Bundeseinheitliche Verordnung bringt wichtige Klarstellungen für Heizöl- Verbraucher-Anlagen

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Transkript:

18.08.2017 Bundeseinheitliche Verordnung bringt wichtige Klarstellungen für Heizöl- Verbraucher-Anlagen AwSV ist am 01.08.2017 in Kraft getreten Sieben Jahre nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist endlich die bundeseinheitliche Anlagenverordnung (AwSV) in Kraft getreten. Auch wenn es noch länderspezifische Regelungen geben kann, so sorgt die AwSV doch dafür, dass es der Fachmann mit bundeseinheitlichen Regelungen zu tun hat. Für Heizöl-Verbraucher-Anlagen (HVA) bzw. die Lagerung von Heizöl präzisieren die TRwS 791 Teil 1 und Teil 2 die Anforderungen und geben sowohl dem Fachbetrieb als auch den Behörden klare Hinweise. Welche Änderungen ergeben sich nun durch die neue AwSV und worauf sollte der Fachbetrieb achten und den Betreiber von HVA hinweisen? Wie bisher schon in einigen Bundesländern wird nun künftig in 45 AwSV bundesweit für alle Arbeiten an Neuanlagen ab 1.000 l Heizöl und bei wesentlichen Änderungen (vgl. TRwS 791 Anhang D) die Fachbetriebspflicht gelten. Bild Fachbetriebspflicht Quelle IWO Das bedeutet, dass ab 01.08.2017 bundesweit nur Fachbetriebe die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft sind oder von einer anerkannten Sachverständigenorganisation geschult und geprüft wurden, diese Arbeiten durchführen dürfen. Dabei ist es ganz gleich, ob die Anlagen unter- oder oberirdisch sind oder in Schutzgebieten oder in Überschwemmungsgebieten (soweit dies überhaupt noch statthaft ist) aufgestellt werden.

Geregelt ist diese bundesweite Fachbetriebspflicht im Wasserhaushaltsgesetz(WHG) bzw. in den 62ff AwSV. Gemäß 64 AwSV muss der Fachbetrieb seine Anerkennung als Fachbetrieb gegenüber dem Betreiber nachweisen bzw. der Betreiber hat nach der AwSV die Pflicht, die Arbeiten an seiner Anlage nur an Fachbetriebe zu vergeben. Neue Heizölanlagen und bestehende Anlagen nach wesentlichen Änderungen, sind von einem Sachverständigen abzunehmen. Auch dies unabhängig vom Standort der Anlage. Wiederkehrend prüfpflichtig durch Sachverständige sind oberirdische Anlagen über 10.000 Liter, alle Anlagen in Schutzgebieten und alle unterirdischen Anlagen. Eine Überprüfung bestehender nicht prüfpflichtiger Anlagen fordert die AwSV nicht, aber die Behörde kann nach dem Besorgnisgrundsatz eine solche anordnen, wie von den zuständigen Behörden der Länder (zb NRW) bei Kunststofftanks älter als 30 Jahre angedacht ist. Der Besorgnisgrundsatz zieht sich durch alle Gesetze, Vorschriften und Techn. Regeln, d.h. Anlagen sind so zu betreiben, dass eine Wassergefährdung ausgeschlossen ist. Dabei gilt der Grundsatz der doppelten Sicherheit (Sekundärschutz). Bei Heizölverbraucheranlagen bedeutet das: es gibt ein zweistufiges Sicherheitskonzept d.h. der Behälter selbst ist so konstruiert, dass er den zu erwartenden Belastungen stand hält und dies mit Sicherheitsfaktor 2. Zusätzlich ist bei Versagen des Grundbehälters eine zusätzliche Wand bzw. Auffangwanne erforderlich. Dies können doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl sein, bei denen die Doppelwand durch Leckanzeigegeräte auf Druckbasis überwacht wird; bei der Lagerung im Keller waren bis Mitte/Ende der 80er Jahre bauseits hergestellte Auffangwannen/Auffangräume bei einwandigen Heizöltanks im Keller üblich, um die geforderte doppelte Sicherheit zu gewährleisten. Bild Tank alt 001

