Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift. zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)
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1 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Vom 12. November 2013 Auf Grund des 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBI. I S. 285) erlässt das Bundesministerium des lnnern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz wird wie folgt geändert: 1. Tz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab. Hinweis: 9 Absatz 4a Satz 3 EStG "Diese [Verpflegungspauschale] beträgt
2 1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, 2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist". Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend. 2. ln Tz wird die Angabe " 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe " 9 Absatz 4a Satz 3" ersetzt. Artikel 2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft Berlin den /f 2. /f/1 (0 /t 1, Bundesministerium des lnnern Im Auftrag
3 Bundesministerium des lnnern POSTANSCHRIFT Bundesministerium des lnnern, Berlin Oberste Bundesbehörden Für das Reise- und Umzugskostenrecht zuständige oberste Landesbehörden nur per HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON INTERNET All-Moabit 101 0, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) Zywottek D6@bm i.bund.de bund.de DATUM Berlin, 14. November 2013 AZ D /6 Bundesreisekostengesetz (BRKG) HIER Änderung von 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zum 1. Januar 2014 BETREFF ANLAGE Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBL I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet ln Artikel 3 dieses Gesetzes ist eine Änderung vom 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG enthalten. Hierbei handelt es sich um die notwendige Anpassung des bisherigen Verweises auf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die sich aus der Neuregelung des Abzugs für Verpflegungsmehraufwendungen in 9 Absatz 4a Satz 3 EStG ergibt. Mit der Änderung wird nunmehr allgemein auf das EStG verwiesen, womit auch künftige Änderungen zum Verpflegungsmehraufwand im Einkommensteuergesetz erfasst sind. Die Änderung tritt zum 1_ Januar 2014 in Kraft_ Mit der Änderung ist der Wegfall der bisher niedrigsten Stufe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro verbunden_ Anstelle der bisherigen drei Tagegeldsätze gelten künftig nur noch zwei (24 und 12 Euro). Bei eintägigen Dienstreisen kann bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden_ ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moab1t 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Klemer Tiergarten
4 Bundesministerium des lnnern SEITE 2VON 2 Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 12 Euro gewährt Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit wie bisher 24 Euro gewährt. Für den Kalendertag, der einen An- oder Abreisetag darstellt, entfallen die bisher geltenden Mindestabwesenheitszeiten und es kann jeweils für diesen Kalendertag ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden. An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt, kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 12 Euro festgesetzt werden. Die Grundsätze zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2013 können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - Gz. IV C 5 - S 2353/13/ vom 30. September 2013 (BMF-Homepage unter "BMF-Schreiben") entnommen werden. Auf die Ausführungen zu Randziffer 20 wird hingewiesen. Die aus der Änderung von 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG notwendig werdende Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) ist diesem Schreiben im Vorgriff auf die folgende Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt angefügt Lümmen
5 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Bonn Ausschließlich per als pdf-dokument an HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 198, Bonn Postfach , Bonn Behörden und Einrichtungen im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums des Innern - Verteiler III nachrichtlich Sonstige BEARBEITET VON TEL +49 (0) / 3256 FAX +49 (0) Hrn. Linden / Fr. Fränzen Heinrich.Linden@bmi.bund.de Susanne.Fraenzen@bmi.bund.de Bonn DATUM Bonn, 20. November 2013 AZ Z II /20 INTERNET DIENSTSITZ BETREFF Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01. Januar 2014 HIER Auswirkungen auf a) das Reisekostenrecht des Bundes Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Auslandsreisekostenverordnung (ARV) sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften