Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift. zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift. zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)"

Transkript

1 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Vom 12. November 2013 Auf Grund des 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBI. I S. 285) erlässt das Bundesministerium des lnnern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz wird wie folgt geändert: 1. Tz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab. Hinweis: 9 Absatz 4a Satz 3 EStG "Diese [Verpflegungspauschale] beträgt

2 1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, 2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist". Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend. 2. ln Tz wird die Angabe " 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe " 9 Absatz 4a Satz 3" ersetzt. Artikel 2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft Berlin den /f 2. /f/1 (0 /t 1, Bundesministerium des lnnern Im Auftrag

3 Bundesministerium des lnnern POSTANSCHRIFT Bundesministerium des lnnern, Berlin Oberste Bundesbehörden Für das Reise- und Umzugskostenrecht zuständige oberste Landesbehörden nur per HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON INTERNET All-Moabit 101 0, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) Zywottek D6@bm i.bund.de bund.de DATUM Berlin, 14. November 2013 AZ D /6 Bundesreisekostengesetz (BRKG) HIER Änderung von 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zum 1. Januar 2014 BETREFF ANLAGE Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBL I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet ln Artikel 3 dieses Gesetzes ist eine Änderung vom 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG enthalten. Hierbei handelt es sich um die notwendige Anpassung des bisherigen Verweises auf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die sich aus der Neuregelung des Abzugs für Verpflegungsmehraufwendungen in 9 Absatz 4a Satz 3 EStG ergibt. Mit der Änderung wird nunmehr allgemein auf das EStG verwiesen, womit auch künftige Änderungen zum Verpflegungsmehraufwand im Einkommensteuergesetz erfasst sind. Die Änderung tritt zum 1_ Januar 2014 in Kraft_ Mit der Änderung ist der Wegfall der bisher niedrigsten Stufe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro verbunden_ Anstelle der bisherigen drei Tagegeldsätze gelten künftig nur noch zwei (24 und 12 Euro). Bei eintägigen Dienstreisen kann bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden_ ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moab1t 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Klemer Tiergarten

4 Bundesministerium des lnnern SEITE 2VON 2 Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 12 Euro gewährt Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit wie bisher 24 Euro gewährt. Für den Kalendertag, der einen An- oder Abreisetag darstellt, entfallen die bisher geltenden Mindestabwesenheitszeiten und es kann jeweils für diesen Kalendertag ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden. An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt, kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 12 Euro festgesetzt werden. Die Grundsätze zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2013 können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - Gz. IV C 5 - S 2353/13/ vom 30. September 2013 (BMF-Homepage unter "BMF-Schreiben") entnommen werden. Auf die Ausführungen zu Randziffer 20 wird hingewiesen. Die aus der Änderung von 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG notwendig werdende Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) ist diesem Schreiben im Vorgriff auf die folgende Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt angefügt Lümmen

5 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Bonn Ausschließlich per als pdf-dokument an HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 198, Bonn Postfach , Bonn Behörden und Einrichtungen im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums des Innern - Verteiler III nachrichtlich Sonstige BEARBEITET VON TEL +49 (0) / 3256 FAX +49 (0) Hrn. Linden / Fr. Fränzen Heinrich.Linden@bmi.bund.de Susanne.Fraenzen@bmi.bund.de Bonn DATUM Bonn, 20. November 2013 AZ Z II /20 INTERNET DIENSTSITZ BETREFF Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01. Januar 2014 HIER Auswirkungen auf a) das Reisekostenrecht des Bundes Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Auslandsreisekostenverordnung (ARV) sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften b) die Trennungsgeldgewährung nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) ANLAGE Schreiben BMI vom 14. November D /6 nebst Anlage (Neufassung der Tz und der BRKGVwV) In Ergänzung des anliegenden Schreibens der Dienstrechtsabteilung meines Hauses vom 14. November D /6 - gebe ich folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung. Inlandsreisekostenrecht Durch Artikel 3 des im vorgenannten Schreiben genannten Gesetzes wurde 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG hinsichtlich der Tagegeldgewährung bei Inlandsdienstreisen unter Verweisung auf das geänderte Steuerrecht neu gefasst. Der Tagegeldgewährung bei Inlandsdienstreisen nach 6 BRKG liegen damit ab dem 1. Januar 2014 die neuen steuerlichen Regelungen des 9 Abs. 4a EStG zugrunde; s. auch Tz BRKGVwV. Das in den Absätzen 3 und 5 Satz 2 und 3 des vorgenannten Schreibens verwandte Wort kann kann Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden. bzw. kann jeweils für diesen Kalendertag ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Arminiusstraße 10, Bonn Bus-/Tram-Haltestelle: Innenministerium

