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Transkript:

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe Informationen für Bewachungsunternehmer und Wachpersonal Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus. Er benötigt dann, bevor mit der Tätigkeit begonnen werden darf, eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis für selbständige Bewachungstätigkeiten wird nur erteilt, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, die für die Art der Tätigkeit(en) erforderlichen (finanziellen) Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden und (seit 1.04.1996 als Mindestanforderung) auch die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten. Unabhängig von diesen Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit haben Bewachungsunternehmer zu beachten, dass sie kein Wachpersonal ohne Unterrichtungs- oder Befreiungsnachweis beschäftigen dürfen. Das gilt auch für kurzfristige Aushilfs- oder nebenberufliche Tätigkeiten. Die bewachungsrechtlichen Vorschriften sind auch von ausländischen Bewachungsunternehmern zu beachten, die in Deutschland Bewachungstätigkeiten im Rahmen einer Niederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr anbieten wollen. Für Staatsangehörige aus den EU/EWR- Mitgliedsstaaten gelten besondere Anzeige- und Nachweisregelungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Auch ist in diesen Fällen zu prüfen, ob und in welcher Form im Herkunftsland erworbene Qualifikationen anerkannt werden können. Dies wird von den zuständigen Behörden und der IHK im Einzelfall geprüft. Ab Januar 2003 hat sich für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen die Unterrichtsdauer von 40 auf 80 Unterrichtsstunden erhöht und für alle anderen Mitarbeiter im Wachdienst von 24 auf 40 Unterrichtsstunden. Darüber hinaus wurde für bestimmte Bewachungstätigkeiten die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen die erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Sachkundeprüfung als Mindestvoraussetzung eingeführt. Diese Sachkundeprüfung ist für alle Personen (Unternehmer und angestelltes Wachpersonal) erforderlich, die vor Ort eine der drei unter VIII aufgeführten Bewachungstätigkeiten ausüben. Für alle anderen Bewachungstätigkeiten reichen als Qualifikationsnachweis weiterhin die 40 bzw. 80-stündige Unterrichtungen, die unabhängig von der Sachkundeprüfung durchgeführt werden. Sowohl für die Unterrichtungsverfahren als auch für die Sachkundeprüfungen sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig, die auch gemeinsame Unterrichtungen für mehrere IHK-Bezirke vereinbaren oder gemeinsame Prüfungsausschüsse einrichten können. Die IHK Trier bietet aber ebenso wie die weiteren IHKs in Rheinland-Pfalz und die IHK Saarland beide Unterrichtungsverfahren an und führt auch die Sachkundeprüfungen mit eigenem Prüfungsausschuss durch. Dieses Merkblatt informiert nicht nur über Ablauf und Inhalt der Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfungen, sondern auch über die derzeit geltende Rechtslage im Bewachungsgewerberecht. Rechtsgrundlagen sind 34 a Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV). Die Anschriften der IHKs in Rheinland-Pfalz und der IHK Saarland können Sie mit den jeweiligen Unterrichtungsterminen dem Anhang entnehmen. Die Sachkundeprüfungstermine der IHK Trier mit den Anmeldefristen finden Sie unter VIII auf Seite 6 dieses Merkblattes.

2 I. Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus? Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer als Selbständiger Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher, entgegen der früher in der Kommentierung vertretenen Auffassung, die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung. Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Laden- bzw. Kauf- oder Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Für diese Tätigkeit ist seit Januar 2003 der Nachweis der Sachkundeprüfung erforderlich ist. II. Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis Persönliche Zuverlässigkeit Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten*) Mindestalter von 18 Jahren Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung (s. VIII) oder Nachweis der Befreiung *) Anmerkung: Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen. Bitte beachten Sie: Die Bewachungserlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (z. B. einer GmbH) beantragt werden. Dagegen können Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) als solche die Erlaubnis nicht beantragen. In diesen Fällen benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis auf seinen Namen. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt werden soll, benötigt immer die GmbH die Erlaubnis. Dann reicht es nicht, wenn dem GmbH-Geschäftsführer oder dem beziehungsweise den

