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Transkript:

Nr 425 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann an Landesrätin Mag. Schmidjell-Esterbauer (Nr 290 der Beilagen) betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 23. Jänner 2012 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Wie viele Bezieher der BMS gibt es derzeit (es wird um Aufgliederung nach Hilfe für den Lebensunterhalt, Hilfe für den Wohnbedarf bzw Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ersucht)? Im Jänner 2012 gab es 3.528 Bedarfsgemeinschaften bzw 5.489 unterstützte Personen, die Leistungen für den Lebensunterhalt bzw Wohnbedarf aus der Mindestsicherung bezogen. Eine Differenzierung nach "Hilfen für den Lebensunterhalt" und "Hilfen für den Wohnbedarf" ist nicht möglich. Die Hilfe zur Deckung der Bedarfe anspruchsberechtigter Menschen erfolgt in erster Linie durch die Auszahlung eines pauschalen Geldbetrages (vgl 9 Abs 2 MSG). Von diesem sind 25 % zweckgewidmet, um den Wohnbedarf zu decken (vgl 10 Abs 3 MSG). Im Jänner 2012 waren 1.191 Personen (zumindest an einem Tag) bei der Salzburger GKK durch das Land Salzburg als Hauptversicherte zur Krankenversicherung angemeldet; 363 Personen waren mitversichert, darunter 313 Kinder. Zu Frage 1.1: Wie viele "Aufstocker" sind darunter und welcher Art ist das jeweilige Einkommen? In 2551 Bedarfsgemeinschaften verfügte der Antragsteller/die Antragstellerin über ein Einkommen, wie zb Einkommen aus Beruf, AMS-Leistung, Pension usw. In 1.112 Bedarfsgemeinschaften verfügte der Antragsteller/die Antragstellerin über kein Einkommen, in 135 dieser Bedarfsgemeinschaften war jedoch ein Familieneinkommen vorhanden. Zu Frage 1.2: Wie viele dieser Bezieher sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren? In den 3.528 Bedarfsgemeinschaften werden 1.514 Kinder und Jugendliche unterstützt. 1

Zu Frage 1.3: Wie viele dieser Bezieher sind nicht österreichische Staatsbürger, aufgegliedert auf Nationalität und Aufenthaltstitel? Von 5.489 unterstützten Personen waren 1.413 Personen keine österreichischen Staatsbürger. a) Nationalität: Nationalität Anzahl Personen Afghanistan 57 Afrika 10 Albanien 2 Algerien 1 Äquatorialguinea 7 Arabische Länder in Asien 14 Armenien 6 Aserbaidschan 6 Äthiopien 4 Bosnien-Herzegowina 117 Brasilien 5 Bulgarien 7 China (Taiwan) 5 China (Volksrepublik) 2 Deutschland 161 Ecuador 1 Frankreich 2 Griechenland 5 Großbritannien 2 Indien 2 Irak 37 Iran 25 Irland 2 Israel 1 Italien 11 Jamaika 1 Kanada 1 Kirgisistan 2 Kolumbien 1 Kongo 3 2

Kosovo 12 Kroatien 49 Lettland 1 Libanon 2 Makedonien 25 Mongolei 1 Niederlande 12 Norwegen 1 Pakistan 5 Philippinen 2 Polen 11 Rumänien 30 Russische Föderation (Russland) 280 Schweiz 3 Serbien 68 (Serbien und) Montenegro 32 Slowakei 3 Slowenien 3 Somalia 30 Sonstige 26 Spanien 1 Staatenlos 115 Südafrika 1 Sudan 1 Südasien 3 Südostasien 9 Syrien 30 Thailand 2 Tschechische Republik 5 Tunesien 1 Türkei 127 Übriges Asien 4 Ungarn 17 Usbekistan 1 Gesamt 1413 3

b) Aufenthaltstitel: Anzahl Personenkreis/Aufenthaltstitel Personen EU-Bürger/-innen und Schweizer/-innen 229 Aufenthaltsbewilligung 6 Aufenthaltserlaubnis 10 Befristete Aufenthaltsberechtigung 5 Daueraufenthalt - EG 84 Daueraufenthalt - Familienangehöriger 29 Niederlassungsbewilligung 118 Niederlassungsnachweis 133 Sonstige Aufenthaltstitel 185 Asylberechtigte 614 Gesamt 1.413 Zu Frage 1.4: Wie wird in diesen Fällen geprüft, ob eigene Mittel vorhanden sind? In der Mindestsicherung haben Personen bei der Antragstellung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau darzustellen. Die Angaben müssen entsprechend belegt werden (Lohnzettel, Unterhaltstitel, Kontoauszüge, Sparbücher ). Die AntragstellerInnen werden auch ausdrücklich auf die Folgen von falschen bzw unterlassenen Angaben hingewiesen, nämlich eine mögliche verwaltungsstrafrechtliche oder gar strafgerichtliche Verfolgung. Zu Frage 1.5: In wie vielen Fällen wurde tatsächlich in den Herkunftsländern die Vermögenslage der Antragsteller überprüft, aufgegliedert nach Staaten? Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass AntragstellerInnen über (nicht bekanntgegebene) Vermögenswerte im Ausland verfügen, wird diesen Verdachtsmomenten mit allen zu Gebote stehenden Möglichkeiten nachgegangen. Eine statistische Auswertung darüber oder gar eine Aufgliederung nach einzelnen Staaten gibt es nicht. Zu Frage 1.6: Wie viele dieser Bezieher sind österreichische Staatsbürger mit Migrationshintergrund? Der Begriff "Migrationshintergrund" ist weder in der Sozialwissenschaft eindeutig definiert noch gibt es in der Rechtswissenschaft eine eindeutige Begriffsbestimmung. Die Mindestsicherungsbehörden erheben eben auf Grund der mangelnden rechtlichen Relevanz keinerlei Daten über einen etwaigen "Migrationshintergrund" österreichischer Staatsbürger, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen. 4

