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Gesamtes Gesetz jurisabkürzung: KunstUrhG Ausfertigungsdatum: 09.01.1907 Textnachweis ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: RGBl 1907, 7 FNA: FNA 4403, Bundesgesetzblatt Teil III Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Zum 18.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 31 G v. 16. 2.2001 I 266 G aufgeh. durch 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mwv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) 1 bis 21 1 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2 Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3 Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4 Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 22 22 Satz 4: IdF d. Art. 3 31 G v. 16.2.2001 I 266 mwv 1.8.2001 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 23 Seite 1 von 5

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. 24 25 bis 32 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 33: IdF d. Art. 145 Nr. 1 G v. 2.3.1974 I 469 mwv 1.1.1975 33 34 35 35: Aufgeh. durch Art. 145 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mwv 1.1.1975 36 37 Seite 2 von 5

(1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. 2 Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. 3 Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. (2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. (3) 1 Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. (4) 1 Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. 2 Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. (5) 37 Abs. 1 bis 3 Kursivdruck u. Abs. 5: Vgl. Fußnote zur Überschrift Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 38 39 40 41 41: Aufgeh. durch Art. 145 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mwv 1.1.1975 Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 42 Seite 3 von 5

(1) 1 Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. 2 Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. (2) 1 Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. 2 In diesem Falle finden die 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann. 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt 430 bis 432 StPO 3122 Die 42, 43 finden auf die Verfolgung des in 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung. (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 48 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zur Überschrift 43 44 45 46 47 48 49 Seite 4 von 5

Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 52: Infolge Neufassung des 8 EGGVG 3001 durch Art. 1 II Nr. 81 G v. 12.9.1950 S. 455 gegenstandslos (1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft. (2) 55 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift Redaktionelle Hinweise Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. 50 51 52 53 54 55 juris GmbH Seite 5 von 5