Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen des deutschen Strafvollzugs kritisiert, eine Welle der Diskussion ausgelöst. Prominente Vertreter der X-Partei, die, nachdem sie bei der letzten Wahl knapp an der Fünfprozenthürde gescheitert sind, im Deutschen Bundestag (630 Mitglieder) nur durch einen einzigen Abgeordneten, Herrn Dr. Y, vertreten ist, sprechen sich hierbei deutlich für eine grundlegende Umwandlung des Sanktionenrechts aus. Sie bitten Dr. Y, die Gunst der Stunde zu nutzen und einen Gesetzentwurf einzubringen, nach dem die Freiheitsstrafe abgeschafft und an ihre Stelle den Gerichten ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen zur Aufklärung von Taten und zur gemeinsamen Hilfe für Täter und Opfer an die Hand gegeben wird. Dr. Y übermittelt den Gesetzentwurf an den Präsidenten des Deutschen Bundestages, der ihn als Drucksache an alle Abgeordneten verteilen lässt. Für die Beratung wird zunächst eine Lesung angesetzt. Bei der Sitzung am Freitagnachmittag, den 7. Oktober 2016, sind nur 330 Abgeordnete anwesend. Sie beschließen mehrheitlich, dass über das Gesetz sofort abschließend abgestimmt werden soll. Zur Überraschung einiger stimmt bei der anschließenden Schlussabstimmung eine knappe Mehrheit der anwesenden Abgeordneten für das Gesetz. Der Bundestagspräsident stellt daraufhin fest, dass das Gesetz beschlossen wurde. Er lässt den Gesetzestext und das Sitzungsprotokoll an den Bundesratspräsidenten übermitteln. Im Bundesrat sitzen hingegen mehrheitlich Mitglieder der konservativen Z-Partei, die am konventionellen Strafrecht festhalten wollen. Sie beschließen in einer Sitzung am 14. Oktober 2016 die Feststellung, dass das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf und der Vermittlungsausschuss angerufen werden soll. Dieser trifft sich mehrfach und beschließt mit knapper Mehrheit am 21. Oktober 2016 einige bereits in der Bundestagsdebatte angesprochene Änderungen bei den geregelten Hilfemaßnahmen, lässt aber im Übrigen den Gesetzentwurf unberührt. In seiner Sitzung am 28. Oktober 2016 bestätigt der Bundestag den geänderten Gesetzentwurf. Der Bundesrat fasst am 4. November 2016 mit einfacher Mehrheit den Beschluss, dass die Zustimmung zum Gesetz verweigert wird. Dennoch befasst sich der Bundestag auf Antrag des Dr. Y am 11. November 2016 erneut mit der Sache und beschließt den Einspruch des Bundesrates zurückzuweisen. Der Antrag wird von 316 Abgeordneten angenommen. Daraufhin lässt der Bundespräsident das Gesetz nach Gegenzeichnung ausfertigen und verkünden. Die Z-Partei, die 172 Abgeordnete im Bundestag stellt, ist hierüber gar nicht erfreut. Sie meint, das Gesetz könne nicht ohne die Zustimmung des Bundesrates zustande kommen. Schließlich gehe es auch um die Abschaffung des Strafvollzugs. Strafvollzugsrecht sei aber Ländersache. Der Bundestag hätte sich weder zu Beginn, noch zuletzt überhaupt mit dem Gesetz befassen dürfen. Seite 1
Aufgabe 1: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Aufgabe 2: Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten die Frage, welche prozessualen Möglichkeiten die Z-Partei hat, um gegen das Gesetz vorzugehen? Lesen Sie den Aufsatz Elicker, JA 2005, 513. Abwandlung 1 Das Sachverhalt entspricht bis auf folgende Änderung dem Ausgangsfall: Der Gesetzentwurf wird nicht von Dr. Y sondern von der Bundesregierung erarbeitet. Diese möchte jedoch eine vorherige Befassung des Bundesrates vermeiden. Sie bittet daher den Vorsitzenden der an der Regierungskoalition beteiligten F-Fraktion, den Gesetzentwurf durch die Fraktion einbringen zu lassen, was dieser auch tut. Aufgabe: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Abwandlung 2 Der Sachverhalt entspricht bis auf folgende Änderung dem Ausgangsfall: Da Dr. Y sich mit rechtlichen Formulierungen nicht so genau auskennt, beauftragt er eine renommierte Anwaltskanzlei mit der Erstellung des Gesetzentwurfes. Deren Ergebnis reicht er ohne eigene Änderungen als Vorlage beim Bundestagspräsidenten ein. Aufgabe: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Seite 2
