Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

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1 B Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 23/24 Tirschenreuth, den Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der SCHOTT AG, Erich-Schott-Str. 14, Mitterteich Zur Nutzungsänderung von Lager in Sozialräume im UG der Palettierung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 805/14 der Gemarkung Mitterteich; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 73 Haushaltssatzung des Mittelschulverbandes Kemnath für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Wiesau für das Jahr Haushaltssatzung des Hauptschulverbandes Wiesau für das Jahr Haushaltssatzung des Schulverbandes Falkenberg für das Jahr Vollzug der Wassergesetze; Neufestsetzung des Heilquellenschutzgebietes für den Brunnen Neue Otto-Quelle auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Wiesau zum Schutz der Heilwassergewinnung durch die Brunnenverwaltung König Otto-Bad, E. Büttner GmbH & Co. KG, Wiesau 81 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WG); Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 789 der Gemarkung Großkonreuth zum Zwecke der Brauchwasserversorgung eines landwirtschaftlichen Anwesens in Hiltershof, Markt Mähring 82 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der TMS GmbH, Zirkenreuth 9, Leonberg zum Neubau einer Lagerhalle mit LKW-Unterstelldach, Rotherstraße 10 in Mitterteich auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1147/1, 1109, 1112 und 1147 der Gemarkung Mitterteich; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 83

2 Seite 73 S Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der SCHOTT AG, Erich-Schott-Str. 14, Mitterteich Zur Nutzungsänderung von Lager in Sozialräume im UG der Palettierung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 805/14 der Gemarkung Mitterteich; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen S Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) V. Das nachfolgende Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

3 Seite 74 Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408 eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Meyer Regierungsdirektor Verwaltungsgemeinschaft Kemnath Az.:941-3-Schm. Amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen; hier: Haushaltssatzung des Mittelschulverbandes Kemnath für das Haushaltsjahr 2018 Auf Grund Art. 9 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i. V. m. Art. 42 ff. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff Gemeindeordnung (GO) erlässt der Mittelschulverband Kemnath folgende Haushaltssatzung: I. 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 A) Verwaltungsumlage 4 Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts wird auf insgesamt ,00 festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2017 herangezogen.

4 Seite 75 Die Mittelschule wurde am 1. Oktober 2017 von insgesamt 171 Schülern (ohne Gastschüler und M-Zug- Schüler außerhalb des Sprengelgebietes) besucht. Gemeinde Immenreuth Gemeinde Kastl: Stadt Kemnath: Gemeinde Kulmain 36 Mittelschüler 24 Mittelschüler 70 Mittelschüler 41 Mittelschüler Für die Bemessung der Verwaltungsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Verwaltungshaushalt: 1.961,40. B) Investitionsumlage Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts wird auf insgesamt ,00 festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2017 herangezogen. Die Mittelschule wurde am 1. Oktober 2017 von insgesamt 171 Schülern (ohne Gastschüler und M-Zug- Schüler außerhalb des Sprengelgebietes) besucht. Gemeinde Immenreuth Gemeinde Kastl: Stadt Kemnath: Gemeinde Kulmain 36 Mittelschüler 24 Mittelschüler 70 Mittelschüler 41 Mittelschüler Für die Bemessung der Investitionsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Vermögenshaushalt: 350,88. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. Weitere Festsetzungen werden nicht aufgenommen. 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft. II. Das Landratsamt Tirschenreuth hat mit Schreiben vom Nr.941/03-13 Bl mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2018 liegen mit sämtlichen Anlagen gem. Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom Tage ihrer Veröffentlichung, während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit in

5 Seite 76 der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kemnath, Wunsiedler Str.14-16, Zi.Nr. 005 innerhalb der allemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Kemnath, den gez. Nickl Verbandsvorsitzender Verwaltungsgemeinschaft Wiesau Bekanntmachung Haushaltssatzung des Grundschulverbandes Wiesau für das Jahr 2018 I. Aufgrund des Art. 9 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) vom 31. Mai 2000 i. V. mit Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 erlässt der Grundschulverband Wiesau folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR ,00 EUR ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 4 A. Verwaltungsumlage - Umlegung nach der Schülerzahl: Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf ,00 EUR festgesetzt.

6 Seite 77 Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Die für die Berechnung der Schulverbandsumlage maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2017 wird auf 147 Verbandsschüler festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird somit je Verbandsschüler auf 1.635,37 EUR festgesetzt. B. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Eine Finanzplanung wird gemäß Beschluss der Grundschulverbandsversammlung vom TOP 2b nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG). 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. II. Das Landratsamt Tirschenreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom Nr. 941/03-13 Bl festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, aus. Für die Dauer der Gültigkeit werden der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle bei der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, zur Einsicht bereitgehalten. Wiesau, Verwaltungsgemeinschaft Wiesau gez. Toni Dutz Gemeinschaftsvorsitzender

7 Seite 78 Verwaltungsgemeinschaft Wiesau Bekanntmachung Haushaltssatzung des Hauptschulverbandes Wiesau für das Jahr 2018 I. Aufgrund des Art. 9 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) vom 31. Mai 2000 i. V. mit Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 erlässt der Hauptschulverband Wiesau folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR ,00 EUR ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 A. Verwaltungsumlage Umlegung nach der Schülerzahl: 4 Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf ,00 EUR festgesetzt. Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Die für die Berechnung der Schulverbandsumlage maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2017 wird auf 72 Verbandsschüler festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird somit je Verbandsschüler auf 4.847,22 EUR festgesetzt. B. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.

