Mutterschutz Informationen für Arbeitgeber

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Transkript:

www.arbeitsschutz.hamburg.de Mutterschutz Informationen für Arbeitgeber Arbeitgeber, die werdende oder stillende Mütter beschäftigen, müssen spezielle Schutzvorschriften beachten 1 2. Sie dürfen Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und Stillzeit nur einsetzen, wenn der Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so beschaffen ist, dass von ihm keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen. Dies gilt auch für die Regelung der Arbeit, zum Beispiel für die Anpassung der Arbeitszeit an die im Mutterschutzgesetz festgelegten Grenzen und die Einhaltung der tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsbeschränkungen und - verbote. Um Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind durch bestimmte Arbeiten, chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder schädliche physikalische Faktoren auszuschließen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, rechtzeitig im Rahmen einer Arbeitsplatzbeurteilung Art, Ausmaß und Dauer der Gefahren zu analysieren und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese spezielle Gefährdungsbeurteilung zugunsten werdender und stillender Mütter ergänzt die nach dem Arbeitsschutzgesetz ( 5) für alle Arbeitnehmer zu erstellende allgemeine Gefährdungsbeurteilung. Die Mutterschutzverordnung (MuSchVO) regelt die Arbeitsplatzbeurteilung werdender und stillender Mütter. Beurteilung der Arbeitsbedingungen Die Arbeitsbedingungen werden beurteilt, um alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft und Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerin abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen ( 1 und 2 MuSchVO). Als Arbeitgeber müssen Sie diese Beurteilung vornehmen. Sie können diese Verpflichtung schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen (z.b. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt) übertragen. In die Beurteilung fließen die im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzverordnung enthaltenen Beschäftigungsbeschränkungen und verbote ein (MuSchG 2, 4, 6 und 8; MuSchVO 4 und 5). In Fällen, in denen bereits im Frühstadium einer Schwangerschaft eine Gefährdung bestehen kann, müssen Sie die Arbeitsbedingungen bereits bei Beginn der Beschäftigung von gebärfähigen Arbeitnehmerinnen ermitteln, ansonsten jedoch spätestens unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft. Die Arbeitnehmerin darf erst dann weiter beschäftigt werden, wenn die Beurteilung ergibt, dass sie an ihrem Arbeitsplatz keinen Gefährdungen ausgesetzt ist. Sind jedoch die M 33 - Februar 2008

Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, so resultieren daraus Schutzmaßnahmen. Rangfolge der Schutzmaßnahmen 1. Sie prüfen, ob der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen den Mutterschutzvorschriften entsprechen, beispielsweise ob gefährliche Arbeiten vorliegen und ausgeschlossen werden können, Arbeitserleichterungen möglich sind und die Arbeitszeit dem Gesetz entsprechend angepasst werden kann. 2. Wenn die Arbeitsbedingungen nicht verändert werden können - oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand -, müssen Sie prüfen, ob die Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann. 3. Ist auch eine Umsetzung nicht möglich oder dem Betrieb nicht zumutbar, so darf die Arbeitnehmerin so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Sie müssen die Mitarbeiterin in diesem Fall von der Arbeit freistellen. Unterrichtungspflicht Die werdende oder stillende Mitarbeiterin, sowie alle weiteren, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen werden von Ihnen als Arbeitgeber unterrichtet ( 2 MuSchVO). Dies schließt auch den Betriebs- oder Personalrat ein. Dabei informieren Sie über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Die Unterrichtung darf sich auf diejenigen Arbeitnehmerinnen beschränken, die im Arbeitsbereich der werdenden Mutter tätig sind. Die Unterrichtung ist formlos. Empfehlung Sinnvollerweise sollten Sie die Arbeitsplatzbeurteilung nach 1 MuSchVO mit der Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbschG verknüpfen. Weitere wichtige Hinweise Steffi Pelz/pixelio Meldepflicht Als Arbeitgeber melden Sie die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde. (MuSchG 5 Abs. 1 Satz 3). Diese Meldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie Kenntnis über die Schwangerschaft erhalten haben. Die Anzeige ist unabhängig davon, ob die Schwangere in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt wird. Meldeformulare stellen wir Hamburger Betrieben auf Wunsch gern zur Verfügung. Das Angebot ist auch im Internet verfügbar: www.mutterschutz.hamburg.de. Arbeitsentgelt Für werdende Mütter ist das Arbeitsentgelt gesichert, wenn die Frauen infolge der gesetzlichen Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen oder die Entlohnungsart wechselt. Sie dürfen wegen der Beschäftigungsverbote finanziell nicht benachteiligt werden und haben weiterhin Anspruch auf ihr bisheriges Arbeitsentgelt, mindestens aber auf den Durchschnittsverdienst, den so genannten Mutterschutzlohn (MuSchG 11). 2 M 33 - Februar 2008

