in ihrer Eigenschaft als Amtssachverständige tätig wurde, begründet für sich nicht das etwaige Fehlen der erforderlichen Objektivität. Soweit die BF vorbringt, dass die von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige nicht Fachärztin eines bestimmten Fachgebietes sei, so darf bemerkt werden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies belegt auch das fachärztlich-orthopädische Sachverständigengutachten von XXXX, welcher in nachvollziehbarer Art und Weise im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen kommt, wie die dem Verfahren der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige. Die BF leidet unter einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom und einer beidseitig auftretenden Hüftgelenksarthrose sowie weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Im VwGVG ist mit 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des 74 Abs. 1 AVG ivm 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im Bundesbehindertengesetz Kostenersatz vorgesehen ist, war der Antrag der Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgf) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2126390.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7