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1 B Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 5/6 Tirschenreuth, den Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufige Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebietes an Flötzbach, Fallbach und Schirnitzbach (Gewässer 3. Ordnung) im Bereich der Gemeinden Immenreuth und Kulmain und der Stadt Kemnath 4 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) Bauantrag der Ziegler Holzindustrie GmbH & Co. KG, Betzenmühle 3, Plößberg Vorhaben: Neubau Kläranlage, Niederschlagswasserpumpwerk, Niederschlagswasserbehandlungsanlage 1, Niederschlagswasserbehandlungsanlage 2, Umbau Werkstatt HsNr. 1 zur Schaltwarte der Kläranlage auf den Grundstücken 1, 1/8, 1/12, 1/14, 2, 572, 573/3, 573/4, 573/5, 573/6 der Gemarkung Betzenmühle; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 9 Öffentliche Bekanntmachung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); Vorläufige Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebietes an Flötzbach, Fallbach und Schirnitzbach (Gewässer 3. Ordnung) im Bereich der Gemeinden Immenreuth und Kulmain und der Stadt Kemnath Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass aktive Vorsorge wichtig ist, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, diejenigen Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasserereignis wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für den Flötzbach, Fallbach und Schrinitzbach, alle Gewässer 3. Ordnung, wurde in den Gemeindegebieten Immenreuth und Kulmain und im Stadtgebiet Kemnath das Überschwemmungsgebiet ermittelt und in den anliegenden bzw. ausliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwas-

2 Seite 5 sergefahr und nicht um eine durchgeführte behördliche Planung handelt. Auf die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des späteren Festsetzungsverfahrens durch Rechtsverordnung wird hingewiesen. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in dem beigefügten Lageplan entsprechend der Legende dargestellt. Die bei Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Detailkarten im Maßstab M = 1 : blau unterlegt und schraffiert dargestellt. Die Detailkarten und die Übersichtskarte M = 1 : können beim Landratsamt Tirschenreuth, Sachgebiet Wasserrecht und Naturschutz (Zi.-Nr. 227 im Gebäude I Anbau), in der Zeit vom bis täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind kraft Gesetzes folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsbiet ist gemäß 78 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sowie für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 6. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 7. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 8. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 75 Absatz 2 entgegenstehen, 9. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 10. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Tirschenreuth kann abweichend von der o. g. Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG ausnahmsweise zulassen. Das Landratsamt Tirschenreuth kann abweichend von o. g. Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

3 Seite 6 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Tirschenreuth kann Maßnahmen nach o. g. Nummern 3 bis 9 zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, 2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 c Abs. 1 WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen untersagt. Das Landratsamt Tirschenreuth kann auf Antrag von dem Verbot eine Ausnahme zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt Anlage 6 zu 46 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Tirschenreuth über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei Jahre verlängert werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG). Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen ober Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Abteilung 2: gez. Kestel Oberregierungsrätin

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6 Seite 9 B Sg. 17-Ma Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) Bauantrag der Ziegler Holzindustrie GmbH & Co. KG, Betzenmühle 3, Plößberg Vorhaben: Neubau Kläranlage, Niederschlagswasserpumpwerk, Niederschlagswasserbehandlungsanlage 1, Niederschlagswasserbehandlungsanlage 2, Umbau Werkstatt HsNr. 1 zur Schaltwarte der Kläranlage auf den Grundstücken 1, 1/8, 1/12, 1/14, 2, 572, 573/3, 573/4, 573/5, 573/6 der Gemarkung Betzenmühle; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter den Aktenzeichen B Sg. 17-Ma folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Wir weisen auf Folgendes hin: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) VI. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

7 Seite 10 Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 406, eingesehen werden. Tirschenreuth, Mit freundlichen Grüßen Kestel Oberregierungsrätin Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde

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