V O R S C H L A G für ein neu strukturiertes UWG 2015

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Transkript:

V O R S C H L A G für ein neu strukturiertes UWG 2015 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 2 Definitionen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen; 2. Marktteilnehmer alle Anbieter und Nachfrager von Waren und Dienstleistungen 3. Verbraucher jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieses Gesetzes zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 4. Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; 5. sonstige Marktteilnehmer alle Anbieter oder Nachfrager, die nicht Verbraucher sind; 6. -8..(Die Regelungen werden inhaltlich unverändert mit neuer Nummerierung aus 2 Nrn. 4-6 UWG übernommen). 9. fachliche Sorgfalt der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich einhält; 10. wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 1

3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Abschnitt 1 Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern 4 Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern (1) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder sie erreichen, sind unlauter im Sinne des 3, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen. (2) Geschäftliche Handlungen sind aus der Sicht der Verbraucher, an die sie sich richten oder die sie erreichen, zu beurteilen. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Kann der Unternehmer vorhersehen, dass seine geschäftliche Handlung nur eine auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftige und eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern betrifft, ist auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Die Werbung mit übertriebenen oder nicht wörtlich zu nehmenden Behauptungen bleibt davon unberührt. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (1) Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (2) (3)... (4)... 5a Irreführung durch Unterlassen (1) (2) Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist und das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthaltung gilt auch, 1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen, 2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, 3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen sowie 2

4. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in einer Weise, die den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Umständen gehören Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels und alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. (3) ( ) (4) ( ) (5) Als Vorenthalten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt es auch, wenn a) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme oder b) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. 6 Aggressive geschäftliche Handlungen (1) Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit eines Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen durch 1. Belästigung, 2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder 3. Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt. (2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf 1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung; 2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; 3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Betroffenen beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen; 4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer einen Verbraucher an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln; 5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für geschäftliche Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern 7 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen Geschäftliche Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern sind unlauter im Sinne des 3, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der sonstigen Marktteilnehmer oder die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber wesentlich zu beeinflussen. 3

8 Irreführende geschäftliche Handlungen Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Handlungen auf den verständigen Gewerbetreibenden abzustellen ist. 8a Irreführung durch Unterlassen Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer einem sonstigen Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen für eine informierte Entscheidung benötigt, wenn dieses Verhalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ob eine Information vorenthalten wird, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels. Bei zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers, die Informationen anderweit zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen. Als Vorenthalten im Sinne des Satzes 1 gilt es auch, wenn der Unternehmer wesentliche Informationen verheimlicht oder auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den geschäftlichen Zweck der geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. 9 Unsachlich beeinflussende geschäftliche Handlungen Handlungen im Sinne des 6 sind gegenüber sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern unlauter im Sinne des 3, wenn sie geeignet sind, die Interessen der sonstigen Marktteilnehmer und Mitbewerber spürbar zu beeinflussen. Bei der Beurteilung der Handlungen sind die anständigen Marktgepflogenheiten der jeweiligen Branche und / oder der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. 10 Mitbewerberschädigende geschäftliche Handlungen Unlauter im Sinne des 3 handelt insbesondere, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, 4

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 4. Mitbewerber gezielt behindert. Abschnitt 3 Sonstige unzulässige geschäftliche Handlungen 11 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar (2) Unlauter im Sinne des 3 handelt,... (Die Regelungen des 6 UWG werden inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) 12 Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unlauter im Sinne des 3....(Die Regelungen des 7 UWG werden ansonsten inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) (2) -(3) 13 Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen Unlauter im Sinne des 3 handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn dies geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Kapitel 2 Rechtsfolgen 14 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung nach 3 droht. (Die Regelungen des 8 UWG werden entsprechend der neuen Systematik mit Anknüpfung an die Verbotsnorm 3 sowie mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) (2)... (3)... (4)... (5)... 15 Schadensersatz Wer vorsätzlich eine nach 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, (Die Regelungen des 9 UWG werden ansonsten inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) 5

16 Gewinnabschöpfung (1) Wer vorsätzlich eine nach 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß 14 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. (2) -(5)...(Die Regelungen des 10 UWG werden ansonsten inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) 17 Verjährung (1) Die Ansprüche aus 14, 15 und 18 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) -(4)...(Die Regelungen des 11 UWG werden ansonsten inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) Kapitel 3 Verfahrensvorschriften 18 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) -(5) (Die Regelungen des 12 UWG werden inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.)... 19 Sachliche Zuständigkeit (1) -(2) (Die Regelungen des 13 UWG werden inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) 20 Örtliche Zuständigkeit (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich. (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach 14 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. 21 Einigungsstellen (1) (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach 14 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer (3)... (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist 20 entsprechend anzuwenden. 6

(5) -(12) (Die Regelungen des 15 UWG werden ansonsten inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften 22-26 (Die Regelungen der 16-20 UWG werden inhaltlich unverändert mit redaktioneller Anpassung an die neue Paragrafenfolge übernommen.) Anhang zu 4 UWG 7