Z B 2 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z B 2 - O 1959/06/ Referat Z B 2 -

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5 Z B 2 - O 1959/06/ / Hinweise Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z B 2 - O 1959/06/ Referat Z B 2 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen - Stand: 1. Januar Anlagen Diese Hinweise gelten nur für Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber ( 38 ff. Einkommensteuergesetz) fungiert. Für andere Institutionen im öffentlichen Dienst sind sie unverbindlich und können lediglich informatorischen Charakter besitzen. Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2009 [BMF vom 3. April Z B 2 - O 1959/06/10011 (2009/ ) - sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

6 - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen teile ich Folgendes mit: Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 3 Nummer 12 Satz 1 und Nummer 13, 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, 8 Absatz 1 und 2, 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5, 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG (siehe Anlage 1), R 3.13, R 3.16, R 8.1 Absatz 8, R 9.4 bis R 9.9 und R 9.11 LStR 2008, H 3.11, H 3.13, H 8.1 Absatz 8, H 9.4 bis H 9.9 und H 9.11 LStH 2010 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Leistungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) - Rechtsstand: BRKG i. d. F. des Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 1.1 Fahrt- und Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Die Fahrt- und Flugkostenerstattung nach 4 BRKG (ggf. einschl. der Erstattung der Kosten für eine BahnCard im Amortisationsmodell) ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Die Frage, ob dies auch bei Erstattung der Kosten für eine Bahn- Card im Prognosemodell gilt, ist noch nicht entschieden. Steuerfrei ist auch die Erstattung von Kosten für Fahrten bzw. Flügen zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. 1.2 Wegstreckenentschädigung ( 5 BRKG) Die Wegstreckenentschädigung nach 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.

7 - 3 - Steuerfrei ist auch die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten sowie die so genannte Fahrradpauschale nach 5 Absatz 3 BRKG i. V. m. Nummer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005 (GMBl 2005, S. 830). 1.3 Tagegeld ( 6 BRKG) Das Tagegeld nach 6 BRKG ist nach 3 Nummer 13 i. V. m. 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG innerhalb der Dreimonatsfrist steuerfrei. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist das Tagegeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Nähere Einzelheiten zur Dreimonatsfrist siehe R 9.6 Absatz 4 LStR 2008 i. V. m. H 9.6 LStH 2010 (Stichwort: Dreimonatsfrist). Private Unterbrechungen von Dienstreisen sind steuerlich unbeachtlich, sofern der Arbeitnehmer nicht zu seiner Wohnung zurückkehrt Da die Einbehaltung wegen amtlich unentgeltlicher Verpflegung regelmäßig die in diesem Fall anzusetzenden amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten übersteigt, sind insoweit keine Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern. Der Differenzbetrag zwischen dem Einbehaltungsbetrag und dem Sachbezugswert ist jedoch bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer nicht zu berücksichtigen. Nur in besonders gelagerten Fällen sind die Sachbezugswerte für Mahlzeiten zu versteuern, z. B. bei amtlich unentgeltlicher Verpflegung und einer Abwesenheitsdauer ohne Tagegeldanspruch. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten bleiben bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer unberücksichtigt; sie sind daher stets in vollem Umfang zu versteuern Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden den Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert, regelmäßig durch BMF mitgeteilt (GZ: Z B 2 - O 1959/06/10031). Der Sachbezugswert ist aber nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsäch-

8 - 4 - lich erhalten hat Zur Arbeitgeberveranlassung bei der Abgabe von Mahlzeiten siehe R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 und BMF vom 5. März IV D 2 - S 7210/07/ / - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/ ) - (siehe Anlage 4). Bei fehlender Arbeitgeberveranlassung kommt der Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht; die Erstattung der Aufwendungen für die Mahlzeit ist in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. 1.4 Übernachtungsgeld ( 7 BRKG) Das Übernachtungsgeld nach 7 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Dies gilt bei Unterkunftskosten einschl. Verpflegung jedoch nur dann, wenn die Kosten für die Verpflegung besonders ausgewiesen und nicht in den Unterkunftskosten enthalten sind. Da bei Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Kosten für die Verpflegung die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG den steuerlich maßgebenden Beträgen nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2008 entsprechen, entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Darüber hinaus ist BMF vom 5. März IV D 2 - S 7210/07/ / - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/ ) - (siehe Anlage 4) zu beachten. 1.5 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( 8 BRKG) Alle Erstattungen nach 8 BRKG sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 1.6 Aufwands- und Pauschvergütung ( 9 BRKG) Die Aufwands- und Pauschvergütung nach 9 BRKG ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie betragsmäßig nicht in Einzelvergütungen aufgeteilt werden kann. Bei betragsmäßiger Aufteilung in Einzelvergütungen sind Nummer