6 SEITE 2 VON 4 werden. sowie erfolgt, kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 12 Euro festgesetzt werden. stellt, wie aus den Tz BRKGVwV erkennbar, keine Wahlmöglichkeit dar, sondern benennt das bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei zu gewährende Tagegeld. Inlandstagegeld wird bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden in Höhe von 12 gewährt. Der Inlandstagegeldsatz für eine Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte für einen vollen Kalendertag bis Uhr- beträgt unverändert 24. Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag können weiterhin zusammengerechnet werden. Die Regelung, dass für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen unabhängig von der Dauer der Abwesenheit an diesem Tag ein Inlandstagegeld in Höhe von 12 gewährt wird, bedingt, dass an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag eine Übernachtung außerhalb der Wohnung stattgefunden hat. Wohnung im Sinne des 9 Abs. 4a EStG ist die Familienwohnung und die Wohnung nach 2 Abs. 2 BRKG, soweit diese voneinander abweichen. In beiden Fällen kann bei einer Übernachtung in einer dieser beiden Wohnungen davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit einer Hotel- und Gaststättenverpflegung nur für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung anfällt; Inlandstagegeld kann an diesen Tagen nur bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden in Höhe von 12 Euro gewährt werden z.b. Dienstreisen an den Familienwohnort und in den Fällen des 11 Abs. 5 BRKG. In den Fällen der Unterbrechung einer länger dauernden Dienstreise durch eine Heimfahrt - 8 Satz 3 BRKG handelt es sich an den Tagen des Beginns und des Endes der Heimfahrt um An- und Abreisetage im Sinne des 9 Abs. 4a EStG. Es wird ein Inlandstagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Gleiches gilt, wenn die Heimfahrt aus eigenen Mitteln bestritten wird. Veränderungen hinsichtlich der Leistungen nach den 4 und 5 BRKG, der Anrechnung von des Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellter Verpflegung - 6 Abs. 2 BRKG - und der Reisekostenvergütung nach den 7,8, 9, 10, 11, 12 und 13 BRKG haben sich durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts nicht ergeben. Ebenso bleibt die steuerfreie Gewährung von Inlandstagegeld auf die ersten drei Monate der ununterbrochenen Dienstreise beschränkt ab dem vierten Monat einer ununterbrochenen Dienstreise ist das gewährte Tagegeld weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Unterbrechung einer länger dauernden Dienstreise für einen Zeitraum von 4 Wochen führt zu einer neuen Auswärtstätigkeit und damit zu einer erneuten steuerfreien Gewährung von Tagegeld. Auslandsreisekostenrecht Die steuerlichen Veränderung bei Auslandsdienstreisen Reduzierung der Auslandstagegeldsätze von drei auf zwei, Gewährung von Auslandstagegeld am An- und Abreisetage unabhängig von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte in Höhe von 80 v.h. des vollen Auslandstagegeldsatzes ist in der ARV