Dieses gilt sowohl für die generellen Beschäftigungsverbote, die sich direkt an Sie als Arbeitgeber richten, als auch für das individuelle Beschäftigungsverbot, das Sie aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses einhalten müssen ( 3 Abs. 1 MuSchG). Berechnungszeitraum Aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate (oder 13 Wochen), die vor dem Monat liegen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, wird der Mutterschutzlohn errechnet. Beispiel: Schwangerschaft eingetreten am: 29.7. Schwangerschaft bekanntgegeben am: 25.9. in diesem Fallbeispiel sind die Monate April, Mai und Juni für die Berechnung heranzuziehen, sofern in diesen Monaten Arbeitsentgelt erzielt und abgerechnet wurde. Arbeitsentgelt / Verdienst Mit Verdienst ist das Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinne gemeint. Darunter ist jede geldwerte Gegenleistung zu verstehen, die der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung zu gewähren hat. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die festen Lohn- und Gehaltsbezüge und die während des Berechnungszeitraums tatsächlich erzielten leistungsbezogenen Zulagen oder Zuschläge wie beispielsweise für Überstunden, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder für Akkordleistungen. Leistungsbezogene Prämien oder Provisionen sind ebenfalls Bestandteile des Arbeitsentgelts. Nicht zum Arbeitsentgelt zählen einmalige Zahlungen wie beispielweise das Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen. Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde, bleiben bei der Berechnung ebenfalls außer Betracht, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt sondern um eine Lohnersatzleistung handelt. Lohnkostenausgleich für Arbeitgeber Unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten gibt es für alle Betriebe einen Lohnkostenausgleich: Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerin wegen der Schutzvorschriften nicht mehr oder nur noch eingeschränkt beschäftigen können, haben Anspruch auf einen Lohnkostenausgleich. Als Arbeitgeber sind Sie dem Umlageverfahren (U2) angeschlossen und erhalten im Rahmen dieses Verfahrens die weiter zu zahlenden Arbeitsentgelte in voller Höhe erstattet, einschließlich Arbeitgeberaufwendungen zur Sozialversicherung und Leistungen während der Schutzfristen (Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld). Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen. Rechtsgrundlage ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 3. U.Herbert/pixelio Kündigungsschutz Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und schwanger sind, haben Kündigungsschutz, vorausgesetzt Sie als Arbeitgeber sind über die Schwangerschaft informiert oder werden hierüber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung in Kenntnis gesetzt. Jede von Ihnen in der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam ( 9 Abs. 1 MuSchG i.v. mit 134 BGB). In besonderen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde, ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Weitere Details zum Kündigungsschutz entnehmen Sie bitte unserer Broschüre Kündigungsschutz während Mutterschutz und Elternzeit (M34) www.arbeitsschutzpublikation.hamburg.de Zuständige Behörde in Hamburg Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz - BSG Referat Mutterschutz - G23/AS 241 Billstr. 80 20539 Hamburg sofern Ihre Arbeitnehmerin in einer Hamburger Betriebsstätte beschäftigt wird. 3 M 33 - Februar 2008

