Niedersächsische Akademie NABK. Truppführer. Thema. Rechtsgrundlagen ???

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Transkript:

Thema Niedersächsische Akademie Rechtsgrundlagen???

Lernziel Niedersächsische Akademie Die Teilnehmer müssen die wesentlichen Regelungen zur Organisation des Brandschutzes auf übergemeindlicher Ebene und die grundlegenden Laufbahnregelungen im Bereich der Feuerwehr wiedergeben können. (FwDV 2)

Gliederung 1. Aufgaben/Aufgabenverteilung auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene 2. Gliederung und Ausstattung der Feuerwehren 3. Dienstgrad-/Laufbahnverordnungen

Aufgabenverteilung auf Gemeinde, Kreis und Landesebene Kommentar Gemeinde Niedersächsisches Brandschutzgesetz Wer hat welche Aufgaben? Kreis Land

Aufgaben der Gemeinden zur Aufstellung einer Feuerwehr (Beispiele) Vorhalten erforderlicher Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel und Geräte Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen Grundversorgung mit Löschwasser Gemeinde Alarm- und Einsatzpläne Alarmübungen Brandsicherheitswachen Nachbarschaftshilfe

Aufgaben der Kreise nach dem Brandschutzgesetz (Beispiele) Kreisfeuerwehrbereitschaften Feuerwehr-Einsatz- Leitstelle Feuerwehrtechnische Zentralen Beratung der Gemeinden Kreise Ausbildungslehrgänge Alarm- und Einsatzpläne für Kreisfeuerwehr Alarmübungen der Kreisfeuerwehr Nachbarschaftshilfe Vorbeugender Brandschutz

Aufgaben des Landes im Brandschutz (Beispiele) Betreiben der zentralen Ausbildungsstätte für den Brand- und und technische Prüfstellen () Eingreifen bei besonderen Gefahrenlagen Land Überprüfung der Feuerwehren Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Schiffen Fernmeldewesen Bearbeitung von rechtlichen Grundlagen Statistik für Brandbekämpfung und Hilfeleistung

Aufgaben des Landes: Erlass von Verordnungen nach 36 NBrandSchG Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung FwVO - ) v. 30. April 2010 in der Fassung vom 17.05.2011 1. Teil: Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren 2. Teil: Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren 3. Teil: Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung

Gliederung und Ausstattung der Feuerwehren nach Feuerwehrverordnung Es gibt drei Arten von Ortsfeuerwehren: Gemeinde C Grundausstattungsfeuerwehren Stützpunktfeuerwehren Schwerpunktfeuerwehren Gemeinde A Rechtliche Grundlage: 1. Teil der Feuerwehrverordnung; Gliederung, Mindeststärke und ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren, 1 Aufbau Gemeinde B

Gliederung der Ortsfeuerwehren in Taktische Einheiten nach FwDV 3 Taktische Einheit: Funktionen/Qualifikation: Funktionen/Qualifikation: Ma Selbstständiger Trupp (3 Funktionen) Gruppenführer Maschinist Truppmann Truppmitglied Staffel (6 Funktionen) Gruppenführer Staffelführer Ma Maschinist Truppmann 2x Truppmitglied 2x

Gliederung der Ortsfeuerwehren in Taktische Einheiten nach FwDV 3 Taktische Einheit: Funktionen/Qualifikation: Funktionen/Qualifikation: Gruppe (9 Funktionen) Gruppenführer Gruppenführer Ma Maschinist Truppmann 3x 3x Truppmitglied

Grundausstattungsfeuerwehren Mindeststärke: - Ortsbrandmeister und Vertreter - 1 Gruppe (plus 100% Personalreserve) (= 20 Feuerwehrangehörige) Mindestausrüstung: Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung und Beladung für eine Löschgruppe, u.a. - eine Steckleiter (Rettungshöhe 7 m) - vier Pressluftatmer - eine tragbare Feuerlöschkreiselpumpe PFPN 10-1000

Stützpunktfeuerwehren Mindeststärke: - Ortsbrandmeister und Vertreter - 1 Gruppe und 1 Selbstständiger Trupp (plus 100% Personalreserve) oder - 2 Staffeln (plus 100% Personalreserve) (= 26 Feuerwehrangehörige)

Stützpunktfeuerwehren Mindestausrüstung: 1. Sie umfasst ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung und ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung, z.b. Löschfahrzeug Hubrettungsfahrzeug Rüstwagen 2. oder zwei Mittlere Löschfahrzeuge (MLF) mit Staffelbesatzung MLF MLF