b) die Trennungsgeldgewährung nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) ANLAGE Schreiben BMI vom 14. November D /6 nebst Anlage (Neufassung der Tz und der BRKGVwV) In Ergänzung des anliegenden Schreibens der Dienstrechtsabteilung meines Hauses vom 14. November D /6 - gebe ich folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung. Inlandsreisekostenrecht Durch Artikel 3 des im vorgenannten Schreiben genannten Gesetzes wurde 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG hinsichtlich der Tagegeldgewährung bei Inlandsdienstreisen unter Verweisung auf das geänderte Steuerrecht neu gefasst. Der Tagegeldgewährung bei Inlandsdienstreisen nach 6 BRKG liegen damit ab dem 1. Januar 2014 die neuen steuerlichen Regelungen des 9 Abs. 4a EStG zugrunde; s. auch Tz BRKGVwV. Das in den Absätzen 3 und 5 Satz 2 und 3 des vorgenannten Schreibens verwandte Wort kann kann Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden. bzw. kann jeweils für diesen Kalendertag ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Arminiusstraße 10, Bonn Bus-/Tram-Haltestelle: Innenministerium
6 SEITE 2 VON 4 werden. sowie erfolgt, kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 12 Euro festgesetzt werden. stellt, wie aus den Tz BRKGVwV erkennbar, keine Wahlmöglichkeit dar, sondern benennt das bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei zu gewährende Tagegeld. Inlandstagegeld wird bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden in Höhe von 12 gewährt. Der Inlandstagegeldsatz für eine Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte für einen vollen Kalendertag bis Uhr- beträgt unverändert 24. Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag können weiterhin zusammengerechnet werden. Die Regelung, dass für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen unabhängig von der Dauer der Abwesenheit an diesem Tag ein Inlandstagegeld in Höhe von 12 gewährt wird, bedingt, dass an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag eine Übernachtung außerhalb der Wohnung stattgefunden hat. Wohnung im Sinne des 9 Abs. 4a EStG ist die Familienwohnung und die Wohnung nach 2 Abs. 2 BRKG, soweit diese voneinander abweichen. In beiden Fällen kann bei einer Übernachtung in einer dieser beiden Wohnungen davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit einer Hotel- und Gaststättenverpflegung nur für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung anfällt; Inlandstagegeld kann an diesen Tagen nur bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden in Höhe von 12 Euro gewährt werden z.b. Dienstreisen an den Familienwohnort und in den Fällen des 11 Abs. 5 BRKG. In den Fällen der Unterbrechung einer länger dauernden Dienstreise durch eine Heimfahrt - 8 Satz 3 BRKG handelt es sich an den Tagen des Beginns und des Endes der Heimfahrt um An- und Abreisetage im Sinne des 9 Abs. 4a EStG. Es wird ein Inlandstagegeld in Höhe von 12 Euro gewährt. Gleiches gilt, wenn die Heimfahrt aus eigenen Mitteln bestritten wird. Veränderungen hinsichtlich der Leistungen nach den 4 und 5 BRKG, der Anrechnung von des Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellter Verpflegung - 6 Abs. 2 BRKG - und der Reisekostenvergütung nach den 7,8, 9, 10, 11, 12 und 13 BRKG haben sich durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts nicht ergeben. Ebenso bleibt die steuerfreie Gewährung von Inlandstagegeld auf die ersten drei Monate der ununterbrochenen Dienstreise beschränkt ab dem vierten Monat einer ununterbrochenen Dienstreise ist das gewährte Tagegeld weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Unterbrechung einer länger dauernden Dienstreise für einen Zeitraum von 4 Wochen führt zu einer neuen Auswärtstätigkeit und damit zu einer erneuten steuerfreien Gewährung von Tagegeld. Auslandsreisekostenrecht Die steuerlichen Veränderung bei Auslandsdienstreisen Reduzierung der Auslandstagegeldsätze von drei auf zwei, Gewährung von Auslandstagegeld am An- und Abreisetage unabhängig von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte in Höhe von 80 v.h. des vollen Auslandstagegeldsatzes ist in der ARV
