Überschwemmungsgebiete in Hamburg Wolfgang Meier, Bea Lorenz, BSU-U1 Wasserwirtschaft 04.02.2014 Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung Eimsbüttel
ÜSG in Hamburg Übersicht Warum Überschwemmungsgebiete (ÜSG) Gesetzeslage Exkurs: Abgrenzung zur Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie Ermittlung von ÜSG Lage der ÜSG Konsequenzen aus ÜSG Festsetzungsverfahren Übersicht über die Überschwemmungsgebiete in Wandsbek Fragen 2 von 36
Sinn und Zweck einer ÜSG-Ausweisung Warum Überschwemmungsgebiete? Reduzierung bzw. Vermeidung von Hochwassergefahren Reduzierung bzw. Vermeidung durch Hochwasser verursachte Schäden Wiederherstellung oder Erhöhung des natürlichen Wasserrückhalts in der Fläche Wiederherstellung früherer, natürlicher Überschwemmungsgebiete Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer und ihrer Überflutungsgebiete (z. B. Ansiedlung natürlicher (Auen-) Vegetation) mit der Folge eines besonderen Schutzstatus für die ÜSGs 3 von 36
Hochwasserereignisse an Hamburger Binnengewässern Februar 2011 Alster, Februar 2011 Brookwetterung, Februar 2011 4 von 36
Hochwasser an der Kollau im Mai 2013 5 von 36
Rechtlicher Hintergrund 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und 2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. (3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. 6 von 36
Exkurs: Europäische Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL) Flussgebiets- Gemeinschaft Elbe Zuständigkeit in Hamburg: BSU Grundsätzliche Information 7 von 36
Exkurs: Europäische Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL) 8 von 36
Exkurs: Europäische Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL) Gemeinsame Bewertung FGG-Elbe Bei der Bewertung der Hochwasserrisiken werden die Schutzgüter menschliche Gesundheit Umwelt Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten Betrachtet. Alle lokalen und Länder spezifischen Unterschiede wurden berücksichtigt. 9 von 36
Rechtsnormen der Umsetzung Wasserhaushaltsgesetz, 76-78 WHG Überschwemmungsgebiete sind innerhalb von Risikogebieten für mindestens ein 100- jährliches Hochwasserereignis festzusetzen Ausweisung per Rechtsverordnung bis zum 22. Dezember 2013 Öffentlichkeit ist zu informieren und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten Frühere Überschwemmungsflächen, die als Rückhalteraum geeignet sind, sollen möglichst wieder hergestellt werden Schutzvorschriften mit Ausnahmeregelungen Hamburger Wassergesetz, 54 HwaG Auslegung der Rechtsverordnung (1 Monat) in betroffenen BÄ und Wasserbehörde TÖB und Öffentlichkeit kann bis 2 Wochen nach Auslegung Stellungnahme abgeben Auslegung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen Eintrag ins Liegenschaftskataster Vorläufige Sicherung; Auslegung der Karten für 4 Wochen und Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger 10 von 36
Rechtlicher Hintergrund Bei der Festsetzung der ÜSG handelt es sich um: eine gesetzliche Verpflichtung Es ist kein Planungs- und Abwägungsprozess Auch die Ausdehnung der Gebiete ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben mindestens HQ 100 11 von 36
Lage der Überschwemmungsgebiete Alster Ammersbek Tarpenbek Moorbek/ Lottbek Berner Au Kollau Wandse Osterbek Este Este Mittlere Bille Bille 6 bestehende ÜSG 11 neue ÜSG Brookwetterung Falkengraben Dove- und Gose-Elbe Gose-Elbe Dove-Elbe 12 von 36
Ermittlung der Überschwemmungsgebiete Eingangsdaten Werkzeuge, Ergebnisse Niederschlag-Abfluss- Modell, Statistik Niederschlag HQ 100 Bemessungsabfluss Einzugsgebiet Wasserspiegellinienmodell Gewässer HW 100 Bemessungswasserstände Geoinformationssystem, Verschneidung Geländehöhen Ausdehnung ÜSG-Fläche 13 von 36