Schwerpunktfeuerwehren Mindeststärke: Ortsbrandmeister und Vertreter z.b. 1 Besatzung Einsatzleitfahrzeug und 2 Gruppen (plus 100% Personalreserve) (= 46 Feuerwehrangehörige)

Schwerpunktfeuerwehren Mindestausrüstung: Sie umfasst z.b.: ELW 1 LF 20 HLF 20 ein Einsatzleitfahrzeug Ausstattungsmerkmale beider Löschfahrzeuge jeweils (Beispiele): FPN 10-2000, tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, Sonderlöschmittel, Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe feuerwehrtechnische Beladung bei den Fahrzeugen einer Schwerpunktfeuerwehr: ein Gerätesatz zur technischen Hilfeleistung

Laufbahn: Truppausbildung nach FwDV 2 und Erlass : 35 Stunden Truppmann Teil 2: 80 Stunden in zwei Jahren (nicht kürzer) Atemschutzgeräteträger (25 Stunden) Mindestalter 18 Jahre, Tauglichkeit nach G 26/3 Sprechfunker (16 Stunden) Truppmann Teil 1: Grundausbildungslehrgang (70 Stunden)

Laufbahn: Technische Ausbildung nach FwDV 2 und Erlass Atemschutzgerätewarte (35h) Gerätewarte (35h) : 35 Stunden ABC-Erkunder (35 h) ABC-Dekon (35 h) Technische Hilfeleistung Maschin isten ABC-Einsatz (70 Stunden) (35h) (35h) Truppmann Teil 2: 80 Stunden in zwei Jahren (nicht kürzer) Atemschutzgeräteträger (25 Stunden) Mindestalter 18 Jahre, Tauglichkeit nach G 26/3 Sprechfunker (16 Stunden) Truppmann Teil 1: Grundausbildungslehrgang (70 Stunden)

Laufbahn: Führungsausbildung Einführung in die Stabsarbeit (35h) Leiter einer Feuerwehr (35h) Verbandsführer (35h) Zugführer (70h) Führen im ABC-Einsatz (70h)* Ausbilder (35h)* Gruppenführer (70 h)** * Voraussetzung: Lehrgang ABC-Einsatz Lehrgänge ** und zwei technische Lehrgänge

Aufgaben des Landes: Erlass von Verordnungen nach 36 NBrandSchG Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung FwVO - ) v. 30. April 2010 in der Fassung vom 17.05.2011 1. Teil: Mindeststärke, Gliederung und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren 2. Teil: Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren 3. Teil: Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung

Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Feuerwehrmann-/ - frauanwärter Feuerwehrmann/- frau Oberfeuerwehrmann/-frau Hauptfeuerwehrmann/-frau 1. Hauptfeuerwehrmann/-frau Mindestalter: 16 Jahre Truppmannausbildung Teil 1 + ein Jahr Probezeit, nach 2 Jahren JF nach TM -T1 direkte Beförderung möglich TM -Teil 2 + drei Dienstjahre TF-Lehrgang + vier Dienstjahre oder zwei techn. Lehrgänge+10 Dienstjahre TF-Lehrgang + 15 Dienstjahre oder zwei techn. Lehrgänge+20 Dienstjahre

Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Löschmeister/-in Oberlöschmeister/-in Hauptöschmeister/-in 1. Hauptlöschmeister/-in Brandmeister/-in GF-Lehrgang, 5 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 6 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 7 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 8 Dienstjahre, an Funktion gebunden GF-Lehrgang, 8 Dienstjahre, an Funktion gebunden

Dienstgrad- und Laufbahnverordnungen Schulterstück Dienstgrad Verleihungsvoraussetzungen Kreisbrandmeister Oberbrandmeister/-in Hauptbrandmeister/-in 1. Hauptbrandmeister/-in Abschnittsbrandmeister/-in RegierungsBM ZF-Lehrgang, 9 Dienstjahre, an Funktion gebunden ZF-Lehrgang, 10 Dienstjahre, an Funktion gebunden ZF-Lehrgang, 11 Dienstjahre, an Funktion gebunden Verbandsführer-Lehrgang, 10 Dienstjahre, mind. 2 Jahre (stellv.) Orts- BM, Funktion als Abschnittsleiter Verbandsführer-Lehrgang, 10 Dienstjahre, Funktion als KBM / RBM