Lösung Fall: Abolitionismus A. Frage 1: Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Fraglich ist, ob das Gesetz formell verfassungsmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn es im Rahmen der verfassungsmäßigen Gesetzgebungskompetenz in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und in Kraft gesetzt wurde. I. Gesetzgebungskompetenz Zu prüfen ist, ob dem Bund für das hier erlassene (Bundes-)Gesetz die Kompetenz zur Gesetzgebung zusteht. 1. Grundsatz Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 70 GG. Der Bund ist nur zuständig, wenn das Grundgesetz dies vorsieht. 2. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes Der Bund könnte kraft ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz zuständig sein, Art. 71, 73 GG. Dazu müsste ein Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 GG einschlägig sein. Dies ist hier nicht ersichtlich. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist nicht gegeben. 3. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Der Bund könnte kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz zuständig sein, Art. 72, 74 GG. a) Kompetenztitel Dazu müsste zunächst ein Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG einschlägig sein. In Betracht kommt der Titel Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Zum Strafrecht gehört die Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten [...], die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen 1. Darunter fallen sowohl die Regelungen für die einzelnen Straftatbestände, als auch die Bestimmung 1 BVerfGE 109, 190 (212). Seite 3
der Rechtsfolgen einer Tat. Neben Strafen und Bußen gehören auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht hierzu. 2 Abzugrenzen ist dies alles zum Strafvollzugsrecht. Das Strafvollzugsrecht umfasst im Wesentlichen die Umsetzung einer bestimmten als Strafe erkannten Rechtsfolge, nämlich der Freiheitsstrafe. Hier betrifft das Gesetz eine Änderung des Rechtsfolgenrechts bei Straftaten (derzeit geregelt im Strafgesetzbuch). Zwar berührt die Regelung durch den Wegfall einer bestimmten Art der Rechtsfolge auch den Strafvollzug. Dieser kann sich nicht mehr auf die bisherige Rechtsfolge beziehen. Jedoch handelt es sich nur um eine mittelbare Auswirkung. Die eigentliche Bestimmung von Art und Umfang der Rechtsfolge gehört noch zum Strafrecht im engeren Sinne. Mithin ist der Titel Strafrecht einschlägig. b) Weitere Voraussetzungen nach Art. 72 Abs. 2 GG Zu prüfen ist, ob Art 72 Abs. 2 GG weitere Voraussetzungen bestimmt (so genannte Erforderlichkeitsklausel). Diese ist nur bei bestimmten Titeln des Art. 74 Abs. 1 GG zu prüfen. Hier gehört Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht zu diesen. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu prüfen. Merkposten: Bei Bundesgesetzen nach Art. 72, 74 GG darf man am Ende beim Inkrafttreten nicht die Prüfung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG vergessen. Vorher sind aber die Abs. 1 und 3 nicht zu prüfen. Diese sind indes bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen relevant. c) Ergebnis Der Bund ist kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz zuständig. 4. Ergebnis Der Bund ist für die Gesetzgebung zuständig. II. Gesetzgebungsverfahren (Initiativverfahren und Hauptverfahren) 1. Initiativverfahren Das Gesetz müsste nach Art. 76 Abs. 1 GG als Gesetzesvorlage in das Verfahren eingebracht worden sein. Initiativberechtigte sind die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag. Im Falle des Bundestages müssen die Vorlagen aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Fraglich ist, was aus der Mitte des Bundestages bedeutet. Denkbar ist zum einen die Benennung einer bestimmten Mindestanzahl von Abgeordneten, die einer Vorlage beitreten müssen, zum anderen, dass schon jeder einzelne Abgeordnete eine Vorlage einzubringen in der Lage ist. Der Wortlaut spricht zunächst dafür, dass jeder Abgeordnete eine Vorlage einbringen kann, denn jeder einzelne wird als Mitglied des Bundestages aus seiner 2 Seiler, in: Epping/Hillgruber: BeckOK GG, 30. Ed. 2016, Art. 74 Rn. 4. Seite 4
