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Transkript:

ZAESLIN ALUMNI CLUB Statuten I. Allgemeines Art. 1 - Name und Sitz 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel. Art. 2 - Zweck 1 Der Verein bezweckt den interdisziplinären Austausch zwischen Juristen und Ökonomen. Er bietet insbesondere einen Rahmen für die Zusammenkunft von Zaeslin- Scholars verschiedener Jahrgänge. 2 Der Verein fördert das Zaeslin-Programm. 3 Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 - Aktivmitglieder Aktivmitglieder können in der Regel nur Personen sein, die entweder an einem Scholarship- Programm, an einer Zaeslin-Partner-Universität bzw. erfolgreich an mehreren Kursen der Summer School an der Universität Basel teilgenommen oder als Dozent / Dozentin einer Zaeslin-Veranstaltung an der Universität Basel fungiert haben. Art. 4 - Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann Personen zum Ehrenmitglied ernennen, die sich in besonderer Weise um das Zaeslin-Programm verdient gemacht haben. Art. 5 - Eintritt 1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied eingereichtes Aufnahmegesuch. 2 Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. 3 Zaeslin Scholars können nur innerhalb eines Jahres nach Gewährung des Zaeslin Scholarships die Mitgliedschaft im Zaeslin Alumni Club beantragen. In begründeten Fällen kann der Vorstand unter Einstimmigkeit hiervon abweichen. Art. 6 - Austritt 1 Austritte sind dem Vorstand jeweils bis Ende Jahr mitzuteilen, ansonsten nochmals der Mitgliedschaftsbeitrag in Höhe des Vorjahres geschuldet ist.

2 Nach erfolgtem Austritt ist eine Wiederaufnahme in den Zaeslin Alumni Club nicht möglich. In begründeten Fällen kann der Vorstand einstimmig Ausnahmen bewilligen. Art. 7 - Ausschluss 1 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Zaeslin Alumni Club nicht nachkommen, den Interessen des Zaeslin Alumni Clubs zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten dem Ansehen des Zaeslin Alumni Clubs schaden, können durch Vorstandsbeschluss mit dem absoluten Mehr des gesamten Vorstandes ausgeschlossen werden. 2 Ausgeschlossenen Mitglieder steht das Recht zu, innert 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheids an die Generalversammlung zu rekurrieren. Der Rekurs ist an der nächsten Generalversammlung zu behandeln. 3 Bis zu ihrem endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig. Art. 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1 Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Aktivmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag. Die Höhe wird durch die Generalversammlung festgelegt, darf aber CHF 200.-- pro Jahr nicht übersteigen. III. Organisation Art. 9 - Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle d) der Student Representative A. - Generalversammlung Art. 10 - Befugnisse der Generalversammlung 1 Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2 Ihr stehen folgende Befugnisse zu: a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung b) Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes c) Genehmigung des Berichts der Revisionsstelle und der Jahresrechnung für das vorangegangene Jahr d) Festlegung der Mitgliederbeiträge e) Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des Vorstandes g) Wahl der Revisionsstelle h) Ernennung von Ehrenmitgliedern i) Änderung der Statuten j) Beschlussfassung über weitere Traktanden, die der Generalversammlung durch den Vorstand unterbreitet werden

k) Auflösung des Vereins Art. 11 - Einberufung 1 Die Generalversammlung wird jährlich abgehalten. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf ein schriftliches Gesuch von mindestens 10 Aktivmitgliedern einberufen werden. 2 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. 3 Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens 1 Monat vor deren Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Art. 12 - Durchführung der Generalversammlung 1 Der Präsident / die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, führt den Vorsitz, sofern nicht die Generalversammlung eine andere Person zum Tagespräsidenten / zur Tagespräsidentin wählt. 2 Der / die Vorsitzende sorgt für die Führung des Protokolls. Art. 13 - Abstimmungen und Wahlen 1 Die Generalversammlung kann nur zu Gegenständen Beschluss fassen, welche in der Einladung traktandiert waren. 2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem offenen Handmehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Generalversammlung nicht ein anderes Verfahren beschliesst. B. - Vorstand Art. 14 - Zusammensetzung 1 Der Vorstand setzt sich aus maximal 7 Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. 2 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Art. 15 - Aufgaben des Vorstandes 1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. 2 Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. 3 Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Aktivmitgliedern. 4 Er legt der Generalversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung für das vergangene Jahr sowie den Budgetentwurf für das laufende Jahr vor. 5 Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Art. 16 - Vorstandssitzungen 1 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten / die Präsidentin einberufen. Auf schriftliches Verlangen zweier Vorstandsmitglieder ist der Präsident / die Präsidentin verpflichtet, eine Sitzung innert 30 Tagen anzusetzen.

2 Beschlüsse werden mit Ausnahme der Ausschlüsse gemäss Art. 7 mit dem einfachen Mehr gefasst. Der Präsident / die Präsidentin, in seiner / ihrer Abwesenheit der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, hat den Stichentscheid. 3 Der Präsident / die Präsidentin sorgt für die Führung des Protokolls. C. Revisionsstelle Art. 17 - Bestellung und Aufgaben 1 Die Generalversammlung wählt jeweils für die Amtsdauer von einem Jahr die aus einer oder zwei Personen bestehende Revisionsstelle. 2 Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung; sie unterbreitet der Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag. D. Student Representative (SR) Art. 17a - Bestellung und Aufgaben 1 Für die Amtsdauer von jeweils einem Jahr wird ein Student Representative (SR) gewält 2 Aktives und passives Wahlrecht genießt nur, wer an der Universität Basel studiert. 3 Der Vorstand legt das Wahlverfahren fest; er kann den gewählten SR mittels einstimmigem Beschluss ablehnen 4 Der SR ist qua seines Amtes an sämtlichen Vorstandssitzungen stimmberechtigt 5 Dem SR obliegt die aktive Vermarktung des Zaeslin Programms und des ZAC an der Universität Basel; er berichtet dem Vorstand über seine Tätigkeit IV. Finanzen Art. 18 - Rechnungsjahr Die Rechnung wird jeweils auf Ende Jahr abgeschlossen. Art. 19 - Mittel 1 Der Verein finanziert sich in erster Linie aus den Mitgliederbeiträgen. Diese werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt, wobei der statutarische Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. 2 Der Verein bemüht sich um die Erschliessung weiterer Finanzquellen. Art. 20 - Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Art. 21 - Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen über an allfällige Nachfolgevereinigungen. Fehlt es an einer Nachfolgevereinigung, so fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die juristische und die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel. Art. 22 - Sprache Diese Statuten existieren in deutscher und in englischer Sprache. Lediglich die deutsche Fassung ist verbindlich. Art. 23 - Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 1. März 2008 angenommen worden und treten per sofort in Kraft. Basel, den 1. März 2008