Entgeltregelung für Verpflegung und Unterkunft im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen

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Transkript:

Entgeltregelung für Verpflegung und Unterkunft im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Rechtsgrundlage dieser Entgeltregelung sind das Bundesreisekostengesetz, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Reisekostengesetz, die Trennungsgeldverordnung und die Anwärter-Trennungsgeldverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung, das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11.08.2005 in der Fassung vom 19.05.2009 Fachhochschule für Finanzen, Landesfinanzschule, Fortbildungszentrum der Finanzverwaltung, Justizakademie des Landes Brandenburg, Landesakademie für öffentliche Verwaltung im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Gesch.Z.: VV 2744-ZV 1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) und Auszubildende 1.1 Anwärter des Landes Brandenburg Für Anwärterinnen/Anwärter des Landes Brandenburg, die an das Ausund Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (AFZ KW) abgeordnet sind, gelten die Regelungen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158) in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Anwärter anderer Länder Anwärterinnen/Anwärter anderer Länder zahlen für Verpflegung das Entgelt nach Ziffer 6.1.3 und für Übernachtungen das Entgelt nach Ziffern 6.2 bzw. 6.3. 1.3 Auszubildende Auszubildende des Landes Brandenburg, die im AFZ KW an Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des 10 TVA-L BBiG teilnehmen, werden unentgeltlich untergebracht und verpflegt. 2. Bedienstete des Landes Brandenburg 2.1 Bediensteten, die im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu eintägigen Lehrgängen an das AFZ KW abgeordnet sind, wird für die Dauer des Aufenthalts Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt (im Regelfall Mittagsverpflegung).

2 2.2 Bediensteten, die im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu zweitägigen Lehrgängen an das AFZ KW abgeordnet sind, wird für die Dauer des Aufenthalts Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt. Bediensteten, deren Wohnung nicht im Einzugsgebiet des AFZ KW liegt, wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Bediensteten, deren Wohnung im Einzugsgebiet des AFZ KW liegt, kann gegen Entgelt Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. 2.3 Bediensteten, die im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu mehr als zweitägigen Lehrgängen an das AFZ KW mit Anspruch auf Trennungsgeld abgeordnet sind, werden für die Dauer des Aufenthalts Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, sofern sie nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und ihnen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist. 2.4 Bediensteten, die im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu mehr als zweitägigen Lehrgängen an das AFZ KW ohne Anspruch auf Trennungsgeld abgeordnet sind, können für die Dauer des Aufenthalts Verpflegung und Unterkunft gegen Entrichtung des Entgelts nach Ziffern 6.1.1 bzw. 6.2 oder 6.3 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt bei Abordnungen mit Anspruch auf Trennungsgeld, wenn den Bediensteten die tägliche Rückkehr zuzumuten ist oder sie sich entschieden haben, täglich an ihren Wohnort zurückkehren. 2.5 Bediensteten, die im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu Lehrgängen an das AFZ KW ohne Anspruch auf Trennungsgeld abgeordnet sind, wird für die Dauer des Aufenthalts Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, wenn die Übernachtung aus dienstlichem Interesse zur Erreichung des Seminarerfolgs ausdrücklich angeordnet wurde. 2.6 Dienstreisende, die acht Stunden und mehr von ihrer Wohnung und Dienststätte abwesend sind, wird Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt; bei mehrtägigen Dienstreisen wird in diesen Fällen für notwendige Übernachtungen auch Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Bei Dienstreisen von weniger als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung und Dienststätte kann Verpflegung gegen Entgelt nach Ziffer 6.1.1 bereitgestellt werden. 2.7 Bediensteten, die in Nebentätigkeit als Dozenten tätig sind, werden grundsätzlich Verpflegung nach Ziffer 6.1.1 und Unterkunft zu den Sätzen für öffentlich Bedienstete nach Ziffern 6.2 und 6.3 bereitgestellt. In Ausnahmefällen kann der Leiter des jeweiligen Veranstalters die Übernachtung des Dozenten als für den Seminarerfolg erforderlich feststellen und mit dem Dozenten vereinbaren, dass ihm Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 2.8 Bediensteten, die im Hauptamt (unter Honorarverzicht) als Dozenten tätig sind (außer hauptamtliche Dozenten/innen von FHF und LFS), wird Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

