Vom 5. Juli 2002* Inhaltsübersicht



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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und VermittlungHeranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei (VwV AbschleppPol) Inhaltsübersicht Vom 5. Juli 2002* I. Allgemeine Zuständigkeit II. Sicherstellung, Inverwahrnahme und Beschlagnahme eines Fahrzeuges auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes (Strafverfolgung) III. Abschleppen eines Fahrzeuges nach den Festlegungen des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (Gefahrenabwehr) IV. Abschleppen und Umsetzen eines Fahrzeuges als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung V. Verfahrensweise bei der Anforderung von Berge- und Abschleppleistungen VI. Geltendmachung von Kosten VII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten I. Allgemeine Zuständigkeit 1. Zuständigkeit der Polizeibehörde Für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sind die Polizeibehörden zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine polizeiliche Aufgabe in diesem Sinn stellt das Entfernen von Fahrzeugen dar, welche verkehrswidrig abgestellt oder aus anderen Gründen abzuschleppen sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden regeln die 59, 60 Abs. 1, 64 und 68 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466). In der vorliegenden Verwaltungsvorschrift werden die Zuständigkeit und Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes geregelt. 2. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes ergibt sich a) aus 60 Abs. 2 SächsPolG für die Fälle, in denen ein sofortiges Tätigwerden durch den Polizeivollzugsdienst erforderlich erscheint (Gefahr im Verzug). Dies sind jene Abschleppmaßnahmen, die angeordnet werden, wenn die zuständige Polizeibehörde nicht erreichbar ist (zum Beispiel Wochenende, Nachtzeit). Ebenfalls in den Anwendungsbereich des 60 Abs. 2 SächsPolG fallen diejenigen Fälle, bei denen der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt werden kann. b) aus 60 Abs. 3 SächsPolG, soweit Einzelmaßnahmen nach 18 bis 27 SächsPolG getroffen werden. Hierfür sind sowohl die Polizeibehörden als auch der Polizeivollzugsdienst zuständig. Im Rahmen der Abschleppmaßnahmen wird es sich

in der Regel um Sicherstellungen nach 26 SächsPolG oder Beschlagnahmen nach 27 SächsPolG handeln. c) aus der Eigenschaft der Bediensteten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 26. März 1996 (SächsGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung. Danach sind sie verpflichtet, auf Weisung der Staatsanwaltschaft beziehungsweise bei eigenem Tätigwerden gemäß 163 Strafprozessordnung (StPO) Fahrzeuge nach 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung zu nehmen oder sicherzustellen beziehungsweise nach 94 Abs. 2 StPO zu beschlagnahmen. Die grundsätzliche Befugnis zur Sicherstellung und Inverwahrnahme, nicht aber zur Beschlagnahme, steht auch den Polizeibediensteten, die nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne oben genannter Verordnung sind, zu. II. Sicherstellung, und Beschlagnahme von Fahrzeugen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes (Strafverfolgung) 1. Bei einem Fahrzeug, das auf Anordnung des Gerichtes beziehungsweise bei Gefahr in Verzug auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft selbst als Beweismittel ( 94 StPO) oder zum Zwecke der Sicherstellung für Verfall, Einziehung und Gewinnabschöpfung ( 111b Abs. 1 StPO in Verbindung mit 73 ff. StGB, 21 Abs. 3 StVG, 6 Abs. 3 PflVG, 22 OWiG) in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt wird, fordert die Polizei ein Unternehmen gemäß den Festlegungen in Abschnitt V an, soweit nicht die anordnenden Stellen eines benennen. Für die Behandlung des Fahrzeuges gelten die 109 und 111c Abs. 1 StPO. Als Auftraggeber ist die anordnende Behörde oder Stelle zu benennen. Sofern das Fahrzeug eingezogen werden soll, ist der Verbringungsort der Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft oder ein von ihr bestimmter Abstellplatz. In anderen Fällen wird das Fahrzeug auf das Betriebsgelände des beauftragten Abschleppunternehmens verbracht. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Maßnahme auszustellen (Anlage 3). 2. Wurde die Beschlagnahme durch den Polizeivollzugsdienst bei Gefahr in Verzug gemäß 163, 94 StPO, 111e Abs. 1 Satz 2 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit 46 OWiG, angeordnet, ist der Vorgang unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Einholung einer richterlichen Bestätigung vorzulegen. 3. Erfolgt die Sicherstellung, Inverwahrnahme beziehungsweise Beschlagnahme eines einzuziehenden Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten des Verwahrplatzes der Staatsanwaltschaft, ist dieses bis zur nächstfolgenden Öffnungszeit durch das vom Polizeivollzugsdienst beauftragte Unternehmen zu verwahren. 4. Für die Übergabe des Fahrzeuges an den Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft ist ein Protokoll zu erstellen, das der Staatsanwaltschaft zur Gegenzeichnung vorzulegen ist.