7 SEITE 3 VON 4 bisher nicht nachvollzogen worden. Daher ergibt sich bei der Gewährung von Auslandstagegeld nach der ARV keine Veränderung bis auf die Tatsache, dass bei Dienstreisen von genau acht Stunden Dauer, für welche nach 3 Abs. 1 ARV Auslandstagegeld in Höhe von 40 v. H. des vollen Auslandstagegeldes zu gewähren ist, dieses ab dem 1. Januar 2014 als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt und damit der Versteuerung zuzuführen ist. Trennungsgeldgewährung Bei folgenden dienstlichen Maßnahmen mit der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV handelt es sich steuerrechtlich um eine Auswärtstätigkeit, für welche die gleichen steuerrechtlichen Regelungen/steuerfreien Beträge gelten wie für Dienstreisen: - Versetzung mit zeitlicher Befristung bis zu 48 Monaten - Abordnung mit einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten, ggf. auch verbunden mit dem Ziel der Versetzung - entsprechende abordnungs- oder versetzungsgleiche Maßnahmen. Bei folgenden dienstlichen Maßnahmen mit der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV handelt es sich steuerrechtlich um eine doppelte Haushaltsführung, für welche hinsichtlich der Verpflegungspauschalen die gleichen steuerrechtlichen Regelungen/steuerfreien Beträge gelten, wie bei einer Dienstreise/Auswärtstätigkeit, hinsichtlich der Übernachtungskosten aber andere steuerrechtliche Regelungen/steuerfreien Beträge als für Übernachtungskosten bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeit - maximal gelten - Versetzung ohne zeitliche Befristung - Abordnung ohne zeitliche Befristung. Die doppelte Haushaltsführung setzt wie auch nach bisherigem Recht - voraus, dass am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand beibehalten wird und am neuen Dienstort eine Unterkunft besteht. Bei der Verlängerung einer Versetzung/Abordnung von bis zu 48 Monaten bleibt es steuerrechtlich bei einer Auswärtstätigkeit, solange kein Versetzungs- /Abordnungszeitraum die Dauer von 48 Monaten übersteigt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Betrachtung und der steuerfreien Beträge der Auswärtstätigkeit und der doppelten Haushaltsführung bitte ich die Personalverantwortlichen zu prüfen, inwieweit bestehende Maßnahmen mit Gewährung von Trennungsgeld, welche aufgrund einer nicht genannten zeitlichen Befristung keine Auswärtstätigkeit darstellen, also Maßnahmen der doppelten Haushaltsführung sind, durch eine entsprechende zeitliche Befristung steuerrechtlich in eine Auswärtstätigkeit umgewandelt werden können, soweit die personalwirtschaftlichen Gegebenheiten dies zulassen. Gleiches bitte ich, für neue Maßnahmen im Rahmen der Erteilung der Personalverfügung zu prüfen. Die Unterbrechung einer

8 SEITE 4 VON 4 länger dauernden doppelten Haushaltsführung für einen Zeitraum von 6 Monaten führt zu einer neuen doppelten Haushaltsführung und damit zu erneuter steuerfreier Gewährung von Tagegeld. Die Möglichkeit der Veränderung besteht jedoch gem. Randziffer 24 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen Gz. IV C 5 S 2353/13/10004 vom 30. September 2013 (BMF-Homepage unter BMF-Schreiben ) nur bis zum 31. Dezember 2013 d.h. die Änderung ist vor dem 1. Januar 2014 zu treffen und zu dokumentieren. Hierzu bitte ich, die die Personalmaßnahmen veranlassenden Stellen entsprechend zu unterrichten. Hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV ergeben sich durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 keine Änderungen. In den Fällen der Unterbrechung eines länger dauernden Trennungsgeldzeitraums durch eine Heimfahrt - 5 TGV handelt es sich an den Tagen des Beginns und des Endes der Heimfahrt um An- und Abreisetage im Sinne des 9 Abs. 4a EStG. Bezüglich der konkreten Versteuerungen von Reisekostenvergütung nach dem BRKG und der ARV sowie nach der TGV verweise ich auf das zu erwartende Rundschreiben des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen. Eine Versteuerung der amtlichen Sachbezugswerte nach 2 SvEV tritt in folgendem Fall ein: - unentgeltliche Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit ohne Anspruch auf Tagegeld Dienstreise durch den Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt übliche Mahlzeit. Eine Klärung steht noch zu den Fällen aus, in welchen ein steuerfreier Tagegeldbetrag nicht mehr zu Verfügung steht - ab dem vierten Monat der Maßnahme aber unentgeltliche Verpflegung gewährt und ein entsprechender Einbehalt nach BRKG oder TGV bei den Reisekosten bzw. beim Trennungsgeld erfolgt. Zahlungen in diesen Fällen bitte ich unter den Vorbehalt einer möglichen Nachversteuerung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Füssgen

b) die Trennungsgeldgewährung nach der Trennungsgeldverordnung (TGV)

b) die Trennungsgeldgewährung nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 53108 Bonn Ausschließlich per E-Mail als pdf-dokument an HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Postfach 17 02 90, 53108 Bonn Behörden

