Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen

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Transkript:

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Albrecht Otting (EU-Kommission - DG EMPL B.4)

Collins Vatsouras/Koupatantze - Brey Dano Alimanovic Garcia Nieto MEHR RECHTLICHE KLARHEIT 2

Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art. 3 Abs. 5: Diese Verordnung gilt nicht für soziale und medizinische Fürsorge. Art. 70 Abs.1: Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der... sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Anhang X Deutschland b): Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende 3

Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit "Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung nur dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht." (EuGH, C-101/04 Noteboom, Randnr. 21 m.w.n.) 4

Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38 Artikel 6: Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten - Voraussetzung: Personalausweis oder Reisepass Artikel 7: Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Arbeiter oder Selbstständige oder - ausreichende Existenzmittel einschl. umfassender Krankenversicherungsschutz 24: Der Aufnahmemitgliedstaat ist nicht verpflichtet, - anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen - während der ersten drei Monate oder darüber hinaus Arbeitsuchenden Sozialhilfe zu gewähren. 5

Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38 Sonderstatus Arbeitssuchende: = wie Erwerbstätige bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - nach mehr als einjähriger Beschäftigung unbegrenzt (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) - nach kürzerer Beschäftigung für mindestens sechs Monate (Art. 7 Abs. 3 Buchst. c) = Ausweisungsschutz, solange sie nachweisen können, dass sie mit begründeter Aussicht auf Erfolg weiterhin Arbeit suchen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) 6

Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38 Der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der Richtlinie ist nicht anhand formaler Kriterien, sondern anhand des mit den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie verfolgten Ziels zu bestimmen. Er ist so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familien verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe hat, die dieser Staat gewähren kann. (EuGH, C- 140/12, Brey, Randnrn. 60 und 61) 7

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II: Ausgenommen (von Hartz IV) sind Nr. 1: Ausländer, die weder Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Nr. 2: Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. 8

EuGH Urteil vom 19. September 2013 C-140/12, Brey Rdnr. 44: Grundsätzlich können nach der VO 883/2004 Sozialleistungen von der Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts abhängig gemacht werden. Rdnr. 72: Die Richtlinie 2004/38 erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind. Rdnr. 75: Der Umstand allein, dass eine Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates eine Sozialhilfeleistung bezieht, reicht nicht als Beleg dafür aus, dass er die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt. 9

EuGH Urteil vom 19. September 2013 C-140/12, Brey Das Unionsrecht steht einer Regelung entgegen, wonach selbst in der Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt die Gewährung einer Sozialhilfeleistung an einen wirtschaftlich nicht aktiven EU-Staatsangehörigen unter allen Umständen und automatisch ausgeschlossen ist, dass dieser nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. 10

EuGH Urteil vom 11. November 2014 C-333/13, Dano Rdnr. 76: Somit ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern soll, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. 11

EuGH Urteil vom 11. November 2014 C-333/13, Dano Weder Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 noch Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, welche Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug einer besonderen beitragsunabhängigen Sonderleistung ausschließt, sofern sie kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie haben. 12

EuGH Urteil vom 4. Juni 2009 C-22/08 und C-23/08, Vatsouras/Koupatantze Rdnr. 45: Finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern können, können nicht als "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2004/38 angesehen werden. Rdnr. 38: Es ist jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates 13 festgestellt wurde.

EuGH-Verfahren C-67/14 Alimanovic 1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 4 VO 883/2004 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen? 2. Sind ggf. in welchem Umfang - Einschränkungen möglich, wenn sich ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt? 3. Steht Art. 45 ivm Art. 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert? 14

EuGH-Verfahren C-299/14, Garcia Nieto 1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 4 VO 883/2004 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen? 2. Sind ggf. in welchem Umfang - Einschränkungen nach Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG möglich, nach denen der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe ausnahmslos für die ersten drei Monate des Aufenthalts nicht besteht. 15

Offene Fragen aus europäischer Sicht Abgrenzung Brey Dano Beurteilung der objektiven Belastung für gesamte Sozialhilfesystem Gilt die Brey/Dano-Rechtsprechung auch für andere, nicht einkommensabhängige Sozialleistungen wie z.b. - Kindergeld (KOM./.UK C-308/14) - Absicherung im Krankheitsfall (UK, SE, FR, IT, aber auch DE - 5 Abs.11 Satz 2 SGB V) 16

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!