Mittelschulverordnung (MiSV) (Änderung)

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Transkript:

Mittelschulverordnung (MiSV) (Änderung) Erziehungsdirektion

Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Ausgangslage... 1 3. Erläuterungen zu den Artikeln... 2 4. Finanzielle Auswirkungen... 5 5. Personelle und organisatorische Auswirkungen... 5 6. Ergebnis der Konsultation... 5

1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur Mittelschulverordnung (MiSV) (Änderung) 1. Zusammenfassung Im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) wurden im Bereich der Mittelschulen sechs Massnahmen beschlossen. Für die Umsetzung der Massnahmen 18.2 Schwerpunktfächer reduzieren, 18.3 Unterricht zweisprachige Maturität Deutsch-Englisch im Klassenverband und 18.5 Reorganisation Gymnasien in Biel und Thun ist eine Änderung der Mittelschulverordnung notwendig. Neben diesen Änderungen umfasst die vorliegende Verordnungsänderung eine zusätzliche Forderung für die Anerkennung der Abschlüsse privater Anbieter und Änderungen bei den Gebühren. 2. Ausgangslage Im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) wurden im Bereich der Mittelschulen sechs Massnahmen beschlossen, mit welchen der Staatshaushalt ab dem Jahr 2017 um CHF 9,0 Mio. entlastet wird. Einlaufend ergeben sich bereits in den Jahren 2014 bis 2016 Einsparungen. Für die Umsetzung der Massnahmen 18.2 Schwerpunktfächer reduzieren, 18.3 Unterricht zweisprachige Maturität Deutsch-Englisch im Klassenverband und 18.5 Reorganisation Gymnasien in Biel und Thun ist die vorliegende Änderung der Mittelschulverordnung 1 notwendig. Die Umsetzung der Massnahme 18.1 Quarta-Lösung verlangt vorgängig eine Änderung des Mittelschulgesetzes 2. Diese wird zur Zeit vom Grossen Rat diskutiert. Die Massnahmen 18.4 Senkung Kostendach Subventionen an private Gymnasien bzw. 18.6 Kürzung Lektionendauer Instrumentalunterricht können mit einer Änderung der Leistungsverträge mit den privaten Schulen bzw. einer Lehrplanänderung umgesetzt werden. Im Rahmen von ASP wurde ebenfalls festgelegt, dass die bisherigen gestalterischen Vorkurse nicht mehr als Brückenangebote zwischen der Volksschule und der beruflichen Grundbildung, sondern nur noch als Passerelle/Propädeutikum zu gestalterischen Studiengängen der Fachhochschulen angeboten werden (ASP-Massnahme 17.2). Die entsprechende Änderung der Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) 3 ist zur Zeit ebenfalls in Vorbereitung. Damit wird dieses Angebot Passerelle/Propädeutikum neu durch die Mittelschul- und nicht mehr durch die Berufsbildungsgesetzgebung geregelt. Entsprechend wird die in der Massnahme vorgesehene höhere Gebühr für das gestalterische Propädeutikum neu in der Mittelschulgesetzgebung festgelegt. Weil gleichzeitig weitere Anpassungen bei den Gebühren der Mittelschulen vorgenommen werden, werden alle Gebührenanpassungen in der vorliegenden Verordnungsänderung gemacht. Eine Prüfung der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen bezüglich der Anerkennung der Abschlüsse privater Schulen hat gezeigt, dass die Vorgaben in der Mittelschulverordnung präzisiert werden müssen, damit die Qualität der anerkannten Abschlüsse garantiert werden kann. 1 Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121) 2 Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) 3 Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111)

2 3. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 4 Bisher wird in Absatz 1 festgelegt, dass der Kanton Bern sämtliche im Maturitäts- Anerkennungsreglement 4 aufgeführten Schwerpunktfächer anbietet. Im Rahmen von ASP wurde in der Massnahme 18.2 beschlossen, auf das Angebot der Schwerpunktfächer Griechisch und Russisch zu verzichten. Deshalb werden die Schwerpunktfächer, welche im Kanton Bern angeboten werden, neu in Absatz 1 aufgezählt. Sollte die finanzielle Situation des Kantons dies erlauben, kann der Regierungsrat mit einer Verordnungsänderung das Angebot der Scherpunktfächer Griechisch und Russisch wieder erlauben. In Absatz 2 wird festgelegt, welche besonderen Angebote gemäss Artikel 8 des Mittelschulgesetzes im Kanton Bern angeboten werden. Mit der ASP-Massnahme 18.3 wurde entschieden, dass die zweisprachige Maturität Deutsch-Englisch nur noch im Klassenverband angeboten werden kann. Anders als bisher ist es nicht mehr möglich, für die in Englisch unterrichteten Sachfächer Klassenteilungen vorzunehmen und so Schülerinnen und Schüler mit zweisprachiger Maturität zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern zu unterrichten. Dies kann dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler nicht in den zweisprachigen Bildungsgang aufgenommen, sondern in den ordentlichen Bildungsgang verwiesen werden müssen. Dafür schafft dieser Absatz 2 zusammen mit Artikel 15 des Mittelschulgesetzes die Rechtsgrundlage. Artikel 17 In Artikel 4 wurde der Verweis auf das Maturitäts-Anerkennungsreglement gelöscht. Aus diesem Grund