5. Die Herausgabe des auf den Verwahrplatz der Staatsanwaltschaft verbrachten Fahrzeuges regelt die Staatsanwaltschaft selbst. Die Herausgabe eines beim Abschleppunternehmen abgestellten Fahrzeuges regelt sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ( 111k StPO) sowie nach Anweisung der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des zuständigen Gerichtes. Die Verwertung von Fahrzeugen, die auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, regeln diese selbst. Die Bestimmung des Abschnittes III, Punkt 5.3 ist nicht anzuwenden. Liegen der Polizei hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass einem namentlich bekannten Verletzten das Fahrzeug durch eine Straftat entzogen worden ist, wird dieses für Zwecke des Strafverfahrens voraussichtlich nicht mehr benötigt und stehen ferner Ansprüche Dritter nach Kenntnis der Polizei nicht dagegen, ist die Staatsanwaltschaft hierüber zu informieren. Hierdurch kann diese eine Herausgabeentscheidung des zuständigen Gerichtes herbeiführen. Über die Herausgabe des Fahrzeuges ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Er kann auf der Bescheinigung nach Nummer II.1 (Anlage 3) erfolgen. III. Abschleppen und Umsetzen eines Fahrzeuges nach den Festlegungen des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (Gefahrenabwehr) 1. Bei einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug hat der Polizeivollzugsdienst nach 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SächsPolG in Form der unmittelbaren Ausführung gemäß 6 SächsPolG nur dann eine Maßnahme anzuordnen, wenn - das Fahrzeug die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, - die zuständige Polizeibehörde zeitgerecht nicht erreichbar ist und - ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Die Polizeibehörde ist nachträglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten. 2. Ein Fahrzeug, das verkehrswidrig abgestellt wurde, kann auf Anordnung des Polizeivollzugsdienstes ( 1, 3 SächsPolG) abgeschleppt oder umgesetzt werden. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gemäß 6 SächsPolG durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen den Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. Die Grundsätze des Mindesteingriffes und der Verhältnismäßigkeit nach 3 SächsPolG sind zu beachten. 3. Ist ein Fahrzeug abzuschleppen, umzusetzen, sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, ist ein geeignetes Unternehmen entsprechend den Festlegungen des Abschnittes V anzufordern. 4. Hat der Polizeivollzugsdienst gehandelt, gibt er den Vorgang zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldstelle. Die Kosten des Abschleppvorganges (Auslagen und Gebühren) sind durch den Polizeivollzugsdienst gegenüber dem Ersatzpflichtigen durch Leistungsbescheid geltend zu machen. 5. Einzelmaßnahmen nach 26, 27 SächsPolG 5.1 Sicherstellung nach 26 SächsPolG

Die Sicherstellung kommt in Betracht, wenn sich die für das Fahrzeug verantwortliche Person nicht selbst um dieses kümmern kann und ohne polizeiliches Tätigwerden die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Fahrzeuges besteht. Bei einem augenscheinlich schrottreifen Fahrzeug ist die Erforderlichkeit einer Sicherstellung aus diesen Gesichtspunkten besonders zu prüfen; gegebenenfalls kommt lediglich eine Information der für Abfallentsorgung zuständigen Behörde in Betracht. 5.1.1 Nach Anordnung einer Sicherstellungsmaßnahme ist der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Die Handlungen zu dessen Ermittlung und Verständigung sind zu dokumentieren. 5.1.2 Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß 26 Abs. 1 SächsPolG nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch zwei Wochen, nachdem der Berechtigte Kenntnis von der Sicherstellung erhalten hat. Danach ist die Regelung in Ziffer III.5.3 anzuwenden. 