3 GmbH-Gesellschaftern eine Erlaubnis erteilt wurde. Das sollte bei der Vorbereitung der Gewerbetätigkeit immer mit bedacht werden, damit keine doppelten Erlaubnisgebühren anfallen. IV. Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal) Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach 14 GewO (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen) V. Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Anzeigepflicht nach Waffengebrauch besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden ( 29 GewO) Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal) Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften Gewerbeab- (bzw. um)meldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebssitz zuständigen Behörde ( 14 GewO). Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens ( 14 GewO) Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe ( 14 GewO). Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind. VI. Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen); Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern; Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelungen zur Führung von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten und deren Gebrauch; Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung; Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen;

4 Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken Regelung über Dienstkleidung; Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes; Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des folgenden Jahres Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, die über die allgemeine Dienstanweisung hinaus ggf. zusätzliche, auf das jeweilige Objekt bezogene Dienstanweisungen erfordern. VII. Sonstige Erlaubnispflichten Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer 28 ff. i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und 34 ff. Waffengesetz). Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist die Bundesagentur für Arbeit (s. XI) zuständig. VIII. Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Wer muss die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen? Sofern keiner der nachstehenden Befreiungstatbestände vorliegt, muss die Sachkundeprüfung von jedem Unternehmer oder angestellten Mitarbeiter erfolgreich absolviert worden sein, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.) Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive) Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher). Mit der Sachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht, soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Hinweis: Bevor eine dieser Tätigkeiten ausgeübt wird, muss die Sachkundeprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt worden sein. Das gilt auch für einen kurzfristigen Einsatz in den genannten Bereichen.

5 Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit? Personen mit den Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch der Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr) und dem Ausbildungsabschluss Fachkraft für Schutz und Sicherheit ); den Weiterbildungsabschlüssen Geprüfte Werkschutzfachkraft, Geprüfte Schutz- und Sicherheitsfachkraft, Geprüfter Werkschutzmeister, Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder einem vergleichbaren einschlägigen Abschluss aufgrund einer IHK-Rechtsvorschrift nach 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Personen die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt *) und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. *) Bitte beachten: Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis waren und mit der Gewerbeanzeige nach 14 Gewerbeordnung für die erforderliche Zeit auch Bewachungstätigkeiten angemeldet hatten. Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie vor dem 1. Januar 2003 an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Wo kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden? Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Teilweise bilden mehrere IHKs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. In Rheinland-Pfalz und im Saarland hat jedoch jede IHK eine eigene Prüfungsordnung und einen Prüfungsausschuss. Die Prüfungsordnungen sind auf Landesebene abgestimmt. Danach hat die Anmeldung zur Sachkundeprüfung schriftlich zu erfolgen und ist an die IHK zu richten, in deren Bezirk der Beschäftigungsort oder die Aus- oder Fortbildungsstätte des Prüfungsbewerbers liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus sind keine Zulassungsvoraussetzungen auch kein 40 oder 80-stündiger Unterrichtungsnachweis - zu erfüllen. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist dem Bewerber freigestellt. Allerdings ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den mündlichen Prüfungsteil. Sachkundeprüfungstermine schriftliche Prüfung mündliche Prüfung Anmeldung bis 20.02.2014 21.02.2014 04.02.2014 10.04.2014 11.04.2014 25.03.2014 26.06.2014 27.06.2014 10.06.2014 18.09.2014 19.09.2014 02.09.2014 20.11.2014 21.11.2014 04.11.2014

6 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab? Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Prüfung kann wiederholt werden. Die IHK Trier bietet die Möglichkeit, den schriftlichen Prüfungsteil getrennt abzulegen und sich dann erst später zur mündlichen Prüfung anzumelden. Allerdings muss die mündliche Prüfung in Ausnahmefällen ggf. auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen IHK spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt worden sein, da sonst die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. Bitte beachten: Das Bestehen der schriftlichen Prüfung reicht nicht aus, Bewachungstätigkeiten auszuüben. Nur wer die schriftliche und (innerhalb von zwei Jahren) auch die mündliche Prüfung bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen. Inhalt der Sachkundeprüfung Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden: 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, 2. Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik. Für den schriftlichen Prüfungsteil werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) erstellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen insbesondere über den in der 40stündigen Unterrichtung behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht und Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen gelegt werden. Weitere Informationen (Ablauf, Gebühren, Termine) enthalten das Anmeldeformular für die Sachkundeprüfung und die Prüfungsordnung der IHK Trier - Auszug auf der Rückseite des Anmeldeformulars. (www.ihk-trier.de Geschäftsbereich Existenzgründung-Unternehmensförderung unter dem Punkt Beachungsgewerbe (oben links unter Auf einen Blick ) oder suchen Sie mit dem Suchbegriff Bewachungsgewerbe. IX. UNTERRICHTUNGSVERFAHREN FÜR BETRIERBSINHABER UND WACHPERSONAL Bewachungsunternehmer und die von ihnen eingesetzten Wachpersonen, die nicht in den Bereichen tätig werden die nur mit bestandener Sachkundeprüfung ausgeübt werden dürfen und die deshalb die Prüfung nicht absolvieren, müssen ab Januar 2003 wesentlich verlängerte Unterrichtungsverfahren in