3 3. Sonstige öffentliche Bedienstete 3.1 Öffentlich Bediensteten, die keine Landesbediensteten sind, z.b. Beschäftigte des Bundes, anderer Bundesländer und der Kommunen (sonstige öffentlich Bedienstete), wird Verpflegung nach Ziffer 6.1.1 und Unterkunft zu den Sätzen für öffentlich Bedienstete nach Ziffern 6.2 und 6.3 bereitgestellt. 3.2 Sonstigen öffentlich Bediensteten, die in Nebentätigkeit als Dozenten tätig sind, werden grundsätzlich Verpflegung nach Ziffer 6.1.1 und Unterkunft zu den Sätzen für öffentlich Bedienstete nach Ziffern 6.2 und 6.3 bereitgestellt. Ausnahmsweise kann der Leiter des jeweiligen Veranstalters die Übernachtung des Dozenten als für den Seminarerfolg erforderlich feststellen und mit dem Dozenten vereinbaren, dass ihm Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 3.3 Sonstigen öffentlich Bediensteten, die im Hauptamt (unter Honorarverzicht) als Dozenten tätig sind, wird Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt. 4. Sonstige Personen 4.1 Sonstigen Personen, die keine öffentlich Bediensteten sind, wird Unterkunft zu den Sätzen für sonstige Personen nach Ziffern 6.2 und 6.3 bereitgestellt. 4.2 Unternehmerisch/freiberuflichen Dozenten und deren Mitarbeitern wird Unterkunft zu den Sätzen für sonstige Personen nach Ziffern 6.2 und 6.3 bereitgestellt. 4.3 Dozenten und deren Beauftragte, die unter Honorarverzicht tätig sind, wird Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt. 5. Kinder von Aus- und Fortbildungsteilnehmern Bei Kindern von Aus- und Fortbildungsteilnehmern richtet sich das Entgelt für Verpflegung nach Ziffer 6.1.3. Unterkunft wird im Rahmen der Möglichkeiten im Zimmer der Eltern unentgeltlich gewährt. 6. Entgeltsätze Für die erhaltene Verpflegung und Unterkunft im AFZ KW sind die folgenden Entgeltsätze zu entrichten:

4 6.1 Das Entgelt für Verpflegung beträgt: 6.1.1 Der Verpflegungssatz beträgt für den Regelfall: - Frühstück 3,90 Euro - Mittagessen 4,50 Euro - Abendessen 4,50 Euro 12,90 Euro 6.1.2 Der Verpflegungssatz beträgt für trennungsgeldberechtigte Beschäftigte des Landes Brandenburg: - Frühstück 2,50 Euro - Mittagessen 3,80 Euro - Abendessen 3,50 Euro 9,80 Euro 6.1.3 Der Verpflegungssatz beträgt für Beamte/innen auf Widerruf nach dem aktuellen maßgeblichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2011: - Frühstück 1,57 Euro - Mittagessen 2,83 Euro - Abendessen 2,83 Euro 7,23 Euro 6.2 Das Entgelt für eine Übernachtung bei tageweiser Überlassung beträgt pro Nacht: Häuser 1 3: Haus 5: Häuser 7 8: Öffentlich Bedienstete: 14,00 Euro (EZ); 28,00 Euro (DZ) Sonstige Personen: 20,00 Euro (EZ); 40,00 Euro (DZ) Öffentlich Bedienstete: 19,00 Euro (EZ) Sonstige Personen: 24,00 Euro (EZ) Hier erfolgt grundsätzlich nur eine längerfristige Überlassung von Unterkünften. Sollte ausnahmsweise eine tageweise Überlassung erforderlich sein, beträgt das Entgelt für eine Übernachtung einheitlich 17,00 Euro. 6.3 Das Entgelt für eine Übernachtung bei längerfristiger Überlassung beträgt monatlich: Einzelzimmer in den Häusern 1 3: Einzelzimmer im Haus 5: Einzelzimmer in den Häusern 7 8: Dozentenappartements in den Häusern 1 3: 145,00 Euro 250,00 Euro 171,00 Euro 290,00 Euro

5 7. Durchführungsregelungen, In-Kraft-Treten Abweichungen von festgelegten Grundsätzen und Entgeltsätzen bedürfen einer gesonderten Regelung. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.10.2011 in Kraft und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine Änderungen vorgenommen werden. J. Oppermann Dr. H. Kruse Dr. M. Heydecke Direktorin der Fachhochschule Leiter der Leiterin der für Finanzen, Justizakademie Landesakademie Leiterin der Landesfinanzschule, Leiterin des Fortbildungszentrums der Finanzverwaltung