Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte ab

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Transkript:

1 Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte ab 01.01.2008 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Allgemeine Voraussetzungen 1.1 Bereitstellung für die außerschulische Nutzung durch Dritte Räumlichkeiten und Außenflächen in / an städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung können zur Durchführung von außerschulischen Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden zur Verfügung gestellt werden, sofern schulische und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Während der gesetzlichen Schulferien und an den beweglichen Ferientagen ist eine Raumbereitstellung nicht möglich. Die Bereitstellung von städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen, Sportaußenanlagen sowie Hallen- und Freibäder) erfolgt über das Sportamt der Stadt Münster. 1.2 Ausschluss von Nutzungen Räumlichkeiten werden nicht zur Verfügung gestellt für: private Feiern Geschäftsfeiern 1.3 Antragstellung Anträge sind dem Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster formlos schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit folgenden Angaben einzureichen: Veranstalter Art der Veranstaltung Datum Uhrzeit voraussichtliche Dauer Schule Teilnehmerzahl Eintrittsgeld Besonderheiten (z.b. Musikaufbauten, Dekoration,...) Notwendigkeit und Dauer von Vor- und Nachbereitungszeiten 1.4 Weitere Bedingungen Die Einzelheiten der Nutzung werden in den Allgemeinen Auflagen und Bedingungen zur Nutzung von städtischen Schulräumen durch Dritte geregelt. 2. Entrichtung eines Nutzungsentgeltes Für die Nutzung der Räumlichkeiten in städtischen Schulen einschließlich deren Ausstattung ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt zu entrichten.

2 2.1 Höhe des Nutzungsentgeltes 2.1.1 Grundentgelt Räumlichkeiten Größe in qm Entgelt in pro Stunde Klassen- oder Fachraum, Kellerraum bis 70 7,00 Pausen- oder Eingangshalle verschieden mindestens 20,00 Schulhof 3,50 Aulen, Foren, Pädagogische Zentren (Berechnung 0,10 je qm) * Anne-Frank-Berufskolleg 303 30,30 Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 450 45,00 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 235 23,50 Droste-Hauptschule Roxel/Realschule Roxel 677 67,70 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 466 46,60 Geistschule 354 35,40 Geschwister-Scholl-Realschule/Geschwister-Scholl- Gymnasium 600 60,00 Gymnasium Paulinum 350 35,00 Hansa-Berufskolleg 205 20,50 Hauptschule / Realschule / Gymnasium Wolbeck 548 54,80 Hauptschule Hiltrup / Johannes-Gutenberg- Realschule Hiltrup 606 60,60 Immanuel-Kant-Gymnasium 421 42,10 Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 400 40,00 Ludwig-Erhard-Berufskolleg 960 96,00 Pascal-Gymnasium 333 33,30 Peter-Wust-Schule 209 20,90 Realschule im Kreuzviertel 170 17,00 Schillergymnasium 313 31,30 * Die Tabelle beinhaltet nur die Aulen, Foren, Pädagogische Zentren ab 170 m². Die nicht aufgeführten städtischen Aulen werden unter der Berechnungsgrundlage der Pausen- oder Eingangshallen bereitgestellt. Das aufgeführte Entgelt ist je angefangene Stunde Nutzung zu entrichten. Die Berechnung erfolgt vom Betreten bis zum Verlassen des Gebäudes.