7 Kauf nehmen als zuvor. Die Unterrichtung für selbständige Unternehmer und für Geschäftsführer sowie Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen wurde von 40 auf 80 Unterrichtsstunden à 45 Minuten verlängert. Die Unterrichtung für das übrige Bewachungspersonal von 24 auf 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Gleichzeitig wurden die Themengebiete der Unterrichtung auch für Wachpersonal um das Datenschutzrecht erweitert und das Sachgebiet Umgang mit Menschen wurde in beiden Unterrichtungen ergänzt um die Themen Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen. Geändert hat sich auch, dass ab Januar 2003 das Verständnis der Teilnehmer im Hinblick auf die unterrichteten Themengebiete durch schriftliche und mündliche Fragen zu überprüfen ist und grundsätzlich nicht mehr als 20 Teilnehmer zur Unterrichtung zugelassen werden dürfen. Befreiungstatbestände Von der 80- bzw. 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit ist, wer über die Aus- oder Weiterbildungsabschlüsse verfügt, die auch von der Sachkundeprüfung befreien (s. VIII) oder die ab Januar 2003 geltende Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat. Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen sind von der für sie erforderlichen 80-stündigen Unterrichtung befreit, wenn sie bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren die Tätigkeit befugt *) ausgeübt haben (alte Übergangsfrist); bereits als Arbeitnehmer an der früheren 24-stündigen oder der neuen 40-stündigen Unterrichtung für Wachpersonal teilgenommen haben und seit dem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit (in einem Bewachungsunternehmen) nachweisen können; bereits vor dem 1. Januar 2003 die 40-stündige (Unternehmer-)Unterrichtung absolviert haben. *) Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach 14 GewO Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach 34 a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde. Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist. Bitte beachten: In den oben genannten Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind, soweit der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Betriebsleiter selbst diese Bewachungstätigkeiten übernehmen wollen. Das unselbständige Wachpersonal ist unabhängig von den allgemeinen Befreiungsreglungen von der neuen 40-stündigen Unterrichtung befreit wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war; Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Nachweis der Befreiung von einer weiteren Unterrichtung vorzulegen. wenn es bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 15. Januar 2003 an der seinerzeitigen 24- stündigen Unterrichtung teilgenommen hat.

8 In beiden Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind. Inhalt der Unterrichtungen Inhaltlich erstrecken sich beide Unterrichtungsverfahren nach einem Rahmenstoffplan auf die Sachgebiete, die auch der Sachkundeprüfung unterliegen (s. unter VIII). Im Rahmen der Sachkundeprüfung geht der abgefragte Prüfungsstoff in Teilbereichen jedoch über den in den Unterrichtungen behandelten Stoff hinaus. Das gilt insbesondere für die 40-stündige Unterrichtung. Voraussetzungen für die Teilnahmebescheinigung Jeder Teilnehmer erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung, wenn er am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen davon ausgehen kann, dass er mit dem behandelten Unterrichtsstoff und dessen praktischer Anwendung vertraut ist. Da die Unterrichtung ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wird, müssen auch Ausländer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Anmeldung werden diese Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt. Die IHK darf die Bescheinigung nur aushändigen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte beachten: Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises wird weder bei der Erlaubniserteilung noch bei der Einstellung von Wachpersonen zugestanden. Allerdings sieht der den Ländern empfohlene Mustererlass vor, dass etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden kann, sofern die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeiten eigenverantwortlich ausübt. Anmeldeformulare für die Unterrichtungsverfahren der IHK Trier mit den Unterrichtungsgebühren finden Sie unter (www.ihk-trier.de Geschäftsbereich Existenzgründung- Unternehmensförderung unter dem Punkt Beachungsgewerbe (oben links unter Auf einen Blick ) oder suchen Sie mit dem Suchbegriff Bewachungsgewerbe.) X. Was haben Bewachungsunternehmer sonst noch zu beachten? Im Zweifel Frage der Selbständigkeit prüfen lassen Die Frage der Scheinselbständigkeit und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen stellt sich auch für angehende Bewachungsgewerbetreibende und ihre Auftraggeber; vor allem bei sog. Subunternehmer-Vertragsverhältnissen. Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit gelten die allgemeinen Kriterien und die Sozialversicherungsträger müssen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz alle Umstände ermitteln, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Obwohl die frühere Vermutungsregelung des 7 Abs. 4 SGB IV durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 weggefallen ist, bleiben die folgenden fünf Merkmale für die Abgrenzung von Bedeutung: 1. wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 übersteigt; 2. wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird; 3. wenn der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt; 4. die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt;