9 bis 1.5 zu beachten. 1.7 Erstattung sonstiger Kosten ( 10 BRKG) Die Erstattung sonstiger Kosten nach 10 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (z. B. Gepäckkosten). Bei der Erstattung der Kosten für Sammelposten (einschließlich Frühstück) entsprechen die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG den steuerlich maßgebenden Beträgen nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR 2008; es entsteht insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Übrigen gilt Nr. 1.4 Absatz 2 analog. 1.8 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen ( 11 BRKG) Bei Erstattungen nach 11 BRKG sind Nummer 1.1 bis 1.7 zu beachten. Dabei kommt es auch in Fällen nach 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 BRKG auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt an; d. h. der Zeitraum bis zum Ablauf des Ankunftstages bzw. vom Beginn des Abfahrtstages ist bei der Abwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Der Ersatz von Fahrtauslagen nach 11 Absatz 5 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 1.9 Erkrankung während einer Dienstreise ( 12 BRKG) Die Erstattung von Auslagen nach 12 BRKG ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Auslandsdienstreisen ( 14 BRKG) Siehe Nummer 2.

10 Trennungsgeld ( 15 BRKG) Siehe Nummer 3 und Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 1.2 bis 1.7 zusammen zu rechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis R 9.8 LStR 2008 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. Eine Verrechnung von Sachbezugswerten für Mahlzeiten ist jedoch unzulässig. Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-) Strecken können bei der Verrechnung berücksichtigt werden, soweit es sich nicht um aus privaten Gründen gefahrene Strecken handelt Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen Jede Dienstreise ist steuerlich grundsätzlich für sich zu betrachten. Es ist unzulässig, evtl. nicht aufgebrauchte steuerfreie Beträge auf kommende Dienstreisen vorzutragen oder nachträglich auf steuerpflichtige Beträge aus vorangegangenen Dienstreisen anzurechnen. Werden jedoch mehrere Dienstreisen in einer Reisekostenabrechnung abgerechnet, kann für diese Dienstreisen insgesamt eine Verrechnung vorgenommen werden Durchführung der Versteuerung Es ist zulässig, lohnsteuerpflichtige Beträge bis zu 150 Euro monatlich nur mindestens vierteljährlich zu versteuern. Dies gilt auch für die Versteuerung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten (siehe Nummer 1.3).

11 Nachweis von Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug hat der Arbeitnehmer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen Nutzung einer unpersönlichen Jahresnetzkarte, einer Bahncard bzw. der Platzreservierungsgutscheine für Privatfahrten des Arbeitnehmers Die Nutzung einer unpersönlichen Jahresnetzkarte, einer Bahncard bzw. der Platzreservierungsgutscheine für Privatfahrten des Arbeitnehmers ist nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 EStG Die Pauschalversteuerung nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 3 EStG kommt aus besoldungs- und tarifrechtlichen sowie aus haushalterischen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 2. Dezember Z C 3 - O /02 - mache ich aufmerksam Anwendung des BRKG in anderen Bereichen Bei Anwendung des BRKG in anderen Bereichen ist Nummer 1 zu beachten.

12 - 8-2 Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) - Rechtsstand: ARV i. d. F. des Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) 2.1 Kostenerstattung ( 2 ARV) Die Fahrkostenerstattung nach 2 ARV ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. 2.2 Auslandstagegeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandstagegeld nach 3 ARV i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 17. November 2009 (GMBl 2009, S. 1655) ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei, da es die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach den Spalten 2 bis 4 der als Anlage 3 beigefügten Übersicht nicht übersteigt. Nummer bis Nummer gelten analog; die amtlichen Sachbezugswerte sind auch bei Mahlzeiten im Ausland maßgebend. 2.3 Auslandsübernachtungsgeld ( 3, 4 ARV) Das Auslandsübernachtungsgeld nach 3 ARV i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 17. November 2009 (GMBl 2009, S. 1655) ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Dies gilt bei Unterkunftskosten einschl. Verpflegung jedoch nur dann, wenn die Kosten für die Verpflegung besonders ausgewiesen und nicht in den Unterkunftskosten enthalten sind. Da bei Unterkunftskosten mit nicht besonders ausgewiesenen Kosten für die Verpflegung die Einbehaltungsbeträge nach 6 Absatz 2 BRKG die steuerlich maßgebenden Beträge nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 LStR 2008 regelmäßig nicht übersteigen, entsteht insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser Betrag kann bei der Verrechnung von Einzelvergütungen nach Nummer berück-

