A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim
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- Bernhard Brandt
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1 A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 20 vom Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Regensburg vom 16. August 2018 (Ergänzendes Beteiligungsverfahren zur 13. Änderung des Regionalplans) 209 Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Regensburg vom 16. August 2018 (Ergänzendes Beteiligungsverfahren zur 14. Änderung des Regionalplans) 210 Landratsamt Kelheim; Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Schambach 212 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Hallertau für das Wirtschaftsjahr Aufgebot eines verlorengegangenen Sparkassenbuches der Kreissparkasse Kelheim
2 Bekanntmachungen des Planungsverbandes Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Regensburg vom 16. August 2018 (Ergänzendes Beteiligungsverfahren zur 13. Änderung des Regionalplans) Gemäß Art. 16 Abs. 3 BayLplG vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254), zuletzt geändert am , wird nachstehend bekannt gemacht: Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Regensburg hat am das ergänzende Beteiligungsverfahren nach Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) für die Fortschreibung des Regionalplans (13. Änderung) beschlossen. Die 13. Änderung des Regionalplans umfasst eine Teilfortschreibung im Kapitel B IV 2.1 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahren wurde notwendig, da sich bei der Abwägung der im Zuge der ersten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen zeigte, dass Änderungen am Fortschreibungsentwurf angezeigt sind. Diese wurden eingearbeitet und sind nun im ergänzten Fortschreibungsentwurf gekennzeichnet. Der Fortschreibungsentwurf liegt vom bis einschließlich zur Einsicht für jedermann beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, Kelheim, Bauamt ZiNr. O2.58 aus. Die Unterlagen können von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten eingesehen werden. Gleichzeitig ist der Fortschreibungsentwurf auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Regensburg ( Regionalplan Laufende Fortschreibungen Direktlink: und der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz ( Unser Angebot Landesentwicklung Regionalplanung Regionalplan 11 - Aktuell Fortschreibungen Aktuell laufende Fortschreibungen Direktlink: tm) und der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Niederbayern ( Aufgabenbereiche Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Regionalplanung Regionalplan Regensburg 209
3 Direktlink: lplanung/rp_regensburg.php) einsehbar. Bis zum Ablauf des öffentlichen Beteiligungsverfahrens gem. Art. 16 BayLplG am wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Regensburg, Postfach 1405, Neumarkt i.d.opf. ( gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. Art. 16 Abs. 6 S. 3 BayLplG Stellungnahmen nur zu Festlegungen, die sich im Vergleich zum Erstentwurf geändert haben, abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Neumarkt i.d.opf., 16. August 2018 Willibald Gailler, Landrat Verbandsvorsitzender Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Regensburg vom 16. August 2018 (Ergänzendes Beteiligungsverfahren zur 14. Änderung des Regionalplans) Gemäß Art. 16 Abs. 3 BayLplG vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254), zuletzt geändert am , wird nachstehend bekannt gemacht: Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Regensburg hat am das ergänzende Beteiligungsverfahren nach Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) für die Fortschreibung des Regionalplans (14. Änderung) beschlossen. Die 14. Änderung des Regionalplans umfasst eine Änderung im Kapitel A Ziele und Grundsätze zur nachhaltigen überfachlichen Entwicklung der Raumstruktur in Form einer Neufassung des Kapitels A mit der neuen Bezeichnung I Raumstrukturelle Entwicklung der Region Regensburg. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahren wurde notwendig, da sich bei der Abwägung der im Zuge der ersten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen zeigte, dass Änderungen am Fortschreibungsentwurf angezeigt sind. Diese wurden eingearbeitet und sind nun im ergänzten Fortschreibungsentwurf gekennzeichnet. Der Fortschreibungsentwurf liegt vom bis einschließlich zur Einsicht für jedermann beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, Kelheim, ZiNr. O2.58 aus. 210
4 Die Unterlagen können von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten eingesehen werden. Gleichzeitig ist der Fortschreibungsentwurf auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Regensburg ( Regionalplan Laufende Fortschreibungen Direktlink: und der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz ( Unser Angebot Landesentwicklung Regionalplanung Regionalplan 11 - Aktuell Fortschreibungen Aktuell laufende Fortschreibungen Direktlink: tm) und der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Niederbayern ( Aufgabenbereiche Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Regionalplanung Regionalplan Regensburg Direktlink: lplanung/rp_regensburg.php) einsehbar. Bis zum Ablauf des öffentlichen Beteiligungsverfahrens gem. Art. 16 BayLplG am wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Regensburg, Postfach 1405, Neumarkt i.d.opf. ( planungsverband@landkreis-neumarkt.de) gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. Art. 16 Abs. 6 S. 3 BayLplG Stellungnahmen nur zu Festlegungen, die sich im Vergleich zum Erstentwurf geändert haben, abgegeben werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet. Neumarkt i.d.opf., 16. August 2018 Willibald Gailler, Landrat Verbandsvorsitzender 211