9 5. die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die zuvor für denselben Auftraggeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Sofern mindestens drei dieser Merkmale vorliegen, kann eine dann in der Regel vermutete Scheinselbständigkeit allerdings gegenüber der zuständigen Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger widerlegt werden. Die Beteiligten können auch unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wenn eine Prüfung ergibt, dass Sie scheinselbständig sind, haben Sie Arbeitnehmerstatus und die Sozialversicherungsleistungen sowie die Lohn- bzw. Einkommenssteuer sind vom Unternehmer (Auftraggeber) abzuführen. Das Unternehmen, für das der Scheinselbständige arbeitet, muss diesen als Mitarbeiter bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung anmelden und die Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages zahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen können je nach Eintritt der Versicherungspflicht vom Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu vier Jahren rückwirkend nachfordern. Eine Nachforderung gegenüber dem Scheinselbständigen ist für die letzten drei Beitragsmonate möglich. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben sind, gelten Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 400 übersteigt und die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten, als arbeitnehmerähnliche Selbständige. Diese sind ab 1.1.1999 rentenversicherungspflichtig und haben ihre Beiträge selbst zu zahlen. Sie müssen sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden. Allerdings wurden die Befreiungsmöglichkeiten rückwirkend erweitert. So werden erstmalige Existenzgründer auf Antrag für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die sich von der ersten aber wesentlich unterscheiden muss. Über weitere Befreiungsmöglichkeiten informiert Sie Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Befreiungsanträge müssen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherung gestellt werden. Da Scheinselbständige - im Gegensatz zu arbeitnehmerähnlichen Selbständigen - auch im Sinne der Gewerbeordnung kein Gewerbe betreiben, entfällt dann auch die für Bewachungsunternehmer notwendige Erlaubnispflicht. Dies ist ein weiterer Grund, Zweifelsfragen frühzeitig - noch vor Beantragung der Erlaubnis mit den vorgenannten Stellen abzuklären. XI. Zuständige Stellen und Behörden Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den (beabsichtigten) Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung (in Rheinland-Pfalz). Für die Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungsverfahren: Jede Industrie- und Handelskammer. Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist). Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte (in Rheinland-Pfalz). Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Zuständig für Rheinland-Pfalz ist die Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg (Telefon 0911/5294343). Für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit: Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA), 10704 Berlin