Mitte tätig. Eine bestimmte Mindestanzahl findet im Grundgesetztext keine Stütze. Hingegen verlangen 75 Abs. 1 Buchst. a), 76 Abs. 1 GOBT die Einbringung durch eine Fraktion oder mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages. Insofern ist zu fragen, ob die GOBT eine in der Verfassung angelegte und von ihr getragene Konkretisierung und Begrenzung der Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes darstellen kann. Hierfür spricht, dass eine Begrenzung auf eine bestimmte Mindestzahl die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern und weithin abwegige Einzelanträge, die keine Aussicht auf eine Mehrheit haben, begrenzen und vermeiden soll. Hingegen folgt aus dieser Vorschrift keine zwingende Formvorschrift, deren Nichtbeachtung die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zur Folge hat. Für eine solche Folge fehlt im Grundgesetz jede Stütze. Selbst wenn man der GOBT eine gewisse begrenzende Ordnungsfunktion insofern zugesteht, vermag ein Verstoß hiergegen mangels Verstoß gegen das Grundgesetz schon durch den mehrheitlichen Beschluss des Bundestages geheilt werden, der spätestens damit den Gesetzentwurf als Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen hat. Mithin ist die Einbringung durch einen einzelnen Abgeordneten, wie hier durch Dr. Y, ohne die Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ausreichend. 2. Beschlussverfahren im Deutschen Bundestag Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG müsste der Bundestag das Gesetz in ordnungsgemäßer Sitzung beschlossen haben. Er beschließt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Hier stimmte eine Mehrheit unter den 330 Anwesenden für das Gesetz. Das Gesetz wurde ordnungsgemäß beschlossen. Fraglich ist aber, ob ein anderer Verfahrensgang vorgeschrieben ist. Nach 78 Abs. 1 Satz 1 GOBT sind Gesetzesentwürfe in drei Beratungen (Lesungen) zu behandelt. Hier fand jedoch nur eine Lesung statt. Die Geschäftsordnung des Bundestages wurde verletzt. Zu fragen ist nach der Rechtsfolge dieses Verstoßes. Grundsätzlich ist ein Gesetz nur an den Formvorschriften des Grundgesetzes zu messen. Die Geschäftsordnung als solche hat bloße Ordnungsfunktion. Verstöße gegen sie führen nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes. Dies gilt indes nur, wenn nicht andere verfassungsmäßige Mitwirkungsrechte, etwa einer parlamentarischen Minderheit, verletzt werden oder so schwerwiegende Verstöße vorliegen, dass die dem Verfahren zugewiesene ordnende Funktion der demokratischen Beratung und Entscheidungsfindung nicht mehr erfüllt wird (Erfordernisse des Demokratieprinzips u. a.). Hier haben die Abgeordneten zwar mehrheitlich, jedoch nicht nach 126 GOBT, damit also verfahrensfehlerhaft die Abkürzung des Verfahrens beschlossen. Dieser Fehler ist als solcher jedoch nicht besonders schwerwiegend. Mithin ergibt sich aus dem Fehler kein Verstoß gegen das Grundgesetz. 3. Mitwirkung des Bundesrates, Zustandekommen des Gesetzes Das Gesetz müsste unter verfassungsgemäßer Mitwirkung des Bundesrates zustande gekommen sein. Nach Art. 78 Var. 5 GG kommt ein Gesetz trotz fehlender Zustimmung des Bundes- Seite 5
rates zustande, wenn das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermittlungsverfahren nach Art. 77 Abs. 2 GG ordnungsgemäß abgelaufen ist und der Bundestag den wirksamen Einspruch des Bundesrates nach Art. 77 Abs. 3 GG gemäß Art. 77 Abs. 4 GG überstimmt. Anmerkung: Es bietet sich bei diesem Obersatz an, gleich die richtige Variante des Art. 78 GG zu wählen und nur diese zu prüfen. Eine abstrakte Prüfung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates ist eher nicht zu empfehlen. Sollte man unsicher sein, welches die einschlägige Variante ist, empfiehlt sich eine Prüfung aller Varianten in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge. a) Keine Zustimmung des Bundesrates vorliegend Der Bundesrat hat die Zustimmung zum Gesetz nicht erteilt, vielmehr ausdrücklich verweigert. b) Kein Zustimmungserfordernis Zuerst ist zu prüfen, ob für