Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - VA -

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1 ! " # $ % & ' ( & & Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - VA - Bundesamt für Finanzen - Verteiler 30 A - nachrichtlich: # )! " # $ % * +, ( ( & - + $ +% +.! # +/ ' ' ' ' ' ' ' ' ' 45 &( %/ 8 9 +/ +6 ' ' 1 ( * ) Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiete VII 1 / VII 3 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - + $ + Lohnsteuerliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Änderungen ab 1. Januar : ) ; 1. BMF vom 19. Februar Z C 3 - O /03-2. BMF vom 13. August Z C 3 - O /03 -! / ; +! 1 ; : Z C 3 - O /04 2 < 3 Die als Anlage beigefügten Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam: Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2002 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2004) vom 8. Oktober 2003 (BStBl I S. 455) und die geänderten Hinweise zu den LStR 2004 (LStH 2004) sind insoweit keine Änderungen vorgenommen worden (siehe Anlage 2 zu den Hinweisen). Im Hinblick auf den Wegfall des 3 Nr. 34 EStG (siehe unten) sind R 21b LStR 2004 und H 21b LStH 2004 jedoch überholt.

2 4 Durch Art. 1 Nr. 21 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist eine Nachweispflicht für die steuerfreie Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 EStG in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingeführt worden. Nach 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EStG ist der Großbuchstabe F zu bescheinigen (siehe Nr. 3 der Hinweise). Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind folgende Änderungen vorgenommen worden: - Die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr nach 3 Nr. 34 Satz 1 EStG bzw. die Steuerfreiheit entsprechender geldwerter Vorteile nach 3 Nr. 34 Satz 2 EStG ist durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. d HBeglG 2004 aufgehoben worden (siehe Nr. 2 der Hinweise). - Die Entfernungspauschale für Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt lt. Art. 9 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb HBeglG 2004 nicht (mehr) für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 EStG (siehe Nr. 3 der Hinweise). Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für den Fahrdienst zuständigen Organisationseinheit/en, Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Reisekosten und Trennungsgeld zuständigen Organisationseinheit/en, Anordnung der ab 1. Januar 2004 anfallenden Leistungen des Arbeitgebers zur Abwicklung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - (BfF) (elektronisches Formular 3973/IT-Verfahren KIWI): - Steuerpflichtige Zahlungen (einschl. Abschläge bzw. Vorschüsse): Schlüsselzahl 4044 und Haushaltsstelle/Objektkonto. - Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nr. 32 EStG): Schlüsselzahl Zur Abwicklung von steuerfreien Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV bei vorübergehender Auswärtstätigkeit vor Ablauf von drei Monaten siehe BMF vom 16. Februar Z C 3 - O /04 -. Der Bezug 2 ist nur noch für Leistungen des Arbeitgebers anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zugeflossen bzw. erbracht worden sind.

3 & Dieses/r Rundschreiben/-erlass steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet- bzw. IVBB- Intranetseiten des Bundesamtes für Finanzen zur Verfügung (Internet: bezuegeabrechnung, IVBB-Intranet: html). Zur Mitteilung der für den Internetzugriff erforderlichen Angaben (Benutzerkennung, Passwort) ist ausschließlich eine an folgende -Adresse zu richten: Im Auftrag Rieser Beglaubigt Angestellte

4 baldo _04a0.doc Bundesministerium der Finanzen Anlage zu Z C 3 - O /04 - Referat Z C 3 - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Stand: 1. Januar Anlagen Diese Hinweise gelten nur für Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden. Für andere Stellen im öffentlichen Dienst sind sie unverbindlich und können lediglich informatorischen Charakter besitzen. Änderungen/Ergänzungen/Weglassungen zu den Ausführungen nach dem Stand 1. Januar 2003 i.d.f. von BMF vom 13. August Z C 3 - O /03 - sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

5 - 2 - Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte teile ich Folgendes mit: Als Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen in Betracht: Fahrtkostenzuschuss/-erstattung/-ersatz nach - 23 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG), - 3 Abs. 4 Satz 4 und 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV), - 11 Abs. 1 Satz 1 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV), - BMI-Richtlinie über die Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen können (Fahrtkostenzuschuss-Richtlinie) vom 23. November D III /1 - (GMBl 1993, S. 128), zuletzt geändert durch BMI vom 24. April D I /1 - (GMBl 2003, S. 427), - BMI vom 20. Januar D III /13a - (gilt nur für Schreibkräfte in obersten Bundesbehörden), Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug, Individualbeförderung mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug.