13 - 9 - sichtigt werden. Darüber hinaus ist BMF vom 5. März IV D 2 - S 7210/07/ / - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/ ) - (siehe Anlage 4) zu beachten. 2.4 Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 5 Absatz 2 ARV) Die Kostenerstattung für das Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 5 Absatz 2 ARV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2.5 Kostenerstattung für die Reinigung der Bekleidung ( 5 Absatz 3 ARV) Die Kostenerstattung für die Reinigung der Bekleidung nach 5 Absatz 3 ARV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2.6 Sonstiges Nummer 1 gilt analog.

14 Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) - Rechtsstand: TGV i.d. F. des Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Versetzung, Abordnung mit Versetzungsabsicht, Neueinstellung). 3.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 5 LStR 2008 wird bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor [siehe H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)] Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nummer 13 EStG sind: Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV und das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV. Unterkunftsleistungen, dazu gehören z. B. - das Trennungsübernachtungsgeld nach 3 Absatz 4 TGV, - geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Über- lassung einer Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft, - Zahlungen nach 4 Absatz 3 und 8 TGV,

15 soweit die Zahlungen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Absatz 4 Satz 4 TGV. Die Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Kürzung des Trennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach 6 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Die Erstattung/Entschädigung nach 6 Absatz 1 TGV und die Erstattung nach 6 Absatz 3 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Der Zuschuss nach 6 Absatz 2 TGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

16 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 5 LStR 2008 wird bei einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, sofern der Arbeitnehmer am Ort einer regelmäßigen Arbeitsstätte eine Unterkunft bezieht und dort übernachtet [(siehe H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)]. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen Arbeitnehmern mit und ohne eigenen Hausstand [siehe 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG, R 9.11 Absatz 3 LStR 2008 i. V. m. H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Eigener Hausstand)] Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3, 4, 5 TGV) Trennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Es gilt Folgendes: Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV und das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer jedoch auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (siehe R 9.11 Absatz 7 Satz 2 LStR 2008). Die Kürzung des Trennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Unterkunftsleistungen, dazu gehören z. B.

17 das Trennungsübernachtungsgeld nach 3 Absatz 4 TGV, - geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Über- lassung einer Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft, - Zahlungen nach 4 Absatz 3 und 8 TGV, sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei, soweit die Zahlungen eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit ist darüber hinaus, sofern kein Einzelnachweis geführt wird bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 Satz 1 LStR 2008 (20 Euro je Übernachtung) beschränkt. Die Fahrtkostenerstattung nach 3 Absatz 4 Satz 4 TGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der Reisebeihilfe für Heimfahrten nach 5 TGV ist die Steuerfreiheit auf den Pauschbetrag nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 und 5 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt Trennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Trennungstagegeld nach 3 Absatz 3 TGV und ggf. das Tagegeld des Trennungsreisegeldes nach 3 Absatz 1 TGV sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

18 Bei den Unterkunftsleistungen ist die Steuerfreiheit, sofern kein Einzelnachweis geführt wird bzw. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, auf den Pauschbetrag nach R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 Satz 1 LStR 2008 (5 Euro je Übernachtung) beschränkt Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 6 TGV) Steuerlich liegen weder eine vorübergehende Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor. Alle Zahlungen nach der TGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der TGV sind ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn. 3.3 Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 3 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.11 LStR 2008 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen nicht übersteigt. In Fällen, in denen die nachgewiesenen Unterkunftskosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden, können die nachgewiesenen und angemessenen Unterkunftskosten bei der Verrechnung berücksichtigt werden. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden.