das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist (Zustimmungsgesetz) oder nicht (Einspruchsgesetz). Ein Zustimmungsgesetz liegt immer dann vor, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich so vorsieht (z. B. Art. 87d Abs. 2 GG: Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. ). Andernfalls handelt es sich stets um ein Einspruchsgesetz. Unerheblich ist hierbei, nach welcher Zuständigkeitsnorm (Kompetenznorm) das Gesetz erlassen wird (von Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 GG abgesehen). Hier ist keine solche Zustimmungsnorm ersichtlich. Eine Zustimmungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Bereich Strafvollzug auch ein Bereich, der ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, mittelbar berührt ist. (Die Frage der Gesetzgebungskompetenz ist streng von der Frage des Zustimmungserfordernisses des Bundesrates zu trennen.) Auch der Beschluss des Bundesrates, dass das Gesetz der Zustimmung bedarf, ist rechtlich gegenstandslos. Mithin liegt kein so genanntes Zustimmungsgesetz, sondern ein so genanntes Einspruchsgesetz vor. c) Ordnungsgemäßer Abschluss des Vermittlungsverfahrens Ferner ist zu prüfen, ob das Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Hier hat der Bundesrat am 14. Oktober 2016 nach Art. 77 Abs. 2 GG den Vermittlungsausschuss angerufen. Nach Abschluss der Arbeit des Ausschusses am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag über mögliche Änderungsvorschläge nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 GG zu beschließen. Auch dies ist hier am 28. Oktober 2016 geschehen. Fraglich ist insoweit, ob es durch die vom Vermittlungsausschuss angeregten und vom Bundestag übernommenen Änderungen zu einem Verfahrensverstoß gekommen ist. Aus dem Beratungsrecht und des Bundestages nach Art. 42 Abs. 1 GG ergibt sich, dass der Vermittlungsausschuss nur Änderungen vorschlagen darf, die inhaltlich im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens bleiben. Hier schlägt der Vermittlungsausschuss nur bereits in der Bundestagsdebatte angesprochene Änderungen vor. Es werden keinen inhaltlich neuen Regelungen eingebracht. Damit liegt insoweit kein Verfahrensverstoß vor. Das Vermittlungsverfahren ist ordnungsgemäß abgeschlossen. Seite 6
d) Wirksamer Einspruch des Bundesrates Fraglich ist weiterhin, ob ein wirksamer und fristgerechter Einspruchsbeschluss des Bundesrates vorliegt. Nach Abschluss der Vermittlungsverfahrens hat der Bundesrat das Recht, Einspruch gegen das Gesetz einzulegen, Art. 77 Abs. 3 GG. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen. Hier hat der Bundesrat am 4. November 2016, innerhalb der Frist, die Zustimmung verweigert. Der Beschluss basiert auf der unrichtigen Annahme, dass das Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Die Haltung des Bundesrates ist jedoch auszulegen. Nach seiner Intention ist davon auszugehen, dass der Bundesrat alle verfassungsmäßigen Möglichkeiten nutzen möchte, um das Gesetz zu verhindern. Sein Beschluss ist mithin insoweit in einen Einspruch umzudeuten. Damit war das Einspruchsverfahren ordnungsgemäß. e) Überstimmen des Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag Diesen Einspruch müsste der Bundestag schließlich ordnungsgemäß überstimmt haben. Nach Art. 77 Abs. 4 GG kann der Bundestag den Einspruch mit Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen. Bei einer Gesamtzahl von 630 Abgeordneten (gesetzliche Mitgliederzahl, Art. 121 GG) sind dies 316. Hier haben am 11. November 2016 genau 316 für eine Zurückweisung des Einspruchs gestimmt. Mithin ist der Einspruch ordnungsgemäß und wirksam überstimmt. f) Ergebnis Das Gesetz ist unter verfassungsgemäßer Mitwirkung des Bundesrates nach Art. 78 Var. 5 GG zustande gekommen. 4. Ergebnis Das Gesetzgebungsverfahren verlief ordnungsgemäß. III. Ausfertigung und Verkündung (Form, Abschlussverfahren) Der Bundespräsident hat das Gesetz gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nach Gegenzeichnung ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. IV. Zusammenfassung Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß. B. Frage 2: Prozessuale Möglichkeiten Die Z-Partei könnte selbst oder durch einige bestimmte (Partei)mitglieder versuchen, das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht mittels eines abstrakten Normenkontrollantrags zu Fall zu bringen. Voraussetzung ist, dass der Antrag zulässig ist. Seite 7