5.2 Beschlagnahme nach 27 SächsPolG Diese kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein alkoholisierter Kraftfahrzeugführer sich anschickt, sein Fahrzeug weiter zu benutzen, die Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers an illegalen Rennveranstaltungen unterbunden werden soll oder aus dem Gebrauch des Fahrzeuges eine sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. 5.2.1 Wird die Beschlagnahme eines Fahrzeuges durch den Polizeivollzugsdienst nach 27 SächsPolG angeordnet, ist diese aufzuheben, sobald die Gefahr nicht mehr besteht, zu deren Abwehr die Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Ist abzusehen, dass eine Herausgabe des Fahrzeuges nicht erfolgen kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erneut eintreten, ist innerhalb dieser Frist eine Entscheidung der Polizeibehörde über die Einziehung nach 28 SächsPolG zu veranlassen. Auf die Beschlagnahme ist die Regelung in Ziffer III.5.3 anzuwenden. 5.3 Für die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen nach 26 und 27 SächsPolG gilt 29 SächsPolG. Die Verwahrung eines sichergestellten oder beschlagnahmten Fahrzeuges erfolgt in der Regel durch das beauftragte Unternehmen. Endet die Sicherstellungsdauer, ohne dass der Berechtigte das Fahrzeug abgeholt hat oder übernimmt der Berechtigte nach Aufhebung einer Beschlagnahme das Fahrzeug nicht, besteht das durch die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis fort. Die 688 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend. Der Betroffene ist unter Setzung einer Frist zur Übernahme des Fahrzeuges aufzufordern. Dabei ist auf die aus Annahmeverzug gegebenenfalls entstehende Schadenersatzpflicht ( 286 BGB) hinzuweisen und die Versteigerung des Fahrzeuges gemäß 383 BGB für den Fall der ausbleibenden Übernahme anzukündigen ( 384 BGB). Nach Ablauf der Frist ist das Fahrzeug gemäß 383 Abs. 1 BGB zu versteigern. Der Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der angefallenen Kosten zu erstatten.

5.4 Hat der Polizeivollzugsdienst nach 60 Abs. 2 SächsPolG gehandelt und wird innerhalb von 30 Tagen kein Eigentümer ermittelt beziehungsweise wenn gemäß 29 Abs. 2 SächsPolG unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Aufbewahrung entstehen, wird der Vorgang an die für den Ort der Beschlagnahme oder Sicherstellung zuständige Ortspolizeibehörde (Gemeinde 64 Abs. 1 SächsPolG) zur weiteren Veranlassung übergeben. Erfolgt die Sicherstellung oder Beschlagnahme auf Anordnung einer Polizeibehörde, ist der Vorgang unmittelbar danach an diese zur weiteren Veranlassung zu übergeben. 5.5 Werden Sicherstellung und Beschlagnahme in originärer Zuständigkeit für Einzelmaßnahmen ( 60 Abs. 3 SächsPolG) durchgeführt, kann eine Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörde unterbleiben. 6. Für die Entfernung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum, das durch einen Verkehrsunfall oder aus anderen Gründen fahrunfähig geworden ist, hat grundsätzlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder eine andere berechtigte Person als Polizeipflichtiger zu sorgen. Ist dazu der Einsatz eines Hilfsdienstes erforderlich, obliegt dessen Beauftragung dem Polizeipflichtigen. Um diesen Vorgang zu erleichtern beziehungsweise zu beschleunigen, ist bei Bedarf dem Polizeipflichtigen Unterstützung zu gewähren, indem ein Unternehmen gemäß den Festlegungen in Abschnitt V angefordert wird. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Besteller (Fahrzeughalter beziehungsweise -führer) und dem Unternehmen zustande. Der Polizeivollzugsdienst tritt nicht als Vertragspartner auf. 7. Ist der Polizeipflichtige nicht in der Lage, den Abschleppvorgang selbst zu veranlassen, handelt der Polizeivollzugsdienst nach den Vorschriften des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. IV. Abschleppen eines Fahrzeuges als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung Das Abschleppen eines Fahrzeuges als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung findet auch zur Durchsetzung der Allgemeinverfügungen durch Verkehrszeichen bei Abwesenheit des Fahrzeugführers nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, Anwendung. Im Wege der Ersatzvornahme ( 24 SächsVwVG) kann, wenn der Verantwortliche sich weigert das Fahrzeug wegzufahren, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners ein anderer mit der Vornahme dieser Handlung beauftragt werden. Der Polizeivollzugsdienst ist hiermit in der Regel nicht befasst. V. Verfahrensweise bei der Anforderung von Berge- und Abschleppleistungen 1. Berge- und Abschleppleistungen sind grundsätzlich über die Führungs- und Lagezentren (FLZ) der Polizeidirektionen bei der durch das Sächsische Staatsministerium des Innern festgelegten Vermittlungszentrale (Dienstleister)

anzufordern. Direkte Anforderungen von Unternehmen durch Beamtinnen und Beamte vor Ort beziehungsweise durch die FLZ unter Umgehung des Dienstleisters sind grundsätzlich nicht zulässig. 2. Durch die BeamtinnenBeamten vor Ort ist zu gewährleisten, dass bei Verkehrsunfällen alle notwendigen Maßnahmen, die zu einer Beräumung der Unfallstelle erforderlich sind, ohne Zeitverzug gemäß den gesetzlichen Grundlagen eingeleitet werden. Die erforderliche Hilfeleistung ist möglichst genau zu beurteilen und dem FLZ mitzuteilen. 3. Bei der Entfernung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum ist dem Betroffenen durch die Polizei Unterstützung in der Gestalt anzubieten, dass ein geeignetes Unternehmen im Auftrage desder Betroffenen über die FLZ der Polizeidirektionen vermittelt werden kann. Werden ausdrücklich Automobilclubs, Mobilitätsgarantien durch Fahrzeughersteller beziehungsweise konkret benannte Unternehmen gewünscht, ist dies dem Dienstleister als Auswahlkriterium mitzuteilen. 4. Wunschpartner sind vom Betroffenen direkt namentlich benannte Unternehmen beziehungsweise Privatpersonen, die nicht beim Dienstleister gelistet sind. Eine direkte Anforderung der Wunschpartner durch die FLZ der Polizeidirektionen als Ausnahme kann nur dann erfolgen, wenn a) keine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch das abzuschleppende Fahrzeug besteht (das heißt keine Gefahr im Verzug) und b) die Telefonnummer des Wunschpartners durch den Betroffenen zur Verfügung gestellt wird. 5. Sofern danach eine Leistung über den Dienstleister angefordert wird, informiert dieser innerhalb von drei Minuten nach Anforderung das jeweilige FLZ über das ausgewählte und beauftragte Unternehmen sowie die laufende Auftragsnummer. Das FLZ hat diese Informationen den BeamtinnenBeamten vor Ort sofort mitzuteilen. Andere am Unfallort erscheinende Unternehmen als die benannten sind abzuweisen. 6. Verunfallte beziehungsweise defekte Fahrzeuge auf Autobahnen und Bundesfernstraßen stellen grundsätzlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, so dass deren Entfernung aus dem Verkehrsraum ohne Verzug geboten ist. Gestützt auf die 1, 3, 5 und 6 SächsPolG ist deshalb dem Kundenwunsch bei PKW nur dann nachzukommen, wenn dadurch kein Zeitverzug entsteht. LKW stellen stets eine akute Gefahr für den nachfolgenden schnellen Verkehr dar. Sie sind unverzüglich nach Bekanntwerden bei der Polizei von der Autobahn oder Bundesstraße so weit zu entfernen (Parkplatz, Rasthof und andere), dass die Störung beseitigt ist. Ein Zeitraum von 30 Minuten ist dabei anzustreben. Sofern ein betroffener Fahrzeugführer bereits über das Notrufsäulen-Netz der Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen Hilfeleistung angefordert hat, wird vom dortigen Dienstleister eine Hilfeleistung innerhalb von höchstens 60 Minuten ab Information angestrebt. Sollte im Einzelfall nach Ablauf dieses Zeitraumes kein Unternehmen vor Ort sein und eine darüber hinaus gehende Wartezeit unvertretbar

