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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Brackel vom 05.02.2013 Inhaltsübersicht 1 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Fälligkeit der Gebühren 4 Nutzungsgebühren 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren 6 Bestattungsgebühren 7 Gebühren für Umbettungen 8 Sonstige Gebühren 9 Öffentliche Bekanntmachung 10 Inkrafttreten 1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

Die Evangelische Kirchengemeinde Brackel vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht ( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde Brackel, gelegen an der Hörder Str. in 44309 Dortmund und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. ( 2 ) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. 2 Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. ( 3 ) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. ( 4 ) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 2

2 Gebührenschuldner ( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. ( 2 ) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 3 Fälligkeit der Gebühren ( 1 ) 1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. ( 2 ) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. ( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. ( 4 ) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 3

4 Nutzungsgebühren (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) 212,- Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 353,- Euro c) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 950,- Euro d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 663,- Euro (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten ohne Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin a) Erdbestattungen (Ruhezeit 30 Jahre) 2567,- Euro b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 1765,- Euro (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattungen je Grab (Nutzungszeit 40 Jahre) 1712,- Euro b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 40 Jahre) 1198,- Euro c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung 4

je Grab und Jahr 43,- Euro d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 30,- Euro (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin a) Erdbestattungen je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 2824,- Euro b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 1765,- Euro c) Verlängerungsgebühr für Erdbestattung je Grab und Jahr 94,- Euro d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 71,- Euro 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren e n t f ä l l t 5

6 Bestattungsgebühren (1) Grundgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 327,- Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr c) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 327,- Euro 654,- Euro d) Urnenbeisetzung 327,- Euro (2) Besondere Gebühren a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen einschließlich Grunddekoration c) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag 136,- Euro 136,- Euro 70,- Euro 7 Gebühren für Umbettungen (1) Umbettung auf demselben Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1262,- Euro 1589,- Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 795,- Euro 6

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 935,- Euro 935,- Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 467,- Euro (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 327,- Euro 654,- Euro c) Urnenbeisetzungen je Grab 327,- Euro 8 Sonstige Gebühren (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales incl. Standsicherheitsprüfung (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 83,- Euro 58,- Euro (3) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 68,- Euro (4) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit pro Grabstelle und Jahr 40,- Euro 7

9 Öffentliche Bekanntmachung ( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. ( 2 ) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 05. Februar 2013. 10 Inkrafttreten ( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 5. Februar 2013 in Kraft. ( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 13. April 2010 außer Kraft. Dortmund-Brackel, den 5. Februar 2013 Evangelische Kirchengemeinde Brackel Unterschrift (Siegel) Unterschrift Unterschrift 8