Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule

Ähnliche Dokumente
Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement betreffend die Musikschule

Musikschulreglement vom

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

KREISSCHULVERTRAG. 1 Im Interesse einer besseren Schulung sowie. 2 Der Zusammenschluss ermöglicht es, die

Reglement Musikschule Dottikon

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vertrag über die Bildung einer Kreisschule für die Spezielle Förderung und eines gemeinsamen Schulrates

REGLEMENT FÜR DAS REGIONALE PFLEGEHEIM ROMANSHORN

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz

Schulreglement der Musikschule Wohlen (MSW)

Neues Logo der MSWH. Gemeindevertrag für die Musikschule Wiggertal-Hürntal. in den Gemeinden Altishofen, Dagmersellen und Nebikon

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

Reglement der Musikschule Bolken

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bergün und Filisur über die Primarschulen und den Kindergarten

Vertrag über die Führung eines regionalen Sozialdienstes (rsd) Hinteres Frenkental, sowie über die regionale Betreuung Asyl (rba) Hinteres Frenkental

Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald

Nr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

GEMEINDE SUHR REGLEMENT DER MUSIKSCHULE SUHR

Kreisschule Bünzen. Satzungen. des Gemeindeverbandes Kreisschule Bünz über die gemeinsame Führung des Kindergartens und der Primarschule

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

Musikschule. Am Alten Rhein. Zweckverbandsvereinbarung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule)

R E G L E M E N T über den Unterricht an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Musikschule Region Willisau. Reglement

Kindergarten- und Primarschulreglement

INHALTSVERZEICHNIS. systematisch

GEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999

Reglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Wie man eine Schule in Rothenburg führt

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement. der Musikschule

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

R E G L E M E N T D E R M U S I K S C H U L E

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

GEMEINDEN. Reglement der Musikschule Ybrig der Gemeinden Oberiberg und Unteriberg. Reglement für die Musikschule Ybrig Seite: 1

Steuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf

28.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege

Reglement Musikschule Langendorf

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gemeindeordnung der Gemeinde Therwil. vom 25. März 1999 (überarbeitete Fassung vom 17. September 2003) Grundsätze und Organisation

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham. vom 29. September in Kraft ab 1. August 2016

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Reglement. Organisation der Volksschule

Stadt Bremgarten. Musikschulreglement (Stand: Juni 2017)

Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010

Reglement über die Musikschule der Stadt Aarau. vom 15. Dezember 2003

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF-ICT)

A09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Musikschulreglement der Gemeinde Magden

Musikschulgesetz (MSG)

Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1

Reglement über die Tagesschulen

A. Allgemeine Bestimmungen 2

Schulordnung. Version 2.2

Reglement der Musikschule Niederwil

Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Rünenberg

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Beschluss des Gemeinderates: Vorprüfung Kanton: Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:

Verordnung für die Musikschule Malters

1.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Verwaltungs- und Organisationsreglement

Reglement über den schulärztlichen Dienst

Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.

Verfassung der Gemeinde Stetten vom. 2018

Gemeindevertrag. für die Musikschule in den Gemeinden Hergiswil b. W. und Menznau. vom 18. September Seite 1 von 6

VERORDNUNG ÜBER DIE GÄSTETAXE GEMEINDE SEELISBERG (GTV)

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1

Verordnung Zweckverband Musikschule beider Frenkentäler

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

SCHULREGLEMENT 16. September 2010

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Gelterkinden/Sissach

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Gemeindevertrag. zwischen den. Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen. für die Koordination und Subventionierung

Reglement. der. Musikschule

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Verordnung. für die Bildungskommission. der Gemeinde Hergiswil b. W.

Einbürgerungsreglement

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Transkript:

Ord. Nr. 08.0 G E M E I N D E P R A T T E L N Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8. Juni 0