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT

REISEKOSTENSTEUERRECHT REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen

Mehr

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem

Mehr

Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen

Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen FMBl. 2014

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,

Mehr

Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden

Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden Auswärtige Tätigkeiten, die am gleichen Tag beginnen und enden mehr als 8 Stunden Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und anzuwenden Welche Verpflegungspauschale ist für den Tag anzuwenden? Auswärtige

Mehr

Reisekostenabrechnung

Reisekostenabrechnung Reisekostenabrechnung Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hiermit ergeben sich umfangreiche Änderungen

Mehr

Kurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes

Kurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes Kurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes Die nachstehenden Kurzhinweise geben Dienstreisenden einen raschen Überblick über die Voraussetzungen und den Leistungsumfang bei der Reisekostenvergütung

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

Ministerium der Finanzen

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Postfach 900255 14438 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106 14480 Potsdam Bearb.: Herr Hamacher Gesch-Z.: 45.5 2704-11.1 Hausruf: (0331) 866-6455

Mehr

Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung -ARV)

Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung -ARV) Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung -ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBI. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des

Mehr

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 Aufgrund der Neuregelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die Bewertung von Sachbezügen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Mehr

Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort

Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort Dienstleistungszentrum Personal Stand Jan. 2016 Schleswig-Holstein - 13 A - Erläuterungen zum Trennungsgeld (TG) Vorwort Die nachfolgenden Ausführungen sollen das Merkblatt ergänzen und einen ausführlicheren

Mehr

Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann.

Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann. FACHBEREICH THEMATIK Trennungsgeld Glossar Trennungsgeld A Abordnung Vorübergehende dienstliche Maßnahme, aufgrund derer Trennungsgeld gewährt werden kann. Anspruchszeitraum Voraussetzung für die Gewährung

Mehr

1 Ergänztes BMF Schreiben... 3

1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 Ergänztes BMF-Schreiben BMF Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 05.12.2014 1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 1.1 Tätigkeitsstätte... 3 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten...

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit

Mehr

Bogenclub Villingen Schwenningen 81.e.V

Bogenclub Villingen Schwenningen 81.e.V Finanzordnung 1. Begriff der Reisekosten 2. Fahrtkosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen 5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen 6.

Mehr

Merkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg

Merkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-03 09 33 - Fax 040-03 27 58 e-mail: info@albertakademie.de Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de Merkblatt

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Bad Homburg v.d.h, im März 2014

Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

2 Notwendige Mehraufwendungen

2 Notwendige Mehraufwendungen TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Anwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110)

Anwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Anwendungserlass zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung Vom 15. April 2014 (ABl. 2014 S. A 110) Vorbemerkung: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

I. Rechtsgrundlage. II. Gewährung von Trennungsgeld

I. Rechtsgrundlage. II. Gewährung von Trennungsgeld Merkblatt Anlage 8 zur Gewährung von Trennungsgeld I. Rechtsgrundlage Die Gewährung von Trennungsgeld richtet sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) in Verbindung

Mehr

Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space

Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space 1. Zusammenfassung der ersten Diskussionsrunde Fahrtkosten Kriterien

Mehr

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes

Mehr

- 2 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen:

- 2 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen: - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen:

Mehr

Per an FPF Bezügezahlung

Per  an FPF Bezügezahlung POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Neubrandenburg - PF 20 02 40, 17013 Neubrandenburg Per Email an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Bundesreisekostengesetz BRKG 727 Bundesreisekostengesetz (BRKG) Vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Art