19 Amtsbezüge nach 11 Absatz 1 Buchstabe d Bundesministergesetz Die Amtsbezüge, die nach 11 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstands nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort als Entschädigung gezahlt werden, sind nach Maßgabe der Nummer 3 zu behandeln. Dies bedeutet, dass der in der Entschädigung enthaltene Verpflegungskostenanteil nach Ablauf von drei Monaten steuerpflichtig wird. Bei Nachweis der tatsächlichen Unterkunftskosten ist die Entschädigung in voller Höhe steuerfrei, wenn der Entschädigungsbetrag die angemessenen Unterkunftskosten nicht übersteigt. BMF vom 23. August Z C 2 - O /96 - ist insoweit überholt und nicht mehr anzuwenden Erstattungen nach 4 Absatz 4 und 6 TGV Bei Erstattungen nach 4 Absatz 4 und 6 TGV sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln Private Vorwegumzüge aufgrund von Behördenverlagerungen in Zusammenhang mit dem Regierungsumzug Im o. a. Zusammenhang durchgeführte private Vorwegumzüge gelten als dienstlich veranlasst. Die Leistungen des Arbeitgebers sind daher nach Maßgabe der Nummer 3 zu behandeln Dienstreisen aus Anlass der Begründung bzw. der Aufhebung einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit Bei Arbeitnehmern mit eigenen Hausstand sind die Leistungen des Arbeitgebers für diese Dienstreisen nach Maßgabe von R 9.11 Absatz 5 ff. LStR 2008 zu behandeln; nach Ablauf von 3 Monaten gezahltes Tagegeld ist daher stets steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag der Maßnah-

20 me (Tag der so genannten Dienstantrittsreise). Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand sind alle Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn Anwendung anderer Regelungen Nummer 1 gilt analog.

21 Leistungen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) - Rechtsstand: ATGV i. d. F. des Artikel 15 Absatz 41 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zu unterscheiden ist zwischen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. Versetzung, Abordnung mit Versetzungsabsicht). 4.1 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 5 LStR 2008 wird bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt keine doppelte Haushaltsführung vor [siehe H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)] Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV) Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Steuerfrei nach 3 Nummer 13 EStG sind: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8, 10 ATGV, Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

22 Die Kürzung des Auslandstrennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Alle Zahlungen nach 11 ATGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Die Erstattung/Entschädigung nach 11 Absatz 1 Satz 1 ATGV und die Vergütung nach 11 Absatz 2 ATGV sind nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Der Zuschuss nach 11 Absatz 1 Satz 2 ff. ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 4.2 Nicht vorübergehende Auswärtstätigkeit Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 5 LStR 2008 wird bei einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit der auswärtige Beschäftigungsort zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Steuerlich liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, sofern der Arbeitnehmer am Ort einer regelmäßigen Arbeitsstätte eine Unterkunft bezieht und dort übernachtet [(siehe H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Regelmäßige Arbeitsstätte)]. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen Arbeitnehmern mit und ohne eigenen Hausstand [siehe 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 2 EStG, R 9.11 Absatz 3 LStR 2008 i. V. m. H 9.11 (1-4) LStH 2010 (Stichwort: Eigener Hausstand)] Arbeitnehmer mit eigenen Hausstand Auslandstrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 6, 7, 8, 10, 13 ATGV)

23 Auslandstrennungsgeld vor Ablauf von drei Monaten Es gilt Folgendes: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8, 10 ATGV ist nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer jedoch auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (siehe R 9.11 Absatz 7 Satz 2 LStR 2008). Die Kürzung des Trennungstagegeldes beim Erhalt von amtlich unentgeltlicher Verpflegung führt nicht zu einer Minderung der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Bei den Reisebeihilfen für Heimfahrten nach 13 ATGV ist die Steuerfreiheit auf den Pauschbetrag nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 und 5 EStG (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) und eine Heimfahrt wöchentlich beschränkt Auslandstrennungsgeld nach Ablauf von drei Monaten Nummer gilt mit folgender Maßgabe: Das Auslandstrennungsgeld nach 6, 7, 8 ATGV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn Auslandstrennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( 11 ATGV) Steuerlich liegen weder eine vorübergehende Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vor.

