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Transkript:

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 28.02. Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen werden, die Adresse lautet: http://www.bmvbs.de/-,1827.929053/gefahrgut-recht-vorschriften-s.htm Sämtliche ADR-Vereinbarungen, hier jedoch nur in Englisch und/oder Französisch sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm. ADR-Vereinbarungen gelten zunächst für Beförderungen zwischen den Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Darüber hinaus, und deshalb lohnt sich manchmal ein Blick in die Vereinbarungen, dürfen sie auch für innerstaatliche Beförderungen angewendet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist der 5 (9) der GGVSE. Die Tabelle gibt einen Überblick über sämtliche ADR-Vereinbarungen, deren Regelungsinhalt und den Geltungsbereich, d.h. welche Staaten die Vereinbarung gegengezeichnet haben. Erst wenn mindestens 2 Staaten unterzeichnet haben, tritt die Vereinbarung in Kraft. Die Vereinbarungen, die von Deutschland, Österreich und/oder der Schweiz unterzeichnet wurden, sind in der jeweiligen Spalte markiert. Die Spalte Geltungsbereich enthält darüber hinaus alle ADR-Staaten, die die jeweilige Vereinbarung unterzeichnet haben. Möchten Sie als Betroffener eine ADR-Vereinbarung anwenden, müssen Sie sich in jedem Fall den Text genau ansehen, um die dort genannten Bedingungen einhalten zu können. So muss bei den meisten ADR-Vereinbarungen im Beförderungspapier darauf hingewiesen werden, z.b. durch den Hinweis Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M...). Die ADR-Vereinbarungen haben mit Ausnahme der M85 und M178 alle ein konkretes Ablaufdatum. Sie gelten längstens bis zu diesem Zeitpunkt, falls der Regelungsinhalt nicht bereits früher in das ADR übernommen wird. Ist dies der Fall benötigt man ja auch die Vereinbarung nicht mehr. Änderungen gegenüber Stand 31.01.: M201: Norwegen hinzugekommen M202: Neue Vereinbarung M204: Neue Vereinbarung Ingenieurbüro J. Werny Seite 1 / 6 Stand: 28.02.

ADR-Vereinbarungen Stand: 28.02. Änderungen gegenüber Stand 31.01. sind rot markiert (inkl. der Nummer der Vereinbarung) Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Übernahme im ADR M 85 Verwendung skandinavischer Sprachen im Beförderungspapier (Dänisch, Norwegisch, Schwedisch) DK, N, S Bis zum Widerruf durch einen der 3 Staaten M156 Einträge im Beförderungspapier nur in Niederländischer B, NL 11.03. Sprache (Dutch) zulässig. M158 Transport von UN 1495 Natriumchlorat auch in LGBV- Tanks zulässig (in Gefahrguttabelle Spalte 12 nur SGAV genannt) A, CZ, D, F, N 07.06. Übernahme im ADR 2007 bereits erfolgt durch Änderung der Tankhierarchie (bei S-Code darf auch L-Tank M162 Erleichterungen beim Transport von Feuerwerkskörpern UN 0335, 0336; keine Zulassungsbescheinigung erforderlich; reduzierte technische Anforderungen M165 UN 1791 Hypochloridlösung, VG III in Innenverpackungen zu 5 Liter als begrenzte Menge zulässig; Laut ADR-Gefahrguttabelle ist der Code LQ 19 zugeordnet, der eine Obergrenze von 3 Liter bedeutet; Ist aber im Kanaltunnel nicht zulässig. M166 Freistellung für Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 unter Beachtung der Sondervorschrift 201 und der Verpackungsanweisung P002 i.v.m. PP84 und RR5. M167 Freistellung von UN 2037, GASPATRONEN, die nicht mehr als 120 ml Gas der Klassifizierung A oder O beinhalten. M169 Abweichung hinsichtlich Bodenöffnungen bei Tankbeförderungen von UN 3256 und UN 1230 (erste Absperreinrichtung muss nicht innen liegen). verwendet werden GB, N 12.09. A, B, CH, CZ, D, DK, E, F, FIN, GB, H, I, L, LIT, N, P, POL, S, SK 12.11. Im ADR 2007 wurde LQ 19 bei allen Stoffen mit Ausnahme von UN 2809 durch LQ7 ersetzt; damit sind die 5 Liter generell zulässig A, B, F, L, N, S 31.12. A, CZ, F 31.12. B, D 31.12. Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 2 / 6 Stand: 28.02.

