FAQs zur Landtagswahl 2017 (Häufig gestellte Fragen - und ihre Antworten) Bin ich als Wahlhelfer versichert? Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darf ein Kind mit in die Wahlkabine? Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig. Darf eine Person für eine andere wählen? Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson! Darf ich rote Wahlbriefe annehmen? Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, aber der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen (= Umwandlung von Briefwahl in Urnenwahl). Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen vom Wähler selbst vernichtet werden. Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, so muss dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim Wahlamt eingehen. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber. Das Gebiet der Stadt Werne befindet sich im Landtagswahlkreis: Landtagswahlkreis 116 Unna II
Die "Frühschicht" erscheint nicht bzw. nicht vollständig zur Auszählung. Was ist zu tun? Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend in der Wahlzentrale unter der Nummer 02389-71888 an. Die Zahl der Stimmabgabevermerke/Wahlbenachrichtigungen stimmt nicht mit den Stimmzetteln überein. Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die "Nicht"übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift unter Punkt 3.2 zu dokumentieren und zu begründen. Ein Pressevertreter möchte Fotos/Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich? Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden. Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen? Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Führerschein, Personalausweis), um sich legitimieren zu können. Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst erhalten und möchte in meinem Stimmbezirk nun wählen. Darf er das? Nein! Personen, die am Wahltag in Ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um eine neuen leeren Stimmzettel. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen? Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen leeren Stimmzettel geben, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden. Ein Wähler ist am Wahltag nicht ortsanwesend - wie kann er sein Wahlrecht ausüben? Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Wahlbüro vorgenommen werden. Dieses nimmt seinen Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse beim Wahlamt zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt. Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen? Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch zum Beispiel eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) oder "N" (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun? Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus. Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen. Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen. Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Nummer 02389-71888 an. Ein Wähler ist umgezogen, kann er noch wählen? Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen dazu erhält er beim Wahlamt. Ein Wähler macht ein Foto/Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun? Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden. Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen? Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob der Stimmabgabevermerk möglicherweise in der falschen Zeile vorgenommen wurde. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen? Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen! Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun? Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte der Wähler nachträglich auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlamt 02389-71888. Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Stimmbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein für den Landtagswahlkreis 116 Unna II vorlegt. Ein Wahlhelfer erscheint nicht zur Nachmittagsschicht bzw. zur Auszählung. Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Nummer 02389-71888 an. Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszufüllen. Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. wegen Alkoholmissbrauchs). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Wahlzentrale unter der Nummer 02389-71888 auf.
Eine körperlich beeinträchtigte Person möchte in meinem Wahlraum wählen. Dieser ist jedoch nicht barrierefrei. Wie verhalte ich mich? Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, so dass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie in der Wahlzentrale unter der Ihnen bekannten Nummer (auch im Leitfaden aufgeführt) an. Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen? Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Gegebenenfalls üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahllokals. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlamt 02389-71888 über den Vorfall. Es möchte jemand bei der Auszählung zusehen. Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden. Gibt es Unterbrechungen und / oder Pausen während der Wahlhandlung? Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen. Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag erkrankt. Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter der Nummer 02389-71888.
Ich finde eine Person im Wählerverzeichnis nicht. Was kann ich tun? Schauen Sie im Anhang des Wählerverzeichnisses in die Nachträge. Finden Sie die Person auch dort nicht, rufen Sie das Wahlamt unter der Nummer 02389-71888 an. Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe des Leitfadens nicht lösen. Wie gehe ich vor? Rufen Sie das Wahlamt an (02389-71888) und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Urne geworfen. Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis ab dem nächsten Werktag im Wahlamt abholen. Kann ein Wahlbewerber Mitglied in einem Wahlvorstand sein? Nein. Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor? Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang mit Hinweis auf das Wahlgeheimnis zu untersagen. Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen? Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler. Muss der Wähler sich ausweisen? Im Gesetz heißt es " auf Verlangen ". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen oder Fragen z.b. zu Namen seiner Nachbarn korrekt beantworten können. Muss ich als Wahlhelfer auf besondere Dinge achten? Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden. Muss ich als Wahlvorsteher die Beisitzer vereidigen? Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes verpflichten. Muss ich den ganzen Tag im Wahllokal sein? Nein - der Einsatz erfolgt in zwei Schichten. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch fünf (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter), wieder anwesend sein. Muss ich Wahlwerbung am und im Wahlraum / Gebäude entfernen? Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. müssen Sie also beseitigen. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Bitte dokumentieren Sie die Entfernung der Wahlwerbung - sofern möglich - mit Fotos. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlamt unter 02389-71888 auf.
Sind die Wahlräume barrierefrei? Die Wahlräume sind zum Großteil barrierefrei. Die Wähler werden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert. Wann ist eine Stimme ungültig? Die Mitglieder des Wahlvorstandes entscheiden gemeinsam über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen. Wann wird gewählt? Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke? Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel unkompliziert in ihre Stimmzettelschablone einlegen, um ihn ihrem Willen entsprechend korrekt auszufüllen. Was bedeutet ZS I, ZS II, ZS III? Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt drei Zwischensummen ist die Bildung von vier Stapeln (A bis D). In der Spalte ZS I werden die Ergebnisse der Stapel A und C eingetragen, in der Spalte ZS II die jeweiligen Ergebnisse des Stapels B und in der Spalte ZS III die Ergebnisse des Stapels D. (Siehe hierzu auch "Leitfaden Stimmauszählung?") Was muss der Wähler zur Wahl mitbringen? Es ist hilfreich, wenn er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation nutzen.
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Stimmbezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Wahlberechtigung von Personen oder die Gültigkeit eines Stimmzettels). Welche Voraussetzung muss ich als Wahlhelfer erfüllen? Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein. Für Beisitzer erfolgt die Unterweisung durch den Wahlvorsteher am Wahltag. Diese können sich aber auch gerne schon im Vorfeld Wissen mit der Lernplattform und den Schulungsclips aneignen oder vertiefen.