10 ANHANG: Anschriften und Unterrichtungstermine der Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Jahre 2014 (Stand: November 2013) IHK IHK Pfalz Ludwigsplatz 2-4 67059 Ludwigshafen Elke Richter Tel.: 0621 5904-2041 elke.richter@pfalz.ihk24.de www.pfalz.ihk24.de Unterrichtungstermine 80 Unterrichtsstunden Die 80std Unterrichtung wird bei ausreichendem Interesse nach Bedarf angeboten Unterrichtungstermine 40 Unterrichtsstunden 06.01.2014-10.01.2014 AS: 19.12.2013 10.03.2014 14.03.2014 AS: 28.02.2014 05.05.2014 09.05.2014 AS: 02.05.2014 07.07.2014 11.07.2014 AS: 13.06.2014 08.09.2014 12.09.2014 AS: 22.08.2014 10.11.2014 14.11.2014 AS: 24.10.2014 IHK Rhein-Neckar L 1, 2 68161 Mannheim Elke Luber Tel.: 0621 1709-215 elke.luber@rhein-neckar.ihk24.de www.rhein-neckar.ihk24.de Die 80std Unterrichtung wird bei ausreichendem Interesse nach Bedarf angeboten 27.01.2014-31.01.2014 AS: 20.01.2014 17.03.2014-21.01.2014 AS: 10.03.2014 12.05.2014-16.05.2014 AS: 03.05.2014 21.07.2014-25.07.2014 AS: 12.07.2014 15.09.2014-19.09.2014 AS: 08.09.2014 17.11.2014-21.11.2014 AS: 07.11.2014 IHK für Rheinhessen Schillerplatz 7 55116 Mainz Renate Henny 06131 262-1502 renate.henny@rheinhessen.ihk24.de www.rheinhessen.ihk24.de IHK zu Koblenz Schlossstraße 2 56068 Koblenz Marion Werner Tel.: 0261 106246-247 werner@koblenz.ihk.de www.ihk-koblenz.de IHK Trier Herzogenbuscherstr. 12 54292 Trier Sonja Wagener Tel.: 0651 9777-502/910 wagener@trier.ihk.de www.ihk-trier.de Die 80std Unterrichtung wird nicht angeboten. Die 80std Unterrichtung wird nicht angeboten. Die 80std Unterrichtung wird nicht angeboten. 06.01.2014-10.01.2014 AS: 12.12.2013 27.01.2014-31.01.2014 AS: 06.01.2014 10.02.2014-14.02.2014 AS: 20.01.2014 24.02.2014-28.02.2014 AS: 03.02.2014 10.03.2014-14.03.2014 AS: 17.02.2014 31.03.2014-04.04.2014 AS: 10.03.2014 05.05.2014-09.05.2014 AS: 10.04.2014 19.05.2014-23.05.2014 AS: 28.04.2014 02.06.2014-06.06.2014 AS: 12.05.2014 07.07. 2014-11.07.2014 AS: 16.06.2014 28.07.2014-01.08.2014 AS: 07.07.2014 11.08.2014-15.08.2014 AS: 21.07.2014 08.09.2014-12.09.2014 AS: 18.08.2014 22.09.2014-26.09.2014 AS: 01.09.2014 06.10.2014-10.10.2014 AS: 15.09.2014 27.10.2014-31.10.2014 AS: 06.10.2014 10.11.2014-14.11.2014 AS: 20.10.2014 01.12.2014-05.12.2014 AS: 10.11.2014 40 Unterrichtstunden an 5 Tagen 06.01.2014-10.01.2014 AS: 13.12.2013 10.03.2014 14.03.2014 AS: 19.02.2014 05.05.2014 09.05.2014 AS: 16.04.2014 30.06.2014 04.07.2014 AS: 11.06.2014 08.09.2014 12.09.2014 AS: 20.08.2014 03.11.2014 07.11.2014 AS: 15.10.2014 31.01.2014 08.02.2014 AS: 17.01.2014 21.03.2014 29.03.2014 AS: 07.03.2014 16.05.2014-24.05.2014 AS: 28.04.2014 05.09.2014-13.09.2014 AS: 15.08.2014 07.11.2014 15.11.2014 AS: 17.10.2014

11 IHK des Saarlandes anz-josef-röder-str9 66119 Saarbrücken Sabine Lorscheider Tel.: 0681 9520-201 sabine.lorscheider@saarland.ihk.de www.saarland.ihk.de 80 Unterrichtsstunden 850 03.02.2014 11.02.2014 14.07.2014-25.07.2014 24.11.2014-05.12.2014 Aufbaumodul 40->80 425 03.02.2014 07.02.2014 31.03.2014 04.04.2014 02.06.2014 06.06.2014 14.07.2014 18.07.2014 22.09.2014 26.09.2014 14.11.2014 28.11.2014 Änderungen bzw. Ergänzungen vorbehalten. Durchführung der mündlichen Sachkundeprüfungen und der Unterrichtungen auch der Weiterbildungslehrgänge in Modulen - nur bei ausreichenden Teilnehmerzahlen.