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Übernahme im ADR M172 Transport von Abfällen mit Ausnahme solcher der Klassen 1, 6.2 und 7 mit zahlreichen Erleichterungen A, FL 01.08.2010 ; lediglich bzgl. der Klassifizierung gibt es einen neuen Absatz 2.1.3.5.5 mit einer vereinfachten Zuordnung von Abfällen M177 Keine Empfängerangabe im Beförderungspapier bei Auslieferungsfahrten bestimmter UN-Nummern erforderlich, bei denen die Empfänger bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt sind M178 Angaben im Beförderungspapier bei Fahrten zwischen Portugal und Spanien dürfen auch in Portugiesisch oder Spanisch sein M180 Transport von US DOT-Gasflaschen zulässig P, E 31.12.2010 Ähnliche Regelung ohne Beschränkung auf bestimmte UN-Nummern wurde ins ADR 2007 übernommen P, E Bis zum Widerruf durch einen der beiden Staaten A, B, CH, CZ, D, DK, F, GB, H, I, N, NL, P, POL, S, SK 01.06.2011 M182 Transport von UN 2059 Nitrocellulose in IBC zulässig A, DK, FIN, GB, I, N, S 11.06.2011 Übernahme ins ADR M185 Im Zulauf zum Seehafen müssen Güter der Klasse 9, die nur im ADR/RID Gefahrgüter sind, nicht jedoch im Seeverkehr (trifft für einige umweltgefährdende Stoffe zu), nicht markiert und gekennzeichnet werden. D.h. die alte Regelung in 1.1.4.2.1 bleibt erhalten. M190 Transport von Wärmerohren mit Ammoniak, wasserfrei (UN 1005) abweichend von P200 in Verpackungen gemäß P003 M191 Kein Aufbaukurs Klasse 1 erforderlich beim Transport von Unterklasse 1.4S. A, B, CH, CZ, D, DK, F, FIN, GB, I, L, LIT, N, S 30.06., jedoch Harmonisierung der Klassifizierungskriterien für umweltgefährdende Stoffe, damit entfällt die Notwendigkeit der Vereinbarung B, CZ, F, GB 01.04.2013 A, F, S 30.06. Übernahme ins ADR Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 3 / 6 Stand: 28.02.

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Übernahme im ADR M193 Transport von Ammoniaklösung UN 2672 in bestimmten IBC zulässig. CZ, GB 31.01.2013 M194 Freistellung von der Kennzeichnungspflicht für Versandstücke für alte Klasse-1-Güter der Streitkräfte, die zur Entsorgung/Zerstörung transportiert werden. M195 Freistellung für kleine Gasbehälter mit Stickstoff der UN 1066 M197 Freistellung kleiner Gasbehälter mit UN 1002 LUFT, VERDICHTET, die für Beatmungsgeräte verwendet werden von zusätzlichen Genehmigungen gemäß Kapitel 6.2; wiederkehrende Prüfungen gemäß P200 sind jedoch erforderlich M198 Zulassung bestimmter Anhängerkombinationen (Dolly- Achsen) M199 Tierkörper der Kategorie A (UN 2814 / UN 2900) unterliegen nicht den Vorschriften für Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial gemäß Abschnitt 1.10.5 M200 Transport großer Lithiumbatterien mit über 300 kg Bruttogewicht (z.b. für den Einsatz in Hybridfahrzeugen) als Prototypen in Abweichung von Sondervorschrift 310 M201 MEMU s die bis 30.06. nach den Vorschriften der nationalen Behörden hergestellt wurden, dürfen in den jeweiligen Staaten weiter verwendet werden. Die Übergangsfrist in 1.6.5.11 ADR gilt nur für MEMU s, die bis 31.12.2008 hergestellt wurden. M202 Reduzierte Fahrerschulung für bestimmte Klasse 3- Stoffe möglich (nur UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) D, DK, F, P, S 14.03.2013 (Original) 23.06.2013 (Revidierte Fassung) CZ, D, F 31.12.2010 CH, S 31.12.2010 FIN, S 10.06.2013 D, F, FIN, S 31.12.2010 (Revidierte Fassung) D, E, F 31.12. D, F, N 30.06. B, F 31.12.2013 Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 4 / 6 Stand: 28.02.

Nr. Regelungsinhalt D A CH Geltungsbereich* Übernahme im ADR M204 Zuordnung von 1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat zur UN-Nummer 3474 D,GB 31.12.2013 Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 5 / 6 Stand: 28.02.

*Die Nationalitätszeichen der Vertragsstaaten, die mindestens eine der Vereinbarungen gegengezeichnet haben bedeuten (alphabetisch sortiert): A = Österreich B = Belgien CH = Schweiz CZ = Tschechische Republik D = Deutschland DK = Dänemark E = Spanien F = Frankreich FIN = Finnland FL = Liechtenstein GB = Vereinigtes Königreich H = Ungarn I = Italien L = Luxemburg LV = Lettland LIT = Litauen N = Norwegen NL = Niederlande P = Portugal POL = Polen S = Schweden SK = Slowakische Republik SLO = Slowenien Ingenieurbüro J. Werny Seite 6 / 6 Stand: 28.02.