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Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Berufungsentscheidung

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Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

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I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

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Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

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2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

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Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Berufungsentscheidung

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

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Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2001/11/0317

Transkript:

18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W261 2148336-1 Spruch W261 2148336-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.01.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.11.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.01.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: "Anamnese: UK XXXX, Orthopädie plantare Fasciektomie links am 17.10.14 Derzeitige Beschwerden: Am linken Fuß durch den Morbus Ledderhose Schmerzen bei Belastung, aber auch nach der Belastung und nachts in Ruhe. Eine neuerliche Operation ziehe sie jetzt nicht in Betracht. Nach einer Stoßwellenbehandlung seien die Knoten an der Fußsohle kleiner geworden. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11

Schmerzen an der Halswirbelsäule, Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm. Taubheitsgefühl am rechten Daumen und Zeigefinger. Leichte Schmerzausstrahlung auch in den linken Arm. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Pregabalin, Adamon long Retard Tbl. Sozialanamnese: Kindergartenbetreuerin, verheiratet, 2 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT d. HWS 10.9.14: Prolaps C5/6 Ambulanzbericht Orthopädie UK XXXX 21.11.14: Z.n. plantarer Fasciektomie links am 17.10.14 MRT li. Fuß 15.2.16: V.a. Rezidiv eines Morbus Ledderhose links MRT d. HWS 29.7.16: Prolaps C5/6 Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: Rotation bds. 40, Reklination 10 BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40 möglich, nach rechts bis 40 möglich FBA: 0 cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160 möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.b. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160 möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.b. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11

Füße: bds. o.b. ausser blande Narbe an der linken Fußsohle und geringe knotige Verdickung in diesem Bereich. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gangbild: frei Gehbehelf: keiner Gesamtmobilität Gangbild: geht frei, kein Gehbehelf Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorfall C5/6 Unterer Rahmensatz, da ein Bandscheibenvorfall mit ausstrahlender Symptomatik, aber geringer funktioneller Einschränkung vorliegt. Pos.Nr. GdB % 02.01.02 30 2 Rezidiv eines Morbus Ledderhose links 02.05.40 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.h. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine " Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen GdB von 30 v.h. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 07.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.02.2017, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens würden nicht ihren tatsächlichen Gesundheitszustand beschreiben. Das Leiden "Morbus Ledderhose" sei nicht als rezidiv zu beschreiben, da die Stoßwellenbehandlung, die die Beschwerdeführerin selbst bezahle und welche nicht dauerhaft leistbar sei, nur vorübergehende Besserung gebracht habe. Als Begleiterscheinungen der Behandlung seien vermehrte Schmerzen am linken Sprunggelenk und am linken Innenknöchel aufgetreten. Das Gangbild sei möglicherweise nicht sichtbar verändert, jedoch stütze die Beschwerdeführerin ihr linkes Fußgewölbe durch "Krallen" der Zehen zusätzlich ab, was sie daran hindere, den Fuß normal abzurollen. Die Belastung würde sich daher mehr und mehr auf das rechte Bein verlagern. Die einseitige Belastung sei orthopädisch bzw. podologisch erhoben. Die Auswirkung auf die Wirbelsäule sei für die Beschwerdeführerin durchaus spürbar, zum Beispiel seien Drehbewegungen nach links weniger flüssig und unbeholfener. Eine Operation werde nicht wie im Gutachten beschrieben - vorrangig von der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, sondern auf Grund der starken Narbenbzw. Wustbildung auch von ärztlicher Seite nicht forciert, da keine Besserung in Aussicht gestellt werden könne. Betreffend die Wirbelsäulenschädigung sei zu ergänzen, dass ihre schmerzfreien Zeiten in einem Kalenderjahr www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11

nicht mehr als insgesamt vier nicht zusammenhängende Wochen ausmachen würden. Die Beschwerdeführerin könne den Kopf nicht in den Nacken legen, da dies mit unmittelbarer Schmerzerhöhung einhergehe. Sie könne daher sämtliche Arbeiten über Kopf kaum bzw. nur mit sehr hoher Anstrengung und Schmerzempfindung ausüben. In ihrer Tätigkeit als Kindergartenbetreuerin bedeute diese Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin für viele Agenden sehr viel Zeit bzw. Unterstützung benötige. Feinmotorische Tätigkeiten als Kindergärtnerin, wie Basteln oder Schuhe binden, seien für sie als Rechtshänderin auf Grund des Taubheitsgefühls im rechten Daumen und Zeigefinger kaum bzw. nur erschwert möglich. Die Beschwerdeführerin betreibe regelmäßig Wirbelsäulengymnastik, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegenzuwirken, könne aber einige Übungen nicht mehr in vollem Umfang ausführen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein einen Schilddrüsenbefund vom 20.12.2016, einen MRT- Befund der Lendenwirbelsäule vom 30.01.2017, einen Schmerzmedizinischen Befund vom 26.01.2017 sowie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 10.02.2017 bei. Mit Bescheid vom 17.02.2017 wies die belangte Behörde den am 10.02.2017 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und legte der Entscheidung das orthopädische Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 zugrunde. Anmerkend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerde betreffend den Bescheid zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Bearbeitung sei. Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der unfallchirurgische Sachverständige führte im Gutachten vom 16.06.2017 nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2017 wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben aus: " Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bericht Dr. XXXX 1/17; MRT LWS IBD 1/17; (Schilddrüsenbefund nicht relevant, da keine Therapienotwendigkeit) Relevante Anamnese: Eingriff linker Fuß bei M. Ledderhose (plantare Fasziektomie 10/14); kein Eingriff Wirbelsäule oder große Gelenke. Jetzt beginnend Strangbildung auch rechte Fußsohle. Jetzige Beschwerden: Es machen ihr die Putztätigkeiten im Kindergarten Probleme, die Kinderbetreuung schaffe sie. Alle Arbeiten über Kopf seien erschwert. Leiter Steigen sei erschwert, auch Glühbirnen wechseln. Sie habe einen Morbus Ledderhose, beginnend auch rechts. Seit einem Arbeitsunfall vor einen Jahr habe sie auch im linken Triceps Schmerzen, die Handfläche rechts sei taub, beginnend auch schon links. Schmerzen habe sie auch in den Fingern. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/ 15 cm, KKBA 0 cm, Seitneigung bis Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 50-0-180, F 180-0-50, R 80-0-80, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-70, Faustschluss beidseits möglich, KG 5. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11