Doch bereits seit Anfang der 90er Jahre ist bei der oberirdischen Lagerung (Kellerlagerung) der zweiwandige Behälter - besser bekannt als Behälter mit integrierter Auffangwanne - Stand der Technik. Hier wird die Auffangwanne von der Industrie gleich mitgeliefert. Das Komplettsystem hat entsprechende Zulassungen des DIBt. Bild PE Kombi Schnitt Alte einwandige Kunststofftanks aus PE oder PA werden nach und nach bei der Sanierung der Ölheizung ausgetauscht. Die modernen Tanksysteme benötigen weniger Platz und tragen meist das Qualitätssiegel PROOFED BARRIER, damit Ölgeruch tatsächlich von gestern ist. In diesem Zusammenhang der Hinweis auf Besonderheiten bei GFK-Batterie-Tanks, die im Rahmen der TRwS auch umgerüstet werden müssen. Sie können ohne Auffangwanne nur aufgestellt werden, wenn sie Druckbegrenzer in der Entlüftungsleitung haben und wenn sie zumindest auf eine Mini-Auffangwanne gestellt werden. Näheres regelt Anhang B der TRwS 791. Im Gesamtbereich des Wasserrechtes und der Vorschriften zur Heizöllagerung gilt aber auch Bestandsschutz: Die Anlagen mit einwandigen Tanksystemen sind nicht zu beanstanden, wenn sie den damaligen Vorschriften entsprochen haben, also in einer dichten Auffangwanne bzw. einem dichten Auffangraum aufgestellt sind, der eventuell auslaufendes Heizöl sicher aufnehmen kann. In den letzten Jahren durchgeführte Untersuchungen des TÜV in Hessen und Bayern bei Bestandsanlagen haben aber zutage gebracht, dass bei Altanlagen die Dichtheit der Auffangwanne-bzw. des Auffangraumes und ebenso häufig die Statik der Abmauerung des Auffangraumes in der Mehrzahl der untersuchten Fälle nicht gewährleistet war und daher umgehend eine Sanierung der Anlage notwendig wurde. Bei alten einwandigen Heizöltanks gilt also der Bestandsschutz nur bei technisch einwandfreier Dichtheit und Statik von Tank und Auffangraum. Zur Dichtheit und gerade in puncto Statik der Auffangräume bzw. Auffangwannen gibt es in der TRwS 791 klare Richtlinien, die dazu führen werden, dass entweder die Auffangwannen aufwändig saniert werden oder moderne zweiwandige Kunststofftanks aufgestellt werden. Hier sollte der Betreiber rasch handeln, denn die TRwS ist Regel der Technik und wird sicherlich bei Schadensfällen herangezogen.

Bilder Schadhafter Auffangraum und Schlechte Mauer Die detaillierten Regelungen der TRwS791 Anhang C (Bild) über das Befüllen und Entleeren von Heizöltanks sind ebenso ab sofort geltendes Recht wie die Pflichten bei Betriebsstörungen und bei Instandsetzungen. Hier ist klar geregelt, dass eventuell austretende wassergefährdende Stoffe oder auch aufgetretene Fehler zu melden sind. Wer gegen die Anforderungen der AwSV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies ist eine Neuerung in der AwSV; in diesen Bereich fällt auch die Anzeigepflicht von Störungen. Die Pflicht zur Anlagendokumentation ist natürlich wichtig bei überwachungspflichtigen Anlagen, allerdings auch Pflicht bei allen anderen Anlagen ab 1.000 Liter. Das Merkblatt, das an jeder Anlage anzubringen ist, sollte durch Fachbetriebe und Öllieferanten als Service angeboten werden (Bild AwSV Merkblatt)

Die obigen Aussagen zur Fachbetriebspflicht, gelten natürlich auch sofort, ebenso die neu definierten Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers. Hinzuweisen ist hier auch auf die besondere Prüfpflicht für Grenzwertgeber älterer Bauart, die ersetzt werden sollten (Bild GWG alt neu IWO) Gerade die Betreiberpflichten werden nicht jedem Endkunden bekannt sein, deshalb sollten alle, die an der Ölheizung bzw. Heizölverbraucheranlage arbeiten, entsprechend informieren. Die neuen Vorschriften sorgen für eine erhöhte Sicherheit auch beim Betrieb einer Ölheizung, geben dem Fachhandwerk die Chance, Anlagen umfassend zu sanieren und durch eine sichere Heizöllagerung die Zukunft der Ölheizung abzusichern. Bereits im Rahmen der TRwS 791-1 wurden die Abstandsregeln für moderne Heizöltanks mit integrierter Auffangvorrichtung und mit Zubehör mit Grenzwertgeberkette verringert. Bild Dehoust- Aufstellvorschriften)

Die geprüfte Geruchssperre PROFFED BARRIER für Tanks und Komponenten haben, wie auch moderne Ölheizkessel, die Ölheizung im wohnraumnahen Bereich möglich gemacht. Wolfgang Dehoust www.heizöltank.de und www.dehoust.de Bei Abdruck bitte Belegexemplar an folgende Adresse: Dehoust GmbH Frau Sylvia Zimmermann Gutenbergstraße 5-7 D-69181 Leimen zimmermann@dehoust.de