Zu Frage 2: Welche Behörden bzw Stellen sind an der Überprüfung der Voraussetzungen für den Bezug der BMS beteiligt und wie ist die Zusammenarbeit dieser Behörden bzw Stellen organisiert? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die umfassende gesetzliche Regelung in 38 MSG hingewiesen: Demzufolge haben die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf Ersuchen der Mindestsicherungsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mindestsicherungsbehörden sind auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. Das Arbeitsmarktservice muss darüber hinaus bestimmte Daten in elektronischer Form zugänglich machen. Die Finanzämter haben auf Ersuchen der Mindestsicherungsbehörden über die Einkommensund Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Die Dienstgeber haben auf Ersuchen der Mindestsicherungsbehörden über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. Schließlich haben die die Arbeitsfähigkeit begutachtenden Stellen ihre Gutachten den Mindestsicherungsbehörden auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Zu Fragen 3, 3.1: Wie viele Bezieher der BMS sind beim AMS als arbeitsuchend gemeldet? Wie viele der dem AMS gemeldeten Bezieher haben nach welchem Zeitraum des Bezugs der BMS wieder eine Arbeit aufgenommen? Das wird nicht von den Mindestsicherungsbehörden, sondern allenfalls vom AMS selbst statistisch erhoben. Zu Frage 3.2: Wird die Arbeitswilligkeit von Beziehern der BMS geprüft, wenn ja, wie wird dies vollzogen? Wer arbeitsfähig ist, muss seine Arbeitskraft im Rahmen der Möglichkeiten einsetzen. Wer trotz Arbeitsfähigkeit seine Arbeitskraft ausgenommen in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen nicht entsprechend einsetzt, muss mit Kürzungen rechnen. 8 MSG regelt die Vorgangsweise bei mangelnder Arbeitswilligkeit von BMS-Beziehern. "Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähig- 5

keit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig." Zu Frage 4: Welche über die Art 15a-Vereinbarung hinaus gehenden zusätzlichen Leistungen werden zur Verfügung gestellt? a) Das Land Salzburg gewährt BMS-BezieherInnen eine ergänzende Wohnbedarfshilfe (bis zur Grenze des jeweiligen höchstzulässigen Wohnaufwandes gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe), wenn sie mit dem sogenannten "Wohngrundbetrag" (vgl 10 Abs 3 MSG: in den Mindeststandards für Erwachsene ist ein 25%iger Wohnkostenanteil enthalten) ihren Wohnbedarf nicht decken können. b) BezieherInnen von BMS-Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzleistungen für Sonderbedarfe erhalten. In der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe werden als mögliche Leistungsinhalte angeführt: Die Hilfe bei der Geburt eines Kindes, die Hilfen für Familien mit Kindern (Schulmittelbeschaffung, Kinderbetreuungskosten), Hilfen für die Beschaffung von Wohnraum (Übersiedelungskosten, Haftungsübernahme für Kautionen, Mietvertragsvergebührungskosten, Makler-Provisionen, Genossenschaftsanteile), Hilfen für die Ausstattung von Wohnraum (Hausrat) sowie Hilfen für erkrankungsbedingte besondere Ernährung. c) Personen, die keinen Anspruch auf BMS-Leistungen haben, können eine "Hilfe in besonderen Lebenslagen" bekommen. Voraussetzung ist, dass die Personen auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind. Eine solche Hilfe kann gemäß der Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen gewährt werden für die Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, zur Beibehaltung von Wohnraum (zb Tragung von Miet-, Betriebs- oder Stromkostenrückständen) sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen (zb Unterstützung bei Entschuldungen in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Schuldenberatungen). Auf Leistungen bei Sonderbedarfen besteht kein Rechtsanspruch. Zu Fragen 5, 5.1: In wie vielen Fällen wurde ein Missbrauch der BMS festgestellt? Wie hat die Behörde in diesen Fällen reagiert? Eine statistische Erhebung gibt es dazu nicht. Grundsätzlich wird festgehalten, dass BMS- Leistungen selbstverständlich rückgefordert werden, wenn diese wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (zb bei einer Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse) bezogen wurden ( 28 MSG). 6

Zu Fragen 6, 6.1: Wie viele Anträge auf BMS wurden seit der Einführung gestellt (es wird um Aufgliederung nach Monaten seit der Einführung ersucht)? Wie viele Anträge auf BMS wurden seit der Einführung abgelehnt (es wird um Aufgliederung nach Monaten seit der Einführung ersucht)? Diese Daten werden nicht systematisch erfasst. Zu Frage 7: Wie viele Personen werden in der Statistik als Bezieher der BMS erfasst, obwohl sie nur Wohnbeihilfe beziehen? Für die Vollziehung der "Wohnbeihilfe" ist die Abteilung 10 zuständig. Sollte jedoch mit dieser Frage die "ergänzende Wohnbedarfshilfe" gemäß 11 MSG gemeint sein, wird auf die Beantwortung zur Frage 1 verwiesen. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 6. März 2012 Mag. Schmidjell-Esterbauer eh 7

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