Mehr

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten

Dienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten Dienstreisen Kostenarten Zu berücksichtigen Aufwendungen Km-Pauschale (0,30 /km bei Pkw) Entfernungspauschale 0,30 /Entfernungs-Km abzüglich der ersten 20 Km ab 2007 (d.h. einfache Fahrt ab dem 21. km

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft - wesentliche Neuerungen Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Reisekostenreform 2014 - wesentliche Neuerungen Einleitung Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

K 2.26 - O 1959-22/13

K 2.26 - O 1959-22/13 K 2.26 - O 1959-22/13 Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

Mehr

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB. Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des WTB bei Dienstreisen und Dienstgängen anlässlich von Sitzungen, sowie bei Vertretungen

Mehr

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV) Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV) Gültig ab 1. Januar 2013 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Reisekosten...

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen

Inhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen Vorwort zur 19. Auflage 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 2.1 Berufliche Veranlassung 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit 2.3 Tätigkeit außerhalb der

Mehr

Vorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15

Vorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 Vorwort zur 21. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...

Mehr

Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle. Eingang bei der HBS

Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle. Eingang bei der HBS Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle Hessische Bezügestelle Zentrale Abrechnungsstelle für Reisekosten/Trennungsgeld/Umzugskosten Postfach 65005 Wiesbaden 34041 Kassel über kostentragende

Mehr

Die Auszahlung/Versteuerung des Trennungsgeldes erfolgt grundsätzlich über das Bezüge zahlende Verfahren.

Die Auszahlung/Versteuerung des Trennungsgeldes erfolgt grundsätzlich über das Bezüge zahlende Verfahren. FACHBEREICH Umzugskosten/Trennungsgeld THEMATIK Merkblatt Trennungsgeld gem. TGV Zur pauschalen Abgeltung der bis zum Umzug entstehenden Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am neuen Dienstort wird

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1 Inhaltsübersicht 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten.............. 1 1.1 Auswärtstätigkeiten über einen längeren Zeitraum............. 2 1.2 Keine Betriebsstätte oder regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4 Reisekosten Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Wegstreckenentschädigung ( 5) Tagegeld ( 6) Übernachtungsgeld ( 7) Einbehaltung des TG ( 6 Abs. 2) Erstattung bei längerem Aufenthalt am GO ( 8) Aufwands-

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Vorwort zur 22. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15

Vorwort zur 22. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 Vorwort zur 22. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...

Mehr

Auf folgenden Punkt mache ich besonders aufmerksam:

Auf folgenden Punkt mache ich besonders aufmerksam: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -

Mehr

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, 19 048 Schwerin An alle Dienstreisenden des Landes bearbeitet von: ORR Schümann Tel.: (0385) 588-4179 Email:

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG)

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Zum 28.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Siegfried Büdinger Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Auswärtstätigkeit und Mahlzeitengestellung Inhalt: Folie:

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Z B 2 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z B 2 - O 1959/06/ Referat Z B 2 -

Z B 2 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z B 2 - O 1959/06/ Referat Z B 2 - Z B 2 - O 1959/06/10011 2010/0296985 Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z B 2 - O 1959/06/10011 - Referat Z B 2 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

Mehr

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund

Mehr

REISEKOSTENRECHT BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT. Erste Tätigkeitsstätte. Telefon:

REISEKOSTENRECHT BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT. Erste Tätigkeitsstätte. Telefon: kanzlei@bleicher-steuerberater.de Telefon: +49 8366 98469 0 REISEKOSTENRECHT Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer

Mehr

I. Allgemeine Begriffe Seite. II. Reisekosten

I. Allgemeine Begriffe Seite. II. Reisekosten I. Allgemeine Begriffe 1. Gesetzliche Regelung und allgemeine Grundsätze 9 1.1 Betriebsausgaben 9 1.2 Werbungskosten 10 1.3 Nicht abzugsfähige Ausgaben 10 1.4 Rechtsgrundlagen 10 II. Reisekosten 2. Begriff

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland - Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht

Mehr

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten 13 2. Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 16 2.2 Tätigkeitsstätte bei einem

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 Vorwort zur 15. Auflage 5 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 15 2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 15 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause -

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4655 FAX +49(0)30

Mehr

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 1 Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... 13 2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 16 2.2 Tätigkeitsstätte