5 Bekanntmachungen des Landratsamtes Kelheim Nr R-RI 12 Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Schambach Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets der Schambach von Fluss-km 0,00 bis ca. 4,52 im Bereich der Stadt Riedenburg, Landkreis Kelheim Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Schambach (Fluss-km 0,00 bis ca. 4,52) im Landkreis Kelheim wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte M 1: flächig blau dargestellt. Detailkarten im Maßstab M 1:2.500 können im Landratsamt Kelheim sowie bei der Stadt Riedenburg täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie die Übersichtspläne im Internet unter und (im Amtsblatt Nr. 20/2018) eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet sind untersagt 212
6 1. gemäß 78 Abs. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, sofern die Ausweisung nicht ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient; ausgenommen sind auch Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. gemäß 78 Abs. 4 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. 3. gemäß 78a Abs. 1 WHG 3.1 die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, 3.2 das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 3.3 die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 3.4 das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 3.5 das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 3.6 das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 3.7 die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. 4. gemäß 78c Abs. 1 WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen. 213
7 Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Das Landratsamt Kelheim kann abweichend von den o. g. Nummern 3.1 bis 3.7 Maßnahmen zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Das Landratsamt kann abweichend von der o. g. Nr. 4 Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Gemäß 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach 30 Abs. 1 und 2 oder 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen: die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und 214
8 die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. Die gilt für Satzungen nach 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. In begründeten Fällen kann die Frist vom Landratsamt höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG). Das durch Rechtsverordnung vom , bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Kelheim vom (Nr. 5/1978), festgesetzte und in den Übersichtsund Lageplänen entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet der Schambach bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach 78, 78a und 78c WHG. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige gilt 46 Abs. 3 AwSV i. V. m. Anlage 6, 70 AwSV. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse https// im Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Kelheim, Landratsamt gez. Post Regierungsrat Anlagen Übersichtskarten M 1: (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgebildet) 215
9 Bekanntmachungen der Zweckverbände 216
10 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Hallertau für das Wirtschaftsjahr 2018 Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung i.v. mit Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt. Er schließt ab im Erfolgsplan in den Erträgen und in den Aufwendungen mit der Vermögensplan über I. 1 - beinhaltet die Anlagenzugänge und die Tilgung des Darlehens und die Finanzierung - über empfangene Ertragszuschüsse, Rohrnetzkostenbeiträge Darlehensaufnahme 0 - sowie die Eigenfinanzierung von Umlagen nach 22 der Verbandssatzung werden nicht erhoben. Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan können bis zu 2 3 aufgenommen werden ,38 217
11 Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Bestreitung von Ausgaben im Vermögensplan bestimmt sind, wird auf 4 festgesetzt. 0,00 5 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf festgesetzt. 0,00 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Die Haushaltssatzung enthält keine gemäß Art. 67 Abs.4, Art. 71 Abs. 2 GO genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die vorstehende, in Verbandsversammlung am beschlossene Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 65 GO öffentlich bekannt gemacht. II. III. IV. Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan 2018 liegen in der Zeit vom in der Geschäftsstelle in Au i.d.hallertau, Wolnzacher Str. 6, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Mainburg, den Hillerbrand Verbandsvorsitzender 218
12 Sonstige Mitteilungen Aufgebot eines verlorengegangenen Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr lautend auf Isolde Stiglmaier ist verlorengegangen. Die Kreissparkasse Kelheim erlässt gem. Art. 35 AGBGB zum Zwecke der Kraftloserklärung das Aufgebot. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde innerhalb von drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung ab, bei der Kreissparkasse Kelheim anzumelden. Werden an der Urkunde während dieser Frist keine Rechte geltend gemacht, so erfolgt anschließend die Kraftloserklärung des Sparkassenbuches. Kreissparkasse Kelheim 219
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 7 Dingolfing, 20.
A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 38 - Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Aiterach Sparkasse Landshut;
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