7 SEITE 3 VON 4 bisher nicht nachvollzogen worden. Daher ergibt sich bei der Gewährung von Auslandstagegeld nach der ARV keine Veränderung bis auf die Tatsache, dass bei Dienstreisen von genau acht Stunden Dauer, für welche nach 3 Abs. 1 ARV Auslandstagegeld in Höhe von 40 v. H. des vollen Auslandstagegeldes zu gewähren ist, dieses ab dem 1. Januar 2014 als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt und damit der Versteuerung zuzuführen ist. Trennungsgeldgewährung Bei folgenden dienstlichen Maßnahmen mit der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV handelt es sich steuerrechtlich um eine Auswärtstätigkeit, für welche die gleichen steuerrechtlichen Regelungen/steuerfreien Beträge gelten wie für Dienstreisen: - Versetzung mit zeitlicher Befristung bis zu 48 Monaten - Abordnung mit einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten, ggf. auch verbunden mit dem Ziel der Versetzung - entsprechende abordnungs- oder versetzungsgleiche Maßnahmen. Bei folgenden dienstlichen Maßnahmen mit der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV handelt es sich steuerrechtlich um eine doppelte Haushaltsführung, für welche hinsichtlich der Verpflegungspauschalen die gleichen steuerrechtlichen Regelungen/steuerfreien Beträge gelten, wie bei einer Dienstreise/Auswärtstätigkeit, hinsichtlich der Übernachtungskosten aber andere steuerrechtliche Regelungen/steuerfreien Beträge als für Übernachtungskosten bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeit - maximal gelten - Versetzung ohne zeitliche Befristung - Abordnung ohne zeitliche Befristung. Die doppelte Haushaltsführung setzt wie auch nach bisherigem Recht - voraus, dass am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand beibehalten wird und am neuen Dienstort eine Unterkunft besteht. Bei der Verlängerung einer Versetzung/Abordnung von bis zu 48 Monaten bleibt es steuerrechtlich bei einer Auswärtstätigkeit, solange kein Versetzungs- /Abordnungszeitraum die Dauer von 48 Monaten übersteigt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Betrachtung und der steuerfreien Beträge der Auswärtstätigkeit und der doppelten Haushaltsführung bitte ich die Personalverantwortlichen zu prüfen, inwieweit bestehende Maßnahmen mit Gewährung von Trennungsgeld, welche aufgrund einer nicht genannten zeitlichen Befristung keine Auswärtstätigkeit darstellen, also Maßnahmen der doppelten Haushaltsführung sind, durch eine entsprechende zeitliche Befristung steuerrechtlich in eine Auswärtstätigkeit umgewandelt werden können, soweit die personalwirtschaftlichen Gegebenheiten dies zulassen. Gleiches bitte ich, für neue Maßnahmen im Rahmen der Erteilung der Personalverfügung zu prüfen. Die Unterbrechung einer
8 SEITE 4 VON 4 länger dauernden doppelten Haushaltsführung für einen Zeitraum von 6 Monaten führt zu einer neuen doppelten Haushaltsführung und damit zu erneuter steuerfreier Gewährung von Tagegeld. Die Möglichkeit der Veränderung besteht jedoch gem. Randziffer 24 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen Gz. IV C 5 S 2353/13/10004 vom 30. September 2013 (BMF-Homepage unter BMF-Schreiben ) nur bis zum 31. Dezember 2013 d.h. die Änderung ist vor dem 1. Januar 2014 zu treffen und zu dokumentieren. Hierzu bitte ich, die die Personalmaßnahmen veranlassenden Stellen entsprechend zu unterrichten. Hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld nach der TGV ergeben sich durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 keine Änderungen. In den Fällen der Unterbrechung eines länger dauernden Trennungsgeldzeitraums durch eine Heimfahrt - 5 TGV handelt es sich an den Tagen des Beginns und des Endes der Heimfahrt um An- und Abreisetage im Sinne des 9 Abs. 4a EStG. Bezüglich der konkreten Versteuerungen von Reisekostenvergütung nach dem BRKG und der ARV sowie nach der TGV verweise ich auf das zu erwartende Rundschreiben des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen. Eine Versteuerung der amtlichen Sachbezugswerte nach 2 SvEV tritt in folgendem Fall ein: - unentgeltliche Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit ohne Anspruch auf Tagegeld Dienstreise durch den Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt übliche Mahlzeit. Eine Klärung steht noch zu den Fällen aus, in welchen ein steuerfreier Tagegeldbetrag nicht mehr zu Verfügung steht - ab dem vierten Monat der Maßnahme aber unentgeltliche Verpflegung gewährt und ein entsprechender Einbehalt nach BRKG oder TGV bei den Reisekosten bzw. beim Trennungsgeld erfolgt. Zahlungen in diesen Fällen bitte ich unter den Vorbehalt einer möglichen Nachversteuerung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Füssgen
b) die Trennungsgeldgewährung nach der Trennungsgeldverordnung (TGV)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 53108 Bonn Ausschließlich per E-Mail als pdf-dokument an HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Postfach 17 02 90, 53108 Bonn Behörden
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