- 1 - Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG); eingesehen das kantonale Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996; eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG); eingesehen das kantonale Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht vom 14. November 1984; eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); eingesehen das kantonale Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 13. November 2008; eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst; eingesehen die kantonale Verordnung über die Haltung und die Schlachtung von Tieren. vom 11. Dezember 1996; eingesehen die Artikel 88 ff. des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege; eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, beschliesst: Art. 1 1 Das vorliegende Reglement setzt die erhobenen Gebühren und Auslagen sowie die Entschädigungen fest, die durch die verschiedenen für den Bereich des Veterinärwesens zuständigen Organe ausbezahlt werden, namentlich: 2 a) der Staatsrat des Kantons Wallis durch die Departemente und die Dienststellen; b) die Gemeindebehörden; c) die amtlichen und nicht amtlichen Tierärzte; d) die amtlichen Fachassistenten; e) die kantonale, kommunale und interkommunale Polizei; f) die durch das Veterinäramt beauftragten Personen. 2 Der Tarif der Gebühren und Entschädigungen ist durch Punkte bestimmt, ausser für die Tarife, die bereits in anderen Gesetzen in Franken festgelegt wurden. Der Richtwert von einem Punkt (Tierarzt Tarif) ist auf einen Franken festgelegt, wenn das vorliegende Reglement in Kraft tritt. Dieser Tarif wird
- 2 - automatisch am 1. Januar jeden Jahres angepasst, gemäss dem Index der Konsumentenpreise (IKP). Art. 2 2 Erhobene Gebühren im Bereich Tierschutz Erhobene Gebühren für alle speziellen Leistungen, die Mehrarbeit verursacht haben a) Erstellung von Bewilligungen /Stunde 132 Pkt. b) Kontrollen /Stunde 132 Pkt. c) Erstellung eines Rapportes /Stunde 132 Pkt. d) Intervention/Stunde 132 Pkt. Art. 3 1,2 Erhobene Gebühren im Bereich Lebensmittel 3.1 Erhobene Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (gemäss Art. 63 und 64 VSFK) Tierkontrolle vor und nach der Schlachtung: a) Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage Fr. 20.-- b) Tier der Rindergattung, älter als 6 Wochen Fr. 12.-- c) Tier der Rindergattung, jünger als 6 Wochen Fr. 8.-- d) Schaf, Ziege Fr. 5.-- e) Schwein Fr. 8.-- f) Ferkel Fr. 3.-- g) Pferd Fr. 12.-- h) anderes Schlachtvieh Fr. 8.-- i) Klauenzuchtwild Fr. 8.-- j) Wildschwein Fr. 8.-- 3.2 Erhobene Gebühren für Leistungen, Kontrollen und spezielle Bewilligungen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. b bis e des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 132 Pkt. / Stunde 3.3 Entschädigungen für amtliche Kontrollen der Tiere im Schlachthof, vor und nach der Schlachtung: a) Amtstierarzt / Stunde 100 Pkt. b) Fachassistent / Stunde 40 Pkt. Art. 3a 1 Gebühren für die Tätigkeiten des Veterinäramtes in Anwendung des Veterinärgesetzes vom 16. Juni 2011 120 Pkt. Tierärztliche Praxisbewilligung 500 Pkt.
Art. 4-3 - Erhobene Gebühren und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen 4.1 Grundgebühr pro Betrieb 26 Pkt. 4.2 Besondere Verrichtungen Die unten aufgeführten Gebühren beinhalten die Identifizierung der Tiere, die Verfassung der Berichte inkl. elektronische, die Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials. Bei grossräumigen Interventionen in einer Region wird ein besonderer Tarif erlassen. 4.2.1 Blutentnahme a) Rindvieh (ausgenommen der unter b aufgeführten Arten) 8 Pkt. b) Mutterkühe, Maststiere (in Freilaufhaltung), Zuchtstiere 15 Pkt. und Büffel (ab 12 Monate) c) Schweine 15 Pkt. d) Ziegen, Schafe, Wild, Lamas 8 Pkt. e) Geflügel 9 Pkt. 4.2.2 Blutentnahme in den Schlachthöfen (sämtliche 8 Pkt. Tierkategorien) 4.2.3 Milchprobe 6 Pkt. 4.2.4 Nachgeburtsentnahme 18 Pkt. 4.2.5 Kotentnahme 8 Pkt. 4.2.6 Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle 10 Pkt. 4.2.7 subkutane oder intramuskuläre Injektion 4 Pkt. 4.2.8 Entnahme von Organen, Fleischproben in Schlachthöfen 12 Pkt. 4.2.9 Entnahme von Hirnproben mittels Löffel (BSE, TSE) 12 Pkt. 4.2.10 Autopsie inkl. Probeentnahmen Kleinvieh 40 Pkt. Grossvieh 4.2.11 Wartezeit verursacht durch mangelhafte Vorbereitung oder zuwenig Personal und Infrastruktur Art. 5 1,2 Entschädigungen Tierärzte und Fachexperten 80 Pkt. 148 Pkt. Für amtliche Verrichtungen auf Verlangen des Kantonstierarztes 5.1 Besondere Verrichtungen (praktische Verrichtungen) 148 Pkt. 5.2 Bildungskurs 70 Pkt. pro Halbtag (< 4h15) 210 Pkt. pro ganzer Tag (8h30) 390 Pkt.
- 4-5.3 Verschiedenes a) Reisezeit 70 Pkt. / Stunde b) Portokosten gemäss Quittung Art. 5a 1,2 Entschädigungen Fachassistenten und Schätzungs-Experten im Bereich Seuchen Für amtliche Verrichtungen auf Verlangen des Kantonstierarztes 5a.1 Besondere Verrichtungen (praktische Verrichtungen) 40 Pkt. 5a.2 Bildungskurs pro Halbtag (<4h15) 120 Pkt. pro ganzer Tag (8h30) 200 Pkt. 5a.3 Verschiedenes a) Reisezeit / Stunde 30 Pkt. b) Portokosten gemäss Quittung Art. 6 1,2 Andere Funktionen 6.1 a) Kantonale Bieneninspektor und Adjunkt: b) Regionale Inspektoren und Hilfsbieneninspektoren: c) Mietglieder der Interventionsmannschaft: 6.2 Bildungskurs pro Halbtag (<4h15) 120 Pkt. pro ganzer Tag (8h30) 200 Pkt. Art. 7 2 Allgemeine Bestimmungen 50 Pkt. 40 Pkt. 30 Pkt. 7.1 Entschädigungen für alle speziellen Leistungen die Mehrarbeit verursacht haben a) Erstellung von Bewilligungen / Stunde 132 Pkt. b) Kontrollen / Stunde 132 Pkt. c) Erstellung eines Rapportes / Stunde 132 Pkt. d) Intervention / Stunde 132 Pkt. 7.2 Reisekosten pro km 0.70 Rp. Art. 8 Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Reglement hebt das Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 13. April 2005 auf.
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) - 5-2 Das vorliegende Reglement, im Amtsblatt veröffentlicht, tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 10. Februar 2010. Der Präsident des Staatsrates: Claude Roch Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Reglement betreffend die Kosten und 01.01.2010 Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 1 Änderung vom 2. Oktober 2013 Abl. Nr. 41/2013 01.01.2014 2 Änderung vom 12. August 2015 Abl. Nr. 34/2015 01.01.2016