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht ist für abstrakte Normenkontrollen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig. II. Antragsberechtigung der Antragsteller Die Z-Partei oder einige bestimmte (Partei)mitglieder müssten antragsberechtigt sein. Antragsteller können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein. Die Z-Partei ist also selbst nicht antragsberechtigt. Hier stellt sie jedoch mit 172 von 630 Abgeordneten mehr als ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Ihre Abgeordneten sind daher antragsberechtigt. Außerdem stellt die Z-Partei Mitglieder im Bundesrat. Dies lässt darauf schließen, dass eine oder mehrere Landesregierungen von Mitgliedern der Z-Partei geführt werden. Auch hierüber könnte eine (von Mitgliedern der Z-Partei geführte) Landesregierung den Antrag stellen. III. Antragsgegenstand Es müsste ein überprüfbarer Antragsgegenstand vorliegen. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG ist die Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht zulässig. Hier liegt ein Bundesgesetz und damit Bundesrecht vor. Das Änderungsgesetz ist folglich ein überprüfbarer Antragsgegenstand. IV. Antragsgrund Anmerkung: Die Bezeichnung dieses Punktes als Antragsbefugnis sollte vermieden werden. Es müsste auch ein Antragsgrund gegeben sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist erforderlich, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Norm vorliegen. Hingegen ist nach 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG erforderlich, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält, bloße Zweifel genügen nicht. Hier können die Mitglieder der Z-Partei, die den Antrag stellen, einfach vortragen, dass sie das Gesetz für nichtig halten. Insofern hätten sie auch Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit. Damit wären die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. Es bedürfte keiner Entscheidung, welche von beiden Vorschriften zur Anwendung kommt. Ergänzend, das heißt über den Wortlaut der Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hinaus, muss ein objektives Klarstellungsinteresse vorliegen. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mindestens zweifelt und das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet ist. Hier ist das Änderungsgesetz bereits ausgefertigt und verkündet und die notwendigen Zweifel der Antragsteller würden vorliegen. Ein objektives Klarstellungsinteresse ist gegeben. Seite 8
Ein Antragsgrund ist gegeben. Anmerkung: Nur wenn einmal im Sachverhalt gesagt ist, dass der Antragsteller nur zweifelt, aber das Gesetz nicht für nichtig hält, ist durch Auslegung darüber zu entscheiden, welche der beiden Normen vorrangig zur Anwendung kommt. V. Form Der Antrag müsste schließlich formgerecht gestellt werden. Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich zu stellen. Hier können die Mitglieder der Z-Partei, die den Antrag stellen wollen, diese Anforderung einhalten. Anmerkung: Zum Stichwort Frist: Eine bestimmte Antragsfrist gibt es nicht. VI. Ergebnis Ein abstrakter Normenkontrollantrag von Abgeordneten der Z-Partei im Bundestag oder von der Z-Partei geführten Landesregierungen ist zulässig. Seite 9
