1 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufgrund des 4 in Verbindung und 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06. 1999 (SächsGVBl. S. 345, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVB1 S. 482) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung Kom AEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.08.2000 (SächsGVBl. S. 367) hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in seiner öffentlichen Sitzung am 13.08.2001 nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtliche tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 30,00 DM 15,00 Euro von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 50,00 DM 25,00 Euro von mehr als 6 Stunden Tageshöchstsatz 70,00 DM 35,00 Euro 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
2 (5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die volle Sitzung, mindestens aber über zwei Stunden erschreckt. 3 Aufwandsentschädigungen (1) Stadträte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrat erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach 1 eine Aufwandsentschädigung. Dies wird gezahlt 1. Bei Stadträten -als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 80,00 DM 40,00 Euro 2. Bei Ortschaftsräten in Zinnwald-Georgenfeld -als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 30,00 DM 15,00 Euro Rehefeld-Zaunhaus -als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20,00 DM 10,00 Euro Schellerhau Oberbärenburg -als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20,00 DM 10,00 Euro Kipsdorf Bärenfels Falkenhain 3
Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Ortsvorsteher in der Ortschaft: -Zinnwald-Georgenfeld 363,00 DM 185,00 Euro -Rehefeld-Zaunhaus 213,00 DM 108,00 Euro -Schellerhau 363,00 DM 185,00 Euro -Oberbärenburg 291,00 DM 148,00 Euro -Kipsdorf 291,00 DM 148,00 Euro -Bärenfels 291,00 DM 148,00 Euro -Falkenhain-Waldidylle 291,00 DM 148,00 Euro (3) Der erste und der zweite ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten anstelle des in Abs. 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von je 350,00 DM bzw. 178,95 Euro. (4) Für eine länger andauernde nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 eine Entschädigung nach 1. (5) Bei unentschuldigtem Fehlen an Sitzungen des Gemeinderates. Seiner Ausschüsse oder sonstiger von der Gemeinde einberufener Sitzungen werden das Sitzungsgeld und die Aufwandsentschädigung für den Monat, in dem unentschuldigt der Sitzung ferngeblieben wurde, gestrichen. (6) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 23 werden monatlich im voraus gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird bis zum 10. Eines jeden Monats ausgezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird einmal jährlich, für den Zeitraum vom 01.08. des laufenden Jahres bis zum 31.07. des darauffolgenden Jahres, am Ende des Monats August gezahlt. 4 Reisenkostenersatz Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadt/ Gemeindegebietes erhalten ehrenamtliche Tätige neben der Entschädigung nach 1 Absatz 2 oder nach 3 einen Reisenkostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (in jeweils gültigen Fassung).
4 5 Inkrafttreten/ Übergangsvorschriften 1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Euro-Beträge am 01.08.2001 in Kraft. Diese Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14.05.1996, zuletzt geändert am 19.12.200, tritt gleichzeitig außer Kraft. 2) Die in der Satzung aufgeführten Euro-Beträge treten ab 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die aufgeführten DM-Beträge außer Kraft. 3) Für Ansprüche, die bereits vor dem 01.01.2002 entstanden und erst nach dem 31.12.2001 zu entrichten sind, sind für deren Bemessung die Satzungsbestimmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben. Altenberg, den 14.08.2001 Kirsten Bürgermeister Siegel 5
Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenberg, den 14.08.2001 Kirsten Bürgermeister