24 Alle Zahlungen nach der ATGV sind daher ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der ATGV sind ab dem ersten Tag der Maßnahme steuerpflichtiger Arbeitslohn. 4.3 Sonstiges Verrechnung von Einzelvergütungen Es ist zulässig, die Einzelvergütungen nach Nummer 4 zusammenzurechnen; in diesem Fall ist die Summe der Einzelvergütungen steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.11 LStR 2008 zulässigen steuerfreien Einzelerstattungen (ohne Unterkunftskosten) nicht übersteigt. Die Verrechnung kann auch für verschiedene Zeitabschnitte erfolgen, sofern diese zusammen abgerechnet werden Anwendung anderer Regelungen Nummer 1 und Nummer 3 gelten analog.

25 Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 (GMBl 1998, S. 26) Alle Zahlungen nach der AER sind nach 3 Nummer 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

26 Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Rechtsstand: BUKG i. d. F. des Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach dem BUKG sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 7 BUKG) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 7 BUKG ist Nummer 1 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, da die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 13 EStG für diesen Personenkreis nicht einschlägig ist. Andere Auslagen ( 9 BUKG) Die Erstattung von Auslagen (Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach 9 Absatz 1 BUKG ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008). Trennungsgeld ( 12 BUKG) Bei der Zahlung von Trennungsgeld nach 12 BUKG ist Nummer 3 zu beachten. Sondervorschriften für Auslandsumzüge ( 14 BUKG) Bei der Zahlung von Auslandstrennungsgeld nach 14 BUKG ist Nummer 4 zu beachten.

27 Leistungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2360) i. d. F. des Artikel 15 Absatz 44 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei. Zusätzlich gilt Folgendes: Reisekosten ( 4 AUV) Bei der Erstattung von Reisekosten nach 4 AUV ist Nummer 2 zu beachten. Die Reisekostenerstattungen der zur häuslichen Gemeinschaft zählenden Personen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, da die Steuerbefreiung nach 3 Nummer 13 EStG für diesen Personenkreis nicht einschlägig ist. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) Der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung nach 11 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008). Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) Der Ausstattungsbeitrag nach 12 AUV ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (siehe R 9.9 Absatz 2 Satz 1 LStR 2008).

28 Sonstiges 8.1 Einsatz von IT-Verfahren Sofern die steuerpflichtigen Beträge automationsunterstützt ermittelt werden, ist der jeweilige Anwender für die Prüfung und Richtigkeit der eingesetzten Programme verantwortlich. 8.2 Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Innenstadt (BADV-Betriebsstättenfinanzamt) eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 23. Februar Z C 3 - O 1959/07/0015 (2009/ ) - vorzugehen. 8.3 Fahrkostenzuschuss nach 4 Heimaturlaubsverordnung Der Fahrkostenzuschuss und die Pauschale für Nebenkosten der Reise nach 4 Heimaturlaubsverordnung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

29 Z B 2 - O 1959/06/ / Stand: 1. Januar 2010 ANLAGE 1 3 Nummer 12 EStG Steuerfrei sind 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2 Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; 3 Nummer 13 EStG Steuerfrei sind 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2 Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3 Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2

30 - 2 - entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. 4 Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5 Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6 Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist; 8 Absatz 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge

31 - 3 - der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 EStG Werbungskosten (1) 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3 Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt; 3 Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4 Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5 Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6 Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;... (5) 1 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 sowie 9c Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß. 2 6 Absatz 1 Nummer 1a gilt entsprechend. 19 Absatz 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach 10 oder 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; 3. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

32 Z B 2 - O 1959/06/ / Stand: 1. Januar 2010 ANLAGE 2 H 3.11 LStH 2010 Öffentliche Kassen Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (>BFH vom BStBl II S. 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherungen (Bund, Land, Knappschaft-Bahn-See) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen. R 3.13 LStR 2008 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nummer 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nummer 13 EStG sind Bezüge 1) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2 Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 ist auf die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Auswärtstätigkeiten i. S. d. R 9.4 Absatz 2 sind, auf die nach R 9.11 maßgebenden Beträge begrenzt; R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen Nummer 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu 3 Nummer 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nummer 12 oder Nummer 26 2) EStG in Betracht kommen; >R 3.12 und (4) 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R 9.4 bis 9.6 steuerfrei. 4 Trennungsgeld, das in den Fällen des Bezugs einer Unterkunft am Beschäftigungsort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe von R 9.11 steuerfrei. 1) Geld und Sachbezüge. 2) bzw. Nummer 26a.