Anderenfalls wenden Sie sich an das örtlich zuständige Aufsichtsamt. Die jeweiligen Adressen können Sie über den Internetlink Aufsichtsbehörden der Länder abrufen. Weitere Informationen Nutzen Sie auch unsere Internetseiten: www.mutterschutz.hamburg.de www.kuendigungsschutz.hamburg.de Dort finden Sie die Kontaktadressen und Rufnummern Ihrer Ansprechpartner. Anrufe nimmt auch unser Arbeitsschutztelefon entgegen. Anlage: Meldeformular Impressum Herausgeber Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Billstraße 80, 20539 Hamburg, www.arbeitsschutz.hamburg.de Arbeitsschutztelefon 040 / 428 37-2112, Fax 040 / 428 37-3100 arbeitsschutztelefon@bsg.hamburg.de Bezug Dieses Merkblatt (M33) können Sie kostenlos unter der o.a. Anschrift bestellen, sowie unter Telefon 040 / 428 37 3134 Fax 040 / 427 94 8048 publicorder@bsg.hamburg.de, www.arbeitsschutzpublikation.hamburg.de 1 Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung vom 20.6.2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert am 5..12.200 2 (Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG- Mutterschutz-Richtlinie (Mutterschutzverordnung MuSchVO) vom 15.4.1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert am 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)6 (BGBl. I S. 2748, 2756) 3 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) Das ist Partner von Kom- Net-Arbeitsschutz, einer kostenlosen Expertenberatung: www.komnet.hamburg.de 4 M 33 - Februar 2008

Betrieb/Firma/Telefon Ort/Datum - Mutterschutz - Telefon: 428.37-3145 / 3240 Billstr. 80-2650 / 3150 20539 Hamburg Fax: 42837-3100 www.mutterschutz.hamburg.de Benachrichtigung gem. 5 Abs. 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes MuSchG- in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 (BGBl. I. S. 2318) Vor- und Zuname: geb.: PLZ / Wohnort: Beruf/Tätigkeit: Straße: Beschäftigungsort: (bitte genaue Anschrift angeben) Die Arbeitnehmerin hat uns am mitgeteilt, dass sie voraussichtlich am entbinden wird. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet befristet bis: Die nachstehenden Angaben fallen nicht unter die Meldepflicht nach 5 MuSchG, werden aber zur Vermeidung von Rückfragen im Sinne des 19 MuSchG erbeten. Tätigkeit: a) im Stehen im Sitzen im Gehen b) Vollzeit Teilzeit Schichtarbeit Heimarbeit im Akkord als Fließarbeit mit vorgeschr. Arbeitstempo c) Umgang/Kontakt mit für nähere Angesundheitsgefährdenden Stoffen, ggf. welche? gaben bitte die gesundheitsgefährdenden Strahlen, ggf. welche? Rückseite nutzen! infektiösem Material, ggf. welche? d) unter Lärmeinwirkung, (größer 80 db(a)?)ggf. Schallpegelwert angeben! db(a) e) Heben und Tragen von Lasten > 5 kg und gelegentlich >10 kg. Steht ein Liegeraum/eine Liegemöglichkeit zur Verfügung: ja nein Dauer der Arbeitszeit: wöchentlich Std., täglich Std. Lage der Arbeitszeit: Mo, Die, Mi, Do, Fr. von bis Pausen Std./Min. Samstag von bis Sonntag von bis nicht zutreffende Tage streichen Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne des 1 der MutterschutzrichtlinienVO - MuSchRiV - ist am vorgenommen worden. Zum Schutz und zur Sicherheit von Mutter und Kind wurden folgende Maßnahmen getroffen: keine besonderen Maßnahmen erforderlich Änderung der Arbeitsbedingungen, d.h., Arbeitserleichterung Ausschluss gefährlicher Arbeiten Änderung der Arbeitszeit Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz neu: Freistellung ab (kein anderer Einsatz ohne Gefährdung möglich) (Firmenstempel/Unterschrift) 5 M33 - Februar 2008