8 Seite 79 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Eine Finanzplanung wird gemäß Beschluss der Hauptschulverbandsversammlung vom TOP 2b nicht erstellt (Art. 41 Abs. 2 KommZG). 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. II. Das Landratsamt Tirschenreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom Nr. 941/03-13 Bl festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, aus. Für die Dauer der Gültigkeit werden der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle bei der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, zur Einsicht bereitgehalten. Wiesau, Verwaltungsgemeinschaft Wiesau gez. Toni Dutz Gemeinschaftsvorsitzender Verwaltungsgemeinschaft Wiesau Bekanntmachung Haushaltssatzung des Schulverbandes Falkenberg für das Jahr 2018 I. Aufgrund des Art. 9 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) vom 31. Mai 2000 i. V. mit Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 erlässt der Schulverband Falkenberg folgende Haushaltssatzung:

9 Seite 80 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1 im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 EUR ,00 EUR ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 4 A. Verwaltungsumlage - Umlegung nach der Schülerzahl: Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf ,00 EUR festgesetzt. Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Die für die Berechnung der Schulverbandsumlage maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2017 wird auf 31 Verbandsschüler festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird somit je Verbandsschüler auf 2.138,71 EUR festgesetzt. B. Investitionsumlage Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 6 Von einer Finanzplanung und der Aufstellung eines Investitionsprogrammes wird gemäß Beschluss der Schulverbandsversammlung vom TOP 2b abgesehen (Art. 41 Abs. 2 KommZG). 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft.

10 Seite 81 II. Das Landratsamt Tirschenreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom Nr. 941/03-13 Bl festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung an eine Woche lang öffentlich in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, aus. Für die Dauer der Gültigkeit werden der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle bei der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau, Zimmer Nr. 14, zur Einsicht bereitgehalten. Wiesau, Verwaltungsgemeinschaft Wiesau gez. Toni Dutz Gemeinschaftsvorsitzender 854/6-23-E Vollzug der Wassergesetze; Neufestsetzung des Heilquellenschutzgebietes für den Brunnen Neue Otto-Quelle auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Wiesau zum Schutz der Heilwassergewinnung durch die Brunnenverwaltung König Otto-Bad, E. Büttner GmbH & Co. KG, Wiesau B e k a n n t m a c h u n g Das Landratsamt Tirschenreuth beabsichtigt, eine Verordnung gemäß 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie 52 und 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2585) i. V. m. Art. 31 Abs. 2, Art. 32 und Art. 63 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl S. 66) zu erlassen, um den Brunnen Neue Otto- Quelle auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Wiesau der Heilwassergewinnungsanlage der Brunnenverwaltung König Otto-Bad vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das künftige Heilquellenschutzgebiet besteht in qualitativer Hinsicht aus - einem Fassungsbereich (Zone I) - einer weiteren Schutzzone (Zone III) in quantitativer Hinsicht aus - einer Schutzzone A (Innere Schutzzone) und - einer Schutzzone B (Äußere Zone) Die Absicht, eine Verordnung zum Schutz des Brunnens Neue Otto-Quelle auf dem Grundstück Fl.-Nr der Gemarkung Wiesau zu erlassen, wird hiermit mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

11 Seite Der Entwurf der Verordnung mit dem dazugehörigen Lageplan liegt in der Zeit vom bis beim Landratsamt Tirschenreuth und dem Markt Wiesau zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 2. Jeder, dessen Belange durch das Schutzgebiet berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Tirschenreuth und dem Markt Wiesau Bedenken und Anregungen gegen die Verordnung vorbringen. Tirschenreuth, den L a n d r a t s a m t Engl Regierungsrat 863/2-23-E Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Wassergesetze (WG); Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 789 der Gemarkung Großkonreuth zum Zwecke der Brauchwasserversorgung eines landwirtschaftlichen Anwesens in Hiltershof, Markt Mähring Bekanntmachung Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in Hilterdorf 8, Markt Mähring, hat beim Landratsamt Tirschenreuth die Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 WHG für die zutage Förderung und Ableitung von Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 789 der Gemarkung Großkonreuth beantragt und die zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens erforderlichen Planunterlagen eingereicht. Das aus dem Brunnen abgeleitete Wasser wird ausschließlich für die Brauchwasserversorgung (Tränkung des Viehbestandes) verwendet. Folgende max. Ableitungsmengen wurden beantragt: [l/s] [m³/d] [m³/a] Brunnen auf Fl.Nr ,7 50, Das Landratsamt Tirschenreuth beabsichtigt, dem Antragsteller für die Grundwasserbenutzung eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG mit einer max. Entnahmemenge von lediglich ,00 m³/a zu erteilen. Für die beantragte Grundwassernutzung war durch das Landratsamt Tirschenreuth gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.v.m. Anlage 1 (Nr ) zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen bzw. die Frage zu klären, ob durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien war weiter zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und

12 Seite 83 deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht gegeben ist. Nach 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Tirschenreuth, den L a n d r a t s a m t Engl Regierungsrat S Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der TMS GmbH, Zirkenreuth 9, Leonberg zum Neubau einer Lagerhalle mit LKW-Unterstelldach, Rotherstraße 10 in Mitterteich auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1147/1, 1109, 1112 und 1147 der Gemarkung Mitterteich; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am unter dem Aktenzeichen S Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Von Art. 6 Abs. 3 BayBO wird hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsfläche auf der Ost-Seite gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Von Ziffer 6.2 IndBauRL, wonach die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches (z. B. Binder) in der Feuerwiderstandsklasse nach Tabelle 2 herzustellen sind, wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. Nr. H der Änderung zum Brandschutznachweis vom eine Abweichung zugelassen. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) V. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. VII. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) Das nachfolgende Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

13 Seite 84 Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408 eingesehen werden. Tirschenreuth, Landratsamt Tirschenreuth Meyer Regierungsdirektor Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde

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