Niederschlag-Abfluss-Modell Bei stark anthropogen beeinflussten Einzugsgebieten (z. B. bei signifikanten Beeinflussungen durch gesteuerte Rückhalteräume) ist der Einsatz von Niederschlag-Abfluss- NA-Modellen zur Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten unumgänglich, da die Reihen der Hochwasserabflüsse nicht mehr als homogen betrachtet werden können. DWA-M 552 Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten (2012) LSBG hält 13 NA-Modelle für Hamburg vor 14 von 36
Niederschlag-Abfluss-Modell Abflussbildung und - konzentration (nach Baumgartner & Liebscher, 1996) 15 von 36
Wasserspiegellinienmodell Mindestanforderungen Wasserspiegellinienmodelle Eindimensional (1-D), d.h. horizontale Wasserspiegellage je Querschnitt Stationär (= konstanter Abfluss über die Zeit); bei Sonderfällen auch instationäre Berechnung (Abfluss verändert sich über die Zeit) Ungleichförmig (= Veränderung der Gerinnegeometrie im Längsschnitt) Berücksichtigung der Verluste durch Sonderbauwerke, Bewuchs, Grundrauigkeit sowie Ein- und Auslaufverluste Siehe BWK-M1 Hydraulische Berechnung von naturnahen Fließgewässern (2009) 16 von 36
Wasserspiegellagenmodell Fließgesetz nach Darcy- Weisbach Trennflächenrauigheiten nach Pasche Rauigkeiten durch Großbewuchs nach Lindner/Pasche Berechnung von Brücken, Wehren, Durchlässen Berechnungsalgorithmen leiten sich ab aus dem Energieerhaltungssatz nach Bernoulli und dem Massenerhaltungssatz (Kontinuitätsgleichung) FIKTIVE TRENNFLÄCHE FIKTIVE TRENNFLÄCHE VORLAND FLUSSSCHLAUCH BÖSCHUNG MIT GEHÖLZBEWUCHS Bild, TUHH HQ NW 17 von 36
Schutzvorschriften für festgesetzte ÜSG Schutzvorschriften ( 78 WHG) Grundsätzliche keine neue Bebauung (Planungsverbot für die Bauleitplanung) Schadloser Abfluss des Hochwassers ist zu gewährleisten, z.b. keine Errichtung oder Erweiterung von Mauern/baulicher Anlagen quer zur Fließrichtung, keine Lagerung von Gegenständen, die den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können Keine Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche Kein Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzen Kein Aufbringen und keine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen Keine Umwandlung von Grün- in Ackerland Keine Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart Aber: es gilt Bestandschutz! gilt nicht für Ausbau und Unterhaltung des Gewässers, Hochwasserschutz teilweise sind Ausnahmen möglich, allerdings sehr restriktiv 18 von 36
Zeitlicher Ablauf des Festsetzungsverfahrens Festsetzungsverfahren: Bis Ende Sep. 2013: Ermittlung und Plausibilisierung der Gebiete sowie Erstellung der Karten Okt.2013 - Feb. 2014: 2. Plausibilisierung und Abstimmung der Drucksache zur Information des Senats (zur Zeit externe Abstimmung der Drs.) März 2014: Senatsbeteiligung März/April 2014: Beteiligung der Öffentlichkeit/Auslegung der Karten Voraussichtlich im April 2014 sind die neuen ÜSG vorläufig gesichert es gelten die gleichen Schutzbestimmungen wie für formell festgesetzte ÜSG 2. Jahreshälfte 2014: Beschlussdrucksache für die Festsetzung der Senatsverordnungen Voraussichtlich Ende 2014 sind die neuen ÜSG formell festgesetzt 19 von 36