Hüftgelenke in S 0-0-105, F 40-0-30, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-45. Blande Narbe linke Fußsohle, keine Reizzeichen. Geringe Verhärtung rechte Fußsohle 2. Strahl. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Normales Abrollen, reguläre Schrittlänge. Beurteilung: Ad 1) 1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30% Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/6, chronisches Cervicalsyndrom unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Motorik Wahl der Position, da mittelgradiges Funktionsdefizit 2) Recidiv eines M. Ledderhose links 02.05.40 10% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da geringe Funktionsbehinderung Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. Ad 3) Die in der Beschwerde vom 7.2.2017 angesprochene Symptomatik ist teilweise nachvollziehbar. Eine relevante Einschränkung der Sprunggelenke besteht nicht, die Narbe ist bland und ohne Reizzeichen. Eine stranginduzierte Kontraktur besteht nicht. Der Belastungsschmerz wurde berücksichtigt und hat zur Aufnahme des Leidens geführt. Recidiv beschreibt das Wiederauftreten des Krankheitsbildes. Der Befund Dris. XXXX ergibt keine andere Einschätzung. Der MRT-befund IBD aus 1/17 ergibt nur geringe Abnützungen; Bei freier Beweglichkeit und keiner Beschwerdeäusserung ergibt dies kein zusätzlich zu berücksichtigendes Leiden. Der Schilddrüsenbefund ergibt keine Behandlungskonsequenz und keinen Leidenszustand. Die BF hat gewisse Probleme am Arbeitsplatz, aber die getroffene Einschätzung ist auch nach Würdigung der neuen Befunde korrekt. Ad 4) Unveränderte Einschätzung der Einzelleiden und des GdB. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11

Ad 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.06.2017 mit Schreiben vom 05.07.2017 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 07.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenvorfall C5/6, chronisches Cervicalsyndrom; - Rezidiv eines Morbus Ledderhose links. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.h. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 04.01.2017 sowie im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 16.06.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem von ihr bei Antragsstellung vorgelegten Meldezettel, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung gründet sich zunächst auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 04.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde sowie der Vorlage weiterer Beweismittel holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In diesem Gutachten vom 16.06.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2017, wird detailliert auf sämtliche Vorhalte der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten Befunde eingegangen und eingehend und schlüssig begründet, warum diese nicht geeignet sind, eine Änderung der Einstufung herbeizuführen. Die Ergebnisse des bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens werden damit bestätigt. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Symptome ihrer Leiden beschreibt, sind diese teilweise nachvollziehbar, jedoch besteht keine relevante Einschränkung der Sprunggelenke, auch die beschriebene "krallende" Haltung des Fußes kann durch den orthopädischen Gutachter nicht objektiviert werden, der keine stranginduzierte Kontraktur in der persönlichen Untersuchung feststellt. Der vorgebrachte Belastungsschmerz ist bei der Beurteilung berücksichtigt und hat zur Einstufung der Funktionseinschränkung unter der laufenden Nummer 2 geführt. Eine höhere Einschätzung des Leidens ist aufgrund der zu geringen Funktionsbehinderung jedoch nicht möglich. Betreffend das Vorbringen, Symptome eines Morbus Ledderhose würden sich nunmehr auch im rechten Fuß zeigen, wird seitens des unfallchirurgischen Sachverständigen zwar eine geringe Verhärtung in der rechten Fußsohle festgehalten, das Ausmaß der Funktionsbehinderung ist jedoch ebenfalls zu gering. Bezüglich des Leidens "Morbus Ledderhose" legte die Beschwerdeführerin auch keine neuen Befunde vor. Was das Vorbringen zu den Beschwerden in der Halswirbelsäule betrifft, so sind diese bereits im Leiden unter der laufenden Nr. 1 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mitumfasst. Der vorgelegte schmerzmedizinische Befund vom 26.01.2017 ergibt diesbezüglich keine andere Einschätzung und bestätigt die Feststellungen der beiden Sachverständigen. Im vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 30.01.2017 werden nur geringe Abnützungen beschrieben. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen zeigte sich die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule frei, die Beschwerdeführerin brachte auch im Rahmen der Beschwerde keine diesbezüglichen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule vor, weshalb eine höhere Einschätzung bzw. ein zusätzlich zu berücksichtigendes Leiden nicht möglich ist. Was schließlich den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schilddrüsenbefund vom 20.12.2016 betrifft, so wird darin festgehalten, dass derzeit keine sd-spezifische Therapie erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin gab auch nicht an, an Schilddrüsenbeschwerden zu leiden. Somit besteht kein einschätzungsrelevantes Leiden im Bereich der Schilddrüse. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie die dabei vorgelegten Befunde sind somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.07.2017 nicht in Anspruch genommen und brachte keine Einwendungen gegen das durch das Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 und 16.06.2017. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11

" 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgf BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.h. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11

4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der GdB im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 04.01.2017 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 16.06.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs gab sie keine Stellungnahme ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.h. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ( 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2148336.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11