33 - 2 - H 3.13 LStH 2010 Beamte bei Postunternehmen > 3 Nummer 35 EStG Klimabedingte Kleidung Der Beitrag zur Beschaffung klimabedingter Kleidung ( 11 AUV) sowie der Ausstattungsbeitrag ( 12 AUV) sind nicht nach 3 Nummer 13 Satz 1 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl 1995 II S. 17 und vom BStBl II S. 536). Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 3.11 Pauschale Reisekostenvergütungen Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (>BFH vom BStBl 2009 II S. 405). Prüfung, ob Werbungskosten vorliegen Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind (BFH vom BStBl II S. 536). Daher sind z. B. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>R 3.13 Absatz 2 Satz 3), soweit diese dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen sind (>H 19.7). Sachbezug Der mit dem tatsächlichen Wert nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertete geldwerte Vorteil für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ist bis zur Höhe des jeweiligen gesetzlichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen des 3 Nummer 13 EStG steuerfrei (>BMF vom BStBl I S. 771, Tz. 1). R 3.16 LStR 2008 Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes ( 3 Nummer 16 EStG) 1 Bei der Erstattung von Reisekosten 1) dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis 9.8 zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. 2 Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden. 3 Dies gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. 4 Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Vergütungen von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung >R 9.4 bis 9.9 und ) Geld und Sachbezüge. R 8.1 Absatz 8 LStR 2008 Mahlzeiten aus besonderem Anlass (8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes: 1. 1 Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. 2 Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen im Sinne der R 19.6 Ab-

34 satz 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG. 1 Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit im Sinne der R 9.4 Absatz 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen 1). 2 Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. 3 Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. 4 Hierzu ist es erforderlich, dass er sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Arbeitnehmer die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. 5 Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ermächtigt, sich auf seine Rechnung in einer oder - etwa unter Einschaltung einer Essenbonorganisation - mehreren Vertragsgaststätten zu beköstigen. 6 Erfordern Auswärtstätigkeiten wegen ihres besonderen Charakters (z. B. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen, wenn dieser die Organisation der Auswärtstätigkeit einschl. der Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. 7 Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 19.7 Absatz 1. 9 R 19.6 Absatz 2 bleibt unberührt Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. 2 Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 3 Die Höhe der Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. 1) Zum Bewertungswahlrecht >H 8.1 (8) Auswärtstätigkeit H 8.1 (8) LStH 2010 Auswärtstätigkeit Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (einschließlich Fortbildungsveranstaltungen) abgegeben werden, sind nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten (>BFH vom BStBl 2009 II S. 547). Es ist nicht zu beanstanden, wenn weiterhin nach R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR verfahren wird (>BMF vom BStBl I S. 771). Individuell zu versteuernde Mahlzeiten Mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen sind Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher Betriebsveranstaltungen (>BFH vom BStBl II S. 355) oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (>BFH vom BStBl 1995 II S. 59) abgegeben werden. Reisekostenabrechnungen Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer ist durch eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit 15, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 10,50 in bar.

35 Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit unentgeltlich. Der geldwerte Vorteil der Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert 2,80 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. - Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 2,80 vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 10,50 erhält der Arbeitnehmer nur 7,70 ausgezahlt. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt. Als Reisekostenvergütung sind nach 4 Absatz 2 LStDV 10,50 einzutragen. Auf die Höhe des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Arbeitslohns hat die Mahlzeit ebenfalls keinen Einfluss. Beispiel 2: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit Unterkunft und Frühstück. Der geldwerte Vorteil des Frühstücks ist mit dem Sachbezugswert 1,57 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Ein geldwerter Vorteil für die Gestellung der Unterkunft ist nicht anzusetzen. R 9.4 LStR 2008 Reisekosten Reisekostenbegriff (1) 1 Reisekosten sind Fahrtkosten (>R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (>R 9.6), Übernachtungskosten (>R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (>Absatz 2) des Arbeitnehmers entstehen. 2 Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4 Ist das nicht auch nicht durch Schätzung leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5 Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderen Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6 Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (2) 1 Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. 2 Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Regelmäßige Arbeitsstätte (3) 1 Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. 1) 2 Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. 3 Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. 4 Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. 5 Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. 1) >Rechtsprechung in H 9.4 (Regelmäßige Arbeitsstätte Beispiele)

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