Vereinsstatuten des Volleyballclub Schaffhausen INHALTSVERZEICHNIS

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Transkript:

INHALTSVERZEICHNIS 1 NAME UND SITZ 2 ZWECK 3 MITGLIEDER Art. 4 Aktive mit Lizenz Art. 5 Aktive ohne Lizenz Art. 6 JuniorInnen Art. 6 Minivolleyball Art. 7 Ehrenmitglieder Art. 8 Passivmitglieder 4 EINTRITT 5 AUSTRITT 6 AUSSCHLUSS 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Art. 12 Rechte der Mitglieder Art. 13 Pflichten der Mitglieder 8 FINANZIERUNG UND HAFTUNG Art 14 Finanzierung Art 15 Haftung Art 16 Versicherung 9 ORGANISATION Art 17 Das Vereinsjahr Art 18 Organe 9 a) Die Generalversammlung 9 b) Der Vorstand 9 c) Die Revisoren 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS ANHANG 1

1 NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen VBC Schaffhausen (Volleyballclub Schaffhausen) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist Schaffhausen. 2 ZWECK Art.2 Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Volleyballsports unter Beachtung der Interessen der Leistungs-, JuniorInnen- und Regionalmannschaften. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 MITGLIEDER Art. 3 Mitgliederkategorien Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien >Aktive mit Lizenz >Aktive ohne Lizenz >JuniorInnen >Minivolleyball >Ehrenmitglieder >Passivmitglieder Art.4 Aktive mit Lizenz Jede natürliche und mündige Person, die aktiv an Training und Meisterschaft (RVNO,SVBV) teilnehmen will, ist "Aktivmitglied mit Lizenz" Art.5 Aktive ohne Lizenz Jede natürliche und mündige Person. die im Verein mitmachen will, ohne an der Meisterschaft (RVNO,SVBV)teilzunehmen, ist "Aktivmitglied ohne Lizenz" Art.6 JuniorInnen und Minivolleyball Jede natürliche Person im JuniorInnenalter per gemäss SVBV (Schweizerischer Volleyball- Verband), die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will ist JuniorInnen- bez. Minivolleyballmitglied. Art. 7 Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern machen. Art. 8 Passivmitglieder Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzuwirken, kann Passivmitglied werden. 4 EINTRITT Art.9 Über das Eintrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann der Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.

5 AUSTRITT Art.10 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr fällig. Hängige persönliche, finanzielle oder andere Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden beim Zeitpunkt des Austritts sofort fällig. 6 AUSSCHLUSS Art. 11 Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet kann vom Vorstand nach schriftlicher Voranzeige unter Angabe von Gründen vom Verein ausgeschlossen werden. 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Art. 12 Rechte der Mitglieder Die Aktiv- und JuniorInnenmitglieder können nach Weisung der Trainer am Trainingsund Spielbetrieb teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen. Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich das Vereinsbulletin. Die Passivmitgliedschaft berechtigt weder zur Teilnahme an der Generalversammlung noch an Vereinsanlässen. Ausnahmen werden vom Vorstand bewilligt. Art. 13 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren (dazu gehört im speziellen die aktive Mitarbeit bei den Vereinsaktivitäten) und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten und zwar bis spätestens im Juli des laufenden Vereinsjahres. Nur Ehrenmitglieder sind davon befreit. Für Passivmitglieder besteht lediglich die Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu entrichten. 8 FINANZIERUNG UND HAFTUNG Art. 14 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert >Erlös aus Veranstaltungen >Sponsoring >Subventionen >Spenden (Gönner) >Mitgliederbeiträgen >Sonstige Erträge Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang 1) Der Vorstand hat das Recht, spezielle Mitgliederbeiträge für Mitglieder, welche ihren Vereinsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommen, auszusprechen. Art. 15 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Art. 16 Versicherung Versicherung ist Sache der Mitglieder 9 ORGANISATION Art. 17 Das Vereinsjahr Das Vereinsjahr endet jeweils an der Generalversammlung welche gemäss Art. 19 stattfindet.

Art. 18 Organe Vereinsorgane sind. 9a) Generalversammlung 9b) Der Vorstand 9c) Die Revisoren 9 a) Die Generalversammlung Art. 19 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich bei Meisterschaftsende im Frühjahr abzuhalten. An der Generalversammlung können nur Mitglieder, die gem. Art. 23 Stimm- und Wahlberechtigt sind teilnehmen. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1 Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen 2 Abnahme der Jahresberichte 3 Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes 4 Erteilung der Entlastung an den Vorstand 5 Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge 6 Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget) 7 Beschlussfassung über Statutenänderungen 8 Wahl des Präsidenten 9 Wahl der Vorstandsmitglieder 10 Wahl der Revisoren 11 Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes Art. 20 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 2/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen. Art.21 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung -unter Angabe der Traktanden -durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art.22 Anträge Nicht traktandierte Anträge gemäss Art 19 Ziff. 11 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. Art.23 Stimm- und Wahlrecht Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab 16 Jahren stimm- und wahlberechtigt (massgebend ist der Jahrgang) Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet. Art. 24 Erforderliches Mehr Bei Abstimmungen und Vereinsbeschlüssen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Art.25 Gang der Versammlung Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit in Sachgeschäften. Bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

9 b) Vorstand Art. 26 Mitgliederzahl/ Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, kann aber bei Bedarf ergänzt werden. >Präsident >Vizepräsident >Kassier >Technischer Leiter >Aktuar Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Der Vorstand konstituiert sich -ausser der Wahl des Präsidenten selbst. Art. 27 Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden und mit entsprechenden Kompetenzen ausstatten. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse. Er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, sowie das Durchsetzen geeigneter Massnahmen, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen sollen. Art.28 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen Aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Art. 29 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 9 c) Die Revisoren Art.30 Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht. 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS Art. 31 Die Auflösung des Vereins kann an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 3.Mai 2004 in Schaffhausen angenommen. Volleyballclub - VBC Schaffhausen Der Verfasser: Urs Wittwer

ANHANG1 Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten Mitgliederbeiträge Die Generalversammlung vom 3. Mai 2004 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt: Aktive mit Lizenz Fr 120.00 / Jahr Aktive ohne Lizenz Fr 80.00 / Jahr JuniorInnen Fr. 80.00 / Jahr Minivolleyballer Fr. 50.00 / Jahr Ehrenmitglieder beitragsfrei Passivmitglieder Fr 30.00 / Jahr Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung. bis die Generalversammlung neue Ansätze festlegt Datum 3.5.04 Volleyballclub Schaffhausen Der Präsident: Der Verfasser: Urs Wittwer