Vertrag über die Führung einer Kreismusikschule vom 8. März / 4. Mai / 8. Juni 0 Die Einwohnergemeinden Pratteln, Augst und Giebenach (Vertragsgemeinden), gestützt auf 4 Absatz lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 8. Mai 970 und 6 Absatz des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 00, beschliessen: I. Allgemeines Zweck Die Vertragsgemeinden bilden gemeinsam die Trägerschaft einer Kreismusikschule. Der Zusammenschluss soll die wirtschaftliche Führung einer Musikschule mit zweckmässigen Strukturen ermöglichen und dient der besseren musikalischen Schulung und der entwicklungsgerechten Ausbildung. Die administrative Führung der Kreismusikschule liegt bei der Einwohnergemeinde Pratteln. Aufgabe Die Kreismusikschule erweitert und vertieft den an den Schulen vermittelten Musikunterricht. Sie bietet eine musikalische Ausbildung, Instrumental- und Vokalunterricht sowie weitere musikbezogene Kurse an. Der Unterricht an der Kreismusikschule ist so zu gestalten, dass die Freude an der Musik geweckt, das Verständnis dafür gefördert und ein lebendiges Verhältnis zur Musik geschaffen wird. II. Unterrichtsbedingungen Musikschülerinnen und -schüler Die Kreismusikschule steht in erster Linie Einwohnerinnen und Einwohnern der Vertragsgemeinden offen. Musikschülerinnen und -schüler bis zum 5. Altersjahr haben in der Regel Vorrang. 4 Unterrichtsorte Jede Vertragsgemeinde stellt kostenlos geeignete Räumlichkeiten für den Unterricht zur Verfügung. SGS 80 SGS 640

5 Unterrichtsangebot Das Mindestangebot richtet sich nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung. Die Schulleitung legt das Mindestangebot nach Bedarf und Möglichkeit im Schulprogramm fest, welches vom Schulrat genehmigt wird. Darüber hinausgehende Unterrichtsangebote bedürfen der Zustimmung der Gemeinderäte der Vertragsgemeinden. Das Unterrichtsangebot wird jährlich in geeigneter Form publiziert. 6 Instrumente, Musikalien und Mobiliar Die Musikschülerinnen und -schüler stellen ihre Instrumente in der Regel selbst. Die Schulleitung beschafft im Rahmen des Budgets Spezialinstrumente, die für Ensembles von Bedeutung sind. Solche Instrumente werden mittels Vertrag an Musikschülerinnen und - schüler ausgeliehen. Die Schulleitung führt ein Inventar über die Instrumente und Musikalien. Mit Ausnahme der Orchester-, Chor- und Ensembles-Stimmen sind die Musikalien durch die Musikschülerinnen und -schüler zu stellen. 4 Für die Kreismusikschule angeschaffte Instrumente, Musikalien und Mobiliar sind Eigentum der Einwohnergemeinde Pratteln. Während der Dauer dieses Vertrages ist eine Veräusserung nur mit Zustimmung aller Vertragsgemeinden zulässig. III. Kostenbeiträge an den Musikunterricht 7 Bemessung der Kostenbeiträge Für die Leistungen der Kreismusikschule wird von den Musikschülerinnen und -schülern pro Semester ein Kostenbeitrag erhoben. Volljährige und auswärtige Musikschülerinnen und - schüler ausserhalb des interkommunalen Schüleraustauschs haben einen kostendeckenden Kostenbeitrag zu entrichten. Der Kreismusikschulrat beantragt dem Gemeinderat Pratteln jährlich die Höhe der Kostenbeiträge und die Höhe von Rabatten für volljährige Musikschülerinnen und -schüler in Ausbildung, für besonders Begabte, für minderjährige Geschwister und für die Belegung mehrerer Fächer. Der Gemeinderat Pratteln legt die Kostenbeiträge und Rabatte nach Vernehmlassung der Gemeinderäte der anderen Vertragsgemeinden in einer Verordnung fest, die auf alle Musikschülerinnen und -schüler der Kreismusikschule Anwendung findet. Der Gemeinderat Pratteln informiert die anderen Vertragsgemeinden darüber. 8 Rückerstattung und Reduktionen Bei einem Ausschluss aus der Kreismusikschule erfolgt keine Rückerstattung von Kostenbeiträgen. In finanziellen Härtefällen kann der Kostenbeitrag vom Gemeinderat der Wohnortgemeinde der Musikschülerinnen und -schüler auf schriftliches und begründetes Gesuch hin gestundet, ermässigt oder erlassen werden. Gewährte Reduktionen sind von den jeweiligen Vertragsgemeinden zu tragen.