Mehr

Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam:

Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -

Mehr

Entgeltregelung für Verpflegung und Unterkunft im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen

Entgeltregelung für Verpflegung und Unterkunft im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Entgeltregelung für Verpflegung und Unterkunft im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Rechtsgrundlage dieser Entgeltregelung sind das Bundesreisekostengesetz, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse; Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der ehrenamtlichen Organe, der Organausschüsse, der Widerspruchsausschüsse, der Rentenausschüsse und der Beiräte der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Reisekosten-Novelle BGBl

Reisekosten-Novelle BGBl Seite 1 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 5786/7/2007 Heft 5786 v 13072007 Neue Vorschriften Reisekosten-Novelle 2007 - BGBl Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das ASVG geändert

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 1 Erste Tätigkeitsstätte... 3 1.1 Neudefinition Erste Tätigkeitsstätte... 3 2 Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand... 4 2.1 Eintägige Auswärtstätigkeit

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Z C 3 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O 1959/06/ Referat Z C 3 -

Z C 3 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O 1959/06/ Referat Z C 3 - Z C 3 - O 1959/06/0008 2009/0185190 Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O 1959/06/0008 - Referat Z C 3 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

Mehr

Kurze Zusammenfassung der Bestimmungen des BRKG

Kurze Zusammenfassung der Bestimmungen des BRKG Verein für Friedensarbeit im Raum der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Reisekostenordnung für den VfF, die AGDF und EAK gültig ab 01.01.2014 (Beschlossen vom Vorstand des VfF am 06.02.2014, Stand

Mehr

2. Wie lange kann ich Trennungsgeldleistungen in Anspruch nehmen? 3. Wann unterliegt das Trennungsgeld der Versteuerung?

2. Wie lange kann ich Trennungsgeldleistungen in Anspruch nehmen? 3. Wann unterliegt das Trennungsgeld der Versteuerung? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Umzugskosten / Trennungsgeld FAQ s Trennungsgeld Inhalt 1. Wie beantrage ich Trennungsgeld? 2. Wie lange kann ich Trennungsgeldleistungen in

Mehr

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts. Vom 26. Mai 2005

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts. Vom 26. Mai 2005 Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts Vom 26. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Bundesreisekostengesetz Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes

Mehr

Betriebliche Regelungen

Betriebliche Regelungen 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Betriebliche Regelungen Wenn auch nach den Lohnsteuerrichtlinien Auswärtstätigkeiten ohne Einhaltung einer bestimmten Mindestentfernung des Einsatzortes vom Betrieb

Mehr

Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen

Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 6 B. Auswärtstätigkeit... 11 I. Grundsätzliches... 11 II. Beruflich veranlasste Reisen... 12 C. Nachweis von Reisekosten... 19 D. Betriebliche Reisekostenregelung:

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

OFD Magdeburg Karte Blatt

OFD Magdeburg Karte Blatt Einkommensteuerkartei - Teil I - OFD Magdeburg Karte Blatt Az.: Datum der Verfügung S 2350-19 - St 223 S 2350-23 - St 223 27. Juli 2006 9 5.11 1 Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht

Steuerliches Reisekostenrecht Steuerliches Reisekostenrecht Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Ansatz von Reisekosten bei Arbeitnehmern, gelten aber für den Betriebsausgabenabzug von selbständigen Unternehmern entsprechend

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick )

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick ) Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014 ( Überblick ) Einführung Grundlage im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Veränderungen ergeben

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

an FPF Bezügezahlung

an FPF Bezügezahlung POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, - Dienstsitz Neubrandenburg - Postfach 20 02 40, 17013 Neubrandenburg E-Mail an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für

Mehr

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Bundesministerium des Innern, 53108 Bonn Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Hochschule des Bundes für öffentliche

Mehr

Informationen zum Bundesreisekostengesetz

Informationen zum Bundesreisekostengesetz Hamm, April 2015 Informationen zum Bundesreisekostengesetz Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) und der dazu

Mehr

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Hintergrund: Mit Urteil vom 09.06.2011 ( Az. VI R 55/10 und VI R 58/09) hat

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr