In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 122/94-1. des S... e.v., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn - gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30. November 1993-1 T 552/93 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß 93 b in Verbindung mit 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 1999 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Vergütung für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers einer vermögenslosen Person, die dieser als Sozialarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit einem Betreuungsverein ausgeübt hat. 1. Beschwerdeführer sind ein anerkannter Betreuungsverein und sein angestellter Sozialarbeiter, der im Rahmen seiner Beschäftigung als gerichtlich bestellter Vereinsbetreuer und Verfahrenspfleger tätig war. Das Amtsgericht bewilligte dem Betreuungsverein in entsprechender Anwendung von 1908 e Abs. 1 und 1836 Abs. 2 BGB für die Tätigkeit seines Mitarbeiters als Verfahrenspfleger in einem Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Betreuung eines wegen Geistesschwäche Entmündigten überprüft worden war, eine Vergütung. Auf die dagegen sowohl von der Staatskasse als auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung vom Betreuungsverein eingelegte Erinnerung hob das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts auf, wies den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers zurück und verwarf die Beschwerde des Betreuungsvereins als unzulässig. Es verbiete sich, bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Vergütung von Verfahrens- 1 2 3 4 1/5

pflegern nach 67 FGG die Vorschrift des 1908 e BGB heranzuziehen, um darauf einen Anspruch des Betreuungsvereins auf Vergütung der Tätigkeit seines Mitarbeiters als Verfahrenspfleger zu stützen. 1908 e BGB sei eine Ausnahmeregel und könne deshalb nur für einen Anspruch des Betreuungsvereins auf Vergütung der Tätigkeit seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer gelten. Auch dem Vereinsbetreuer selbst, der die Festsetzung der Vergütung im eigenen Namen beantragt habe, stehe ein Vergütungsanspruch nicht zu, da er nicht als Berufsverfahrenspfleger im Sinne von 1836 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Er entfalte dadurch, daß er die Verfahrenspflegschaft im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Verein ausgeführt habe und dafür von seinem Arbeitgeber entlohnt werde, keinen unmittelbar eigenen zusätzlichen Zeit-, Arbeits- und Organisationsaufwand. Dies begründe für ihn keinen Vergütungsanspruch. 2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Staat nehme sie mit der Bestellung des Vereinsmitarbeiters zum Verfahrenspfleger beruflich in Anspruch. Daß dies unentgeltlich erfolgen solle, stelle eine übermäßige, nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit dar. Es gebe keinen sachlichen Grund, z.b. Rechtsanwälten für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger einen Vergütungsanspruch zuzuerkennen, angestellten Sozialarbeitern jedoch nicht und sie damit mit ehrenamtlich Tätigen gleichzustellen. Dem Betreuungsverein entstünden dadurch finanzielle Nachteile, da er den Mitarbeiter für die Zeit, für die er ihn als Verfahrenspfleger bereitstelle, zwar Lohn zahlen müsse, jedoch keine Vergütung erhalte. 5 6 II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch die Annahme zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist ( 93 a Abs. 2 BVerfGG). 1. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf staatliche Leistungen bei beruflicher Inanspruchnahme durch den Staat zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 54, 251 <270 ff.>; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 1999, NJW 1999, S. 1621 f.). Der Verfassungsbeschwerde kommt aber auch deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich hier um nicht mehr geltendes Recht handelt (vgl. BVerfGE 44, 124 <125>; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1998-1 BvR 2369/94 -). Der Gesetzgeber hat durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580) in 67 Abs. 3 FGG nunmehr eine Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger vorgenommen und darin mit dem Verweis auf 1908 e BGB klargestellt, daß dem Betreuungsverein ein Vergütungsanspruch für die Tätigkeit seines Mitarbeiters als Verfahrenspfleger zusteht. 7 8 2/5

2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) angezeigt. Allerdings verletzt die Entscheidung des Landgerichts Köln die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, da sie sich auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte und ihres Schutzbereichs gründet. Die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellungen zu übernehmen, stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit dar und ist auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Zwar kann der Gesetzgeber die Übernahme bestimmter einzelner Dienste im öffentlichen Interesse als staatsbürgerliche Pflicht ansehen und sie als grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt ausgestalten. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit hat allerdings stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, die ihren Maßstab im Umfang der Inpflichtnahme und der Auswahl des Personenkreises, der in Anspruch genommen wird, findet. Mit dem 1992 in Kraft gesetzten Betreuungsrecht hat der Gesetzgeber zur Unterstützung seines Ziels, eine persönliche Betreuung Hilfebedürftiger sicherzustellen und zu stärken, die Funktion des anerkannten Betreuungsvereins geschaffen, um durch ihn eine möglichst große Zahl ehrenamtlicher Betreuer gewinnen zu können und gleichzeitig qualifizierte Fachkräfte für Betreuungen zur Verfügung gestellt zu erhalten ( 1908 f BGB). Damit diese Mitarbeiter des Betreuungsvereins persönlich zu Betreuern bestellt werden können, hat er die Rechtsfigur des Vereinsbetreuers eingeführt ( 1897 Abs. 2 BGB) und so selbst ein berufliches Feld erschlossen, in dem sich Vereine als Betreuungsvereine konstituieren, bei Anerkennung sich den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben widmen und Mitarbeiter beschäftigen, die sie dafür entlohnen, daß diese während ihrer Arbeitszeit Betreuungstätigkeiten durchführen, für die sie staatlicherseits bestellt worden sind. Wenn aber der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist, hat er sicherzustellen, daß sie, wenn sie staatlicherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies gilt auch für die Bestellung eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins zum Verfahrenspfleger gemäß 67 FGG. Die Verfahrenspflegschaft nach 67 FGG ist ebenfalls mit dem neuen Betreuungsrecht eingeführt worden. Dabei hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Sonderregelungen zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung von Verfahrenspflegern zu treffen und diese Frage ausdrücklich der Praxis vorbehalten (BTDrucks 11/4528, S. 88). Wenn damit die Gerichte bei der Entscheidung über die Vergütung von Verfahrens- 9 10 11 12 13 3/5

pflegschaften keine gesetzlichen Vorgaben erhalten haben, läßt sich hieraus allerdings nicht schließen, daß der Gesetzgeber überhaupt keine Entschädigung dafür hat vorsehen wollen. Dagegen spricht auch sein Hinweis, daß die richterliche Praxis überwiegend die 1835, 1836 BGB auf Verfahrenspfleger zur Anwendung brächte. Den Gerichten oblag es danach, selbst zu entscheiden, welche Vergütungsregelung sie für welchen Personenkreis zur Anwendung bringen. Wenn das Landgericht Köln dabei die Auffassung vertreten hat, eine analoge Anwendung des 1908 e BGB, der dem Betreuungsverein den Vergütungsanspruch für die Tätigkeit seines Mitarbeiters als Vereinsbetreuer zuweist, auf einen Vergütungsanspruch für die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft durch seinen Mitarbeiter sei nicht möglich, weil es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handele, ist dies zunächst eine fachgerichtliche Entscheidung in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und unterliegt insoweit nicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Auch die Verneinung eines Anspruchs des Mitarbeiters auf Vergütung seiner Verfahrenspflegertätigkeit mit der Begründung, er werde für diese Tätigkeit schon von seinem Arbeitgeber entlohnt, ist für sich genommen durchaus vertretbar und bietet allein keinen Anlaß, die Verletzung von Verfassungsrecht zu beanstanden. Durch die Verbindung beider rechtlichen Argumentationsketten mit dem Ergebnis, daß weder dem Betreuungsverein, der die Arbeitskraft seines Mitarbeiters für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verfahrenspfleger zur Verfügung gestellt hat, noch seinem Mitarbeiter, der in Ausübung seines Berufs die Verfahrenspflegschaft übernommen hat, einen Anspruch auf Vergütung zuerkannt und damit eine Entschädigung für die berufsmäßige Inanspruchnahme durch die Verfahrenspflegschaft versagt worden ist, hat das Gericht jedoch die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Entscheidung verkannt und das Grundrecht der Beschwerdeführer auf freie Berufsausübung in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt. Den Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil. Die Höhe des dem Betreuungsverein versagten Vergütungsanspruchs ist gering. Seinem Mitarbeiter erwächst durch die Versagung kein finanzieller Nachteil, da er für die Zeit seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger von seinem Arbeitgeber entlohnt worden ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 14 15 16 17 Papier Haas Hohmann-Dennhardt 4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999-1 BvR 122/94 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999-1 BvR 122/94 - Rn. (1-17), http://www.bverfg.de/e/ rk19991111_1bvr012294.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr012294 5/5