Zeitlicher Ablauf des Festsetzungsverfahrens Festsetzungsverfahren Abschluss der Gebietsermittlungen und Plausibilisierung sowie Fertigstellung der ÜSG-Karten Zweite Plausibilisierung und Abstimmungsverfahren der Drs. zur Information über die Festsetzung und vorläufige Sicherung Senatsbeteiligung Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegung der ÜSG- Karten Ende der Äußerungsfrist Gebiete sind vorläufig gesichert Bearbeitung der Einwendungen Abstimmungsverfahren der Drs. für den Beschluss der GebietsVO durch den Gebiete sind Senat formell festgesetzt Okt. Feb. 2014 März/April 2014 April 2014 April/Mai 2014 September 2013 März 2014 April/Mai 2014 Senatsbeteiligung 2.Jahreshälfte 2014 Ende 2014 20 von 36
Öffentliche Auslegung der Unterlagen Zu jedem ÜSG wird es eine Gebietsverordnung einen Übersichtsplan einzelne Lagepläne einen Erläuterungsbericht geben. 21 von 36
Überschwemmungsgebiete in Eimsbüttel Bestehende ÜSG: Bisher keine Neue ÜSG: Tarpenbek Kollau 22 von 36
Überschwemmungsgebiete in Eimsbüttel Übersichtskarte Tarpenbek 23 von 36
Überschwemmungsgebiete in Eimsbüttel Übersichtskarte Kollau 24 von 36
Überschwemmungsgebiete in Eimsbüttel Kollau Blatt 1 25 von 36
Überschwemmungsgebiete in Eimsbüttel Ausschnitt aus der Gefahrenkarte der Kollau, Blatt 1, mittleres Ereignis (HQ 100) 26 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Auszug der Fragen, die im Rahmen der Behördenabstimmung bisher aufgetaucht sind: Welche Zuständigkeiten bestehen für den Vollzug der geltenden Vorschriften in ÜSG? Sind nach Festsetzung der ÜSG Anpassungen im Bauplanungsrecht vorzunehmen? Wie werden die ÜSG im Bauordnungsrecht berücksichtigt? Können Entschädigungsansprüche aus der Festsetzung von ÜSG entstehen? Gibt es Auswirkungen auf bestehende Nutzungen? 27 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Welche Zuständigkeiten bestehen für den Vollzug der geltenden Vorschriften in ÜSG? Nach Abschnitt II der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 07. April 1987 sind die Bezirksämter für die Aufgaben nach 78 Abs. 3 und 4 WHG zuständig. Für alle anderem Absätze des 78 WHG ist die BSU zuständig: Ausnahmegenehmigungen für Baugebiete in B-Plänen BSU Ausnahmegenehmigungen für alle anderen Einschränkungen des 78 Abs. 1 WHG BA 28 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Sind nach Festsetzung der ÜSG Anpassungen im Bauplanungsrecht vorzunehmen? WHG enthält keine Pflicht bestehende Bebauungspläne aufzuheben oder anzupassen Ggf. können vorhandene Bebauungspläne nicht mehr vollzogen werden, wenn und soweit die im Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben nach 78 WHG unzulässig sind. In einem solchen Fall ist es zwar aus Gründen der Rechtsbereinigung u.u. sinnvoll, den nicht mehr vollziehbaren Bebauungsplan aufzuheben bzw. zu ändern. Eine ausdrückliche Pflicht dazu gibt es aber nicht. 29 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Wie werden die ÜSG im Bauordnungsrecht berücksichtigt? Nach 72 HBauO sind Baugenehmigungen zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ( 62 HBauO) Vereinfachtes Verfahren ( 61 HBauO) Verfahrensfreie Vorhaben ( 60 HBauO) 30 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Können Entschädigungsansprüche aus der Festsetzung von ÜSG entstehen? Aus dem WHG resultieren keine Ansprüche auf Entschädigung durch die Festsetzung der ÜSG 31 von 36
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Gibt es Auswirkungen auf bestehende Nutzungen? Nein. Das WHG formuliert keine Rechtsfolgen für Bestandsnutzungen. Vorhaben die rechtmäßig und/oder genehmigt waren, genießen Bestandsschutz. Das schließt Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein. 32 von 36
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 33 von 36