3 2.1.2 Verzicht Auf das Grundentgelt wird verzichtet, wenn es sich bei der Veranstaltung, der Versammlung, dem Schulungsoder Übungsabend um eine Benefizveranstaltung handelt (Veranstaltung, die zur Sammlung von Spenden an Dritte für einen wohltätigen Zweck durchgeführt wird) oder sie im öffentlichen Interesse liegt und die Teilnahme kostenfrei ist. Ein öffentliches Interesse liegt vor bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe von Musikschulen e.v. von anerkannten Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz von ortsansässigen Sportvereinen ausschließlich für den theoretischen Sportunterricht für Fraktionssitzungen des Rates / der Ausschüsse / der Bezirksvertretungen für öffentliche Informationsveranstaltungen zugelassener politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsherren für an Schulen Beschäftige die unmittelbar im schulischen Kontext stehen (z.b. Vermittlung von Unterrichtsinhalten) von dem schulischen Förderverein des DRK im Rahmen von Blutspenden Als kostenfrei gelten Veranstaltungen für die kein Eintrittsgeld oder Gebühr vom Veranstalter erhoben wird. Als kostenfrei gelten auch einmalige Veranstaltungen, wenn lediglich ein Kostenbeitrag bis zu einer Höhe von 4,50 erhoben wird, um die mit der Veranstaltung verbundenen Kosten zu decken. Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass zur Kostendeckung ein höherer Kostenbeitrag erforderlich ist, kann von der Zahlung eines Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. In diesem Fall ist jedoch bei der Nutzung von Aulen, Pädagogischen Zentren und Eingangshallen immer folgende Pauschale zu zahlen: - bis zu 3 Std. Nutzung 25,00 - darüber hinaus 50,00 2.1.3 Besondere Regelungen für langfristige Nutzer Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- oder Übungsabende, die über mindestens 6 Monate regelmäßig mindestens einmal wöchentlich stattfinden, werden mit einer Nutzungspauschale berechnet. Ein Nutzungsentgelt nach Ziffer 2.1.1 entfällt. Folgende Pauschale wird je Veranstaltungstag / pro Raum in Rechnung gestellt: Sie beträgt monatlich für die Nutzung von Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen 25,00 für die Nutzung je Klassenraum 12,50 Bei einer wöchentlich mehrfachen Nutzung oder der Nutzung mehrerer Räume einer Schule beträgt die Pauschale maximal 37,50 im Monat. Für die Sommerferien entfällt die Pauschale für einen Monat.

4 2.2 Zusätzliches Entgelt für Veranstalter mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb (kommerzielle Nutzer) Für Veranstaltungen von Nutzern mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb wird zusätzlich zu dem Grundentgelt gemäß Ziffer 2.1.1 einmalig je Veranstaltungstag folgendes Entgelt erhoben. Für Nutzungen von: - Aulen, Foren, Pädagogischen Zentren, Eingangshallen je 134,50 - Klassen-/Fachräumen je 32,00 - Schulhöfen je 6,00 2.3 Besonderes Entgelt für die Nutzung von Geräten und Fachraumausstattungen Für die Nutzung von Geräten und Fachraumausstattungen in städt. Schulgebäuden wird folgende Pauschale pro angefangene Stunde Nutzung erhoben: Gerät / Einrichtung Entgelt in pro Stunde Videorecorder, Filmgerät, Overheadprojektor, Episkop 4,50 Brennofen, Klavier 7,00 Teeküche: Zubereitung von Kaffee und Brötchen 7,00 Fachraumküche 15,00 Computer- und Fachraumausstattung in Haupt-, Real- und Förderschulen, Gymnasien 18,50 Computer- und Fachraumausstattung in Berufskollegs 32,00 Lautsprecheranlage in Aulen 7,00 Geräte- und Fachraumausstattungen, die nicht aufgeführt sind, werden nach besonderer Absprache ggf. kostenpflichtig bereitgestellt. Das Entgelt wird der jeweiligen Schule am Ende des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Schule verwendet es für die Neuanschaffung oder Reparaturen der Geräte. 2.3.1 Verzicht Auf das Entgelt für die Geräte- und Fachraumausstattung nach Ziffer 2.3 kann nach Rücksprache mit der Schulleitung ganz oder teilweise verzichtet werden. 2.4 zusätzliche Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung Ausschließlich durch die Veranstaltung entstehende Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

5 2.4.1 Verzicht Bei Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungsabenden - für an Schulen Beschäftigte - von dem schulischen Förderverein und - von Musikschulen e.v. wird bei regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen auf die Erstattung zusätzlich entstehender Personalkosten und Kosten für eine Sonderreinigung verzichtet. Für einmalig stattfindende Veranstaltungen der genannten Veranstalter wird auch auf die Erstattung dieser Kosten verzichtet, wenn kein Kostenbeitrag für die Veranstaltung erhoben wird.