Lösung Abwandlung 1 Es fragt sich, ob das Initiativverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Die F-Fraktion ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt. Es könnte allerdings ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 GG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Vorlage als Vorlage der Bundesregierung anzusehen ist und diese grundsätzlich das Verfahren nach Art. 76 Abs. 2 GG durchlaufen müssten. Inhaltlich wird die Vorlage hier ohne Änderung oder weitere Befassung durch die Fraktion übernommen, es handelt sich daher materiell weiterhin um eine Vorlage der Bundesregierung. Als solche müsste sich auch zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden. Allerdings ist zu beachten, dass das Initiativrecht des Bundestages grundsätzlich unbegrenzt ist. 3 Der Bundestag ist darin frei, sich Vorlagen anderer zu Eigen zu machen. Dadurch wird die Vorlage zu einer aus der Mitte des Bundestages. 4 A. A. vertretbar, dann müsste allerdings weiter geprüft werden, ob der Fehler durch die nachträgliche Befassung des Bundesrates geheilt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 GG liegt nicht vor. 3 Degenhart: Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, 31. Auflage 2015, 3 Rn. 219. 4 Ebenfalls ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue gegeben, der Verfassungsorgane zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Nimmt man an, dass sich der Bundestag Vorlagen anderer zu Eigen machen kann, dann kann ein entsprechendes Vorgehen nicht gegen Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bundesrat verstoßen. Seite 10
Lösung Abwandlung 2 Es fragt sich, welche Auswirkungen die Einschaltung externen Sachverstandes, also der Tatsache, dass der Gesetzentwurf inhaltlich nicht vom Abgeordneten Dr. Y, sondern von einer Anwaltskanzlei herrührt, hat. Bei einer derartigen Vorlage könnte es sich nicht mehr um eine Vorlage aus der Mitte des Bundestages handeln. Das wäre der Fall, wenn die Einbringung einer Gesetzesinitative durch einen Initiativberechtigten nach Sinn und Zweck des Initiativverfahrens auch erforderte, dass der Berechtigte die beabsichtigten Regelungen als eigene geistige Leistung einbringt, für deren Entstehung und Inhalt er auch verantwortlich ist. Dafür spricht, dass die Erarbeitung einer Gesetzesvorlage durch andere möglicherweise durch deren Interessen beeinflusst ist. Hiergegen spricht jedoch, dass es durchaus zulässig ist, sich Vorlagen anderer Personen, selbst etwa des politischen Gegners zu Eigen zu machen und als eigenen Vorschlag einzubringen. So wird etwa die Einbringung einer Regierungsvorlage durch eine Fraktion nicht als Verstoß gegen Art. 76 GG gesehen (s. o.). Art. 76 GG bestimmt insofern nur, dass für jede Gesetzesinitative einer der bezeichneten Initiativberechtigten die Verantwortung übernehmen soll. Dies kann auch durch Übernahme eines fertigen Textes als den eigenen geschehen. Eine Vorlage wird auch nicht dadurch unwirksam, dass der Einreichende selbst bestimmte Partikularinteressen verfolgt. Mithin ist hier unschädlich, dass die Vorlage der Anwaltskanzlei ohne Änderung als Vorlage des Dr. Y eingebracht wurde. 5 Etwas anderes wäre wohl anzunehmen, wenn die Vorlage dem Dr. Y überhaupt nicht näher bekannt wäre. In diesem Fall hätte er sie sich nicht zu Eigen gemacht. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. 5 So im Ergebnis auch Degenhart: Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, 31. Auflage 2015, 3 Rn. 220. Seite 11
Lösungsübersicht A. Frage 1: Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Gesetzgebungskompetenz 1. Grundsatz 2. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes 3. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes a) Kompetenztitel b) Weitere Voraussetzungen nach Art. 72 Abs. 2 GG c) Ergebnis 4. Ergebnis Seite 1
II. Gesetzgebungsverfahren (Initiativverfahren und Hauptverfahren) 1. Initiativverfahren 2. Beschlussverfahren im Deutschen Bundestag 3. Mitwirkung des Bundesrates, Zustandekommen des Gesetzes a) Keine Zustimmung des Bundesrates vorliegend b) Kein Zustimmungserfordernis c) Ordnungsgemäßer Abschluss des Vermittlungsverfahrens d) Wirksamer Einspruch des Bundesrates e) Überstimmen des Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag f) Ergebnis 4. Ergebnis Seite 2
III. Ausfertigung und Verkündung (Form, Abschlussverfahren) IV. Zusammenfassung B. Frage 2: Prozessuale Möglichkeiten I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts II. Antragsberechtigung der Antragsteller III. Antragsgegenstand IV. Antragsgrund V. Form VI. Ergebnis Seite 3