erscheinen, ist durch das FLZ mit dem jeweiligen Betreiber der Notrufsäulen Kontakt aufzunehmen und zu ermitteln, wann mit dem Eintreffen der Hilfeleistung zu rechnen ist. Erscheint danach die Auftragserteilung über die für den Bereich der Polizei festgelegte Vermittlungszentrale zeitgerechter möglich, ist der Erstauftrag beim Betreiber der Notrufsäulen zu stornieren und ein Auftrag über die Vermittlungszentrale auszulösen. 7. Durch die FLZ ist ein Nachweis über sämtliche angeforderte Berge- und Abschleppleistungen zu führen. 8. Sofern die Polizei selbst Auftraggeber ist, wird zur Auftragserteilung der Vordruck Abschleppauftrag (Anlage 1), wie folgt verwendet: Blatt 1 erhält der Abschleppunternehmer Blatt 2 erhält die haushaltführende Dienststelle Blatt 3 wird dem Vorgang beigefügt Blatt 4 verbleibt in der den Vorgang bearbeitenden Dienststelle. 9. Zum Nachweis der Hilfeleistung für Betroffene entsprechend Nummer III, Ziffer 6, ist in diesen Fällen das als Anlage 2 beigefügte Formblatt wie folgt zu verwenden: Blatt 1 wird dem Vorgang beigefügt Blatt 2 erhält der Betroffene. Der Vordruck Abschleppauftrag ist nicht auszufüllen. VI. Geltendmachung von Kosten 1. Kostengeltendmachung durch Behörden oder Stellen 1.1 Kostenschuldner gegenüber dem Unternehmen ist diejenige Behörde oder Stelle, welche die Maßnahme angeordnet hat. 1.2 Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Kostenerstattungsanspruch (Auslagen für Abschlepp-Verwahrleistungen, Gebühren) gegenüber dem Kostenpflichtigen. 1.3 Im Falle einer Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände werden die Kosten nach 28 Abs. 4 sowie 29 Abs. 2 SächsPolG mit Leistungsbescheid nur durch die Polizeibehörde geltend gemacht. 2. Kostengeltendmachung durch den Polizeivollzugsdienst 2.1 Gemäß 6 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 29 SächsPolG und 24 SächsVwVG ist der Polizeipflichtige zur Kostentragung heranzuziehen, sofern die Polizei im Rahmen der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme oder der Ersatzvornahme für den Polizeipflichtigen tätig wird. Die Heranziehung erfolgt durch Erlass eines Leistungsbescheides. 2.2 Mit dem Leistungsbescheid sind vom Polizeivollzugsdienst die an den Abschleppunternehmer verauslagten Kosten und die Gebühren und Auslagen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis SächsKVZ) in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

2.3 Der durch den Leistungsbescheid festgesetzte Kostenerstattungsanspruch (Abschlepp- und Verwahrkosten) wird im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach dem SächsVwVG durchgesetzt. 2.4 Eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs aus 6 Abs. 2 SächsPolG an den privaten Unternehmer ist grundsätzlich nicht möglich (fehlende Rechtskraft des Bescheides). Dem privaten Unternehmen kann durch die Polizei kein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt werden. 2.5 Ist ein Polizeipflichtiger im Sinne der 4 und 5 SächsPolG nicht zu ermitteln, fallen die Kosten dem Polizeikostenträger endgültig zur Last. VII. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Die Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalendermonates in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und VermittlungHeranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei (VwV AbschleppPol) vom 1. Februar 1993 (SächsABl. S. 242) außer Kraft. Dresden, den 5. Juli 2002 Sächsisches Staatsministerium des Innern Stock Ständiger Vertreter des Landespolizeipräsidenten