9 Zahlungsrückstand Auf Antrag der Schulleitung kann der Kreismusikschulrat bei Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monaten und nach erfolgloser Mahnung Musikschülerinnen und -schüler vom Unterricht ausschliessen. IV. Organisation 0 Kreismusikschulrat Der Schulrat der Kreismusikschule besteht aus: a. Dem für die Kreismusikschule zuständigen Mitglied des Gemeinderates Pratteln; b. Vier vom Einwohnerrat Pratteln gewählten Mitgliedern; c. Je einem von den anderen Vertragsgemeinden gewählten Mitglied. Mit beratender Stimme sind im Kreismusikschulrat ein Mitglied der Schulleitung und ein für zwei Jahre aus dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gewähltes Mitglied vertreten. Der Kreismusikschulrat konstituiert sich selbst. 4 Die Mitglieder des Kreismusikschulrates werden durch die Einwohnergemeinde Pratteln entschädigt. 5 Die Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung. Schulleitung Die Schulleitung führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht. Die weiteren Aufgaben ergeben sich aus der Bildungsgesetzgebung. V. Finanzhaushalt Rechnungsführung Die Rechnungsführung für die Kreismusikschule obliegt der Einwohnergemeinde Pratteln. Budget Der Kreismusikschulrat stellt jährlich einen Budgetantrag an den Gemeinderat Pratteln. Der Gemeinderat Pratteln gibt den anderen Vertragsgemeinden Gelegenheit zur Vernehmlassung. Der Einwohnerrat Pratteln beschliesst über das Budget. Der Gemeinderat Pratteln informiert die anderen Vertragsgemeinden über das genehmigte Budget.

4 Kosten Die Gesamtkosten umfassen insbesondere: a. Sämtliche Verwaltungskosten für Kreismusikschulsekretariat, Buchhaltung, Rechnungsführung, Rechnungsstellung und Personaladministration; b. Sämtliche Raumkosten für die Schulleitung und das Sekretariat; c. Kosten für Orchester-, Chor- und Ensembles-Stimmen und Instrumentenkauf; d. Lohnkosten aller Mitarbeitenden und Entschädigungen für die Mitglieder des Kreismusikschulrates; e. Kosten für von den Schulleitungen angeordnete Fortbildung und Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Musikschullehrerinnen und -lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals. 5 Kostenbeteiligung der Vertragsgemeinden Die Vertragsgemeinden tragen die Differenz zwischen den aus der Führung der Kreismusikschule entstandenen Kosten gemäss und den Erträgen, insbesondere den durch die Musikschülerinnen und -schüler effektiv geleisteten Kostenbeiträgen. Die Aufteilung der Differenz erfolgt im Verhältnis der Zahl der Musikschülerinnen und -schüler der Vertragsgemeinden. Stichtag ist jeweils der. September. Die Einwohnergemeinde Pratteln erstellt einmal jährlich zu Handen der anderen Vertragsgemeinden die Rechnung der Kreismusikschule mit Aufstellung ihrer Kostenbeteiligungen. Die Einwohnergemeinde Pratteln kann von den anderen Vertragsgemeinden halbjährlich eine angemessene Akontozahlung verlangen. Die Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde Pratteln überprüft die Abrechnung im Rahmen ihrer jährlichen Rechnungsrevision. 6 Kreismusikschulfonds Erträge aus Veranstaltungen der Kreismusikschule und zweckgebundene Spenden für die Kreismusikschule fliessen in einen Fonds. Der Einwohnerrat Pratteln erlässt ein Reglement über den Kreismusikschulfonds, in welchem dem Kreismusikschulrat die Kompetenz zum Beschluss über die Verwendung der Mittel des Fonds eingeräumt wird. VI. Schlussbestimmungen 7 Dauer und Kündigung Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragsgemeinde kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres kündigen. 8 Änderungen und Beitritt Änderungen dieses Vertrages und der Beitritt weiterer Einwohnergemeinden an der Kreismusikschule bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

9 Aufhebung bisherigen Rechts Der Vertrag zwischen den Einwohnergemeinden Pratteln, Augst und Giebenach über die Führung einer Kreisjugendmusikschule vom. Oktober 00 / 5. Januar 00 / 7. Januar 00 und der gestützt darauf vereinbarte Leistungsauftrag mit Ausführungsbestimmungen vom 4. Mai 00 werden aufgehoben. 0 Genehmigung und Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Einwohnerrates, resp. der Gemeindeversammlungen der Vertragsgemeinden und der Genehmigung durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Kraft. Für den Gemeinderat Pratteln Der Präsident: Der Verwalter-Stv.: Genehmigt vom Einwohnerrat Pratteln am 8. März 0. Für den Gemeinderat Augst Der Präsident: Der Verwalter: Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung Augst am 4. Mai 0. Für den Gemeinderat Giebenach Der Präsident: Der Verwalter: Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung Giebenach am 8. Juni 0. Von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft genehmigt am 6. September 0; in Kraft seit dem 6. September 0