6 - 3 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen: 19 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 2, 3 Nr. 13, Nr. 32 und 41b Abs. 1 EStG (siehe Anlage 1), R 14 und R 21 LStR 2004, H 14 und H 21 LStH 2004 (siehe Anlage 2). Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: 1 Zu 19 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Abs. 1 und 2 EStG Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2 Zu 3 Nr. 13 und Nr. 32 EStG Folgende Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung/ Unterkunft und Arbeitsstätte sind steuerfrei: Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV bei vorübergehender Auswärtstätigkeit vor Ablauf von drei Monaten (siehe 3 Nr. 13 EStG), eine für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendige Sammelbeförderung (siehe 3 Nr. 32 EStG i.v.m. R 21 LStR 2004).

7 - 4-3 Zu 41b EStG Bei der Entfernungspauschale nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigende steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen. 3.1 Steuerfreie Zahlungen nach 3 Abs. 4 Satz 4 TGV, 6 Abs. 1 TGV bzw. 11 Abs. 1 Satz 1 ATGV in Fällen nach Nr. 2 ( 3 Nr. 13 EStG) Die Leistung des Arbeitgebers ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen, da es sich lohnsteuerrechtlich insoweit um Reisekosten handelt. Ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist daher nicht erforderlich. 3.2 Steuerfreie Sammelbeförderung ( 3 Nr. 32 EStG) Für die Leistung des Arbeitgebers gilt die Entfernungspauschale nicht (siehe 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG); daher ist ein Nachweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Einzutragen ist der Großbuchstabe F (siehe 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 EStG).

8 - 5-4 Sonstiges 4.1 Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG Die geldwerten Vorteile aus Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für andere Privatfahrten in derartigen Zügen. 4.2 Individualbeförderung des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines dienstlichen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer siehe BMF vom. Februar Z C 3 - O / Vorgehensweise in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen Im Zweifelsfall kann beim Finanzamt Bonn-Außenstadt (Betriebsstättenfinanzamt des BfF) eine Anrufungsauskunft nach 42e EStG eingeholt werden; dabei ist nach BMF vom 20. Juli Z C 2 - O /95 - vorzugehen. 4.4 Anordnung der auszuzahlenden bzw. mitzuversteuernden Beträge In Fällen, in denen Sie für die Anordnung der Bezügezahlungen nicht zuständig sind (z.b. bei Abordnungen), sind die auszuzahlenden bzw. mitzuversteuernden Beträge der für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständigen Stelle formlos schriftlich mitzuteilen. Es ist nicht zulässig, dem Arbeitnehmer diese Mitteilung mit der Aufforderung auszuhändigen, sie dieser Stelle zuzuleiten. 4.5 Leistungen des Arbeitgebers bei Abordnung, Versetzung oder Neueinstellung Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Abordnung, Versetzung oder Neueinstellung siehe BMF vom 16. Februar Z C 3 - O /04 -.

9 Pauschalversteuerung nach 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EStG Die Pauschalversteuerung von steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EStG kommt aus besoldungs-, tarif- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Die steuerpflichtigen Beträge sind steuerlich stets dem Arbeitnehmer zuzurechnen; auf BMF vom 2. Dezember Z C 3 - O /02 - mache ich aufmerksam. 4.7 Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets Die Tarifermäßigung durch den Verkehrsträger bei Überlassung eines Behördentickets ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln [siehe BMF vom 27. Januar IV C 5 - S /04 -, Abschnitt II., Nr. 1 (BStBl I S. )].

10 baldo _04a1.doc ANLAGE 1 3 Nr. 13 EStG Steuerfrei sind 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2 Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; 3 Nr. 32 EStG Steuerfrei sind 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; 8 Abs. 1 und 2 EStG Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. (2) 1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2 Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. 7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen an-

11 - 2 - zusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. 19 Abs. 1 EStG (1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. 2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 41b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs (1) 1 Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2 Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F,

12 baldo _04a2.doc ANLAGE 2 R 14 LStR 2004 Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 13 EStG) (1) 1 Nach 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. 2 Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 ist auf die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 sind, auf die nach R 43 maßgebenden Beträge begrenzt; R 16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen Nr. 1 EStG bleibt unberührt. (3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; >R 13 und 17. (4) 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Mehraufwendungen für Verpflegung nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R 21b, 37 bis 39 steuerfrei. H 14 LStH 2004 Beamte bei Postunternehmen > 3 Nr. 35 EStG Klimabedingte Kleidung >BFH vom BStBl 1995 II S. 17 Mietbeiträge anstelle eines Trennungsgelds sind nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>BFH vom BStBl II S. 772). Öffentliche Kassen >H 14a Prüfung, ob Werbungskosten Es ist nur zu prüfen, ob die ersetzten Aufwendungen vom Grundsatz her Werbungskosten sind. Daher sind z.b. Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen nicht nach 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (>R 14 Abs. 2 Satz 3).

13 - 2 - R 21 LStR 2004 Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 3 Nr. 32 EStG) Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z.b. in den Fällen anzunehmen, in denen 1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, 2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder 3. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert. H 21 LStH 2004 Bescheinigung der steuerfreien Arbeitgeberleistung >R 135 Abs. 3 R 21b LStR 2004 Fahrtkostenzuschüsse ( 3 Nr. 34 EStG) (1) Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter folgenden Voraussetzungen: 1. 1 Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen für den Erwerb einer Fahrberechtigung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bestimmt sein. 2 Aufwendungen für die Benutzung von privaten Verkehrsmitteln oder Taxis sind nicht begünstigt Die Fahrberechtigung muß mindestens für einen Teil der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten. 2 Eine weitergehende Fahrberechtigung ist unbeachtlich, wenn deren Wert von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist. 3 Dasselbe gilt für andere Vorteile, die etwa mit der Fahrberechtigung verbunden sind Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung der Fahrberechtigung zu Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt es nicht an. 2 Eine private Nutzung der Fahrberechtigung durch den Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen ist unbeachtlich, wenn deren Umfang von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist. 3 Unbeachtlich ist auch eine etwa vom Arbeitgeber zugestandene zusätzliche Nutzung, z.b. die Nutzung des Fahrausweises als Parkausweis für das Betriebsgelände Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendungen des Arbeitnehmers im maßgebenden Zeitraum nicht überschreiten. 2 Maßgebender Zeitraum ist die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr. (2) 1 Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Fahrberechtigung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durch den Arbeitgeber, soweit diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. (3) 1 Zum Nachweis der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 sind dem Arbeitgeber die benutzten Fahrausweise oder eine Erklärung des Arbeitnehmers vorzulegen, wonach für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr Aufwand entsteht, der ebenso hoch oder höher ist als der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuß. 2 Aus Vereinfachungsgründen sind die Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt anzusehen, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. 3 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jeden Umstand anzuzeigen, der die Steuerfreiheit des Fahrtkostenzuschusses oder der

14 - 3 - überlassenen Fahrberechtigung beeinträchtigt. 4 Der Arbeitgeber hat die ihm vorgelegten Fahrausweise, Erklärungen und Anzeigen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. H 21b LStH 2004 Arbeitgeberhaftung >R 106 Abs. 5 Bescheinigung >R 135 Abs. 3 Pauschalierung der Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüssen und bei der Überlassung eines Kraftwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte > 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, R 127 Abs. 5. Zusätzliche Arbeitgeberleistung >R 21c Änderungen und Ergänzungen gegenüber der vorherigen Fassung sind durch Fett- Kursiv-Druck hervorgehoben; Randstriche kennzeichnen die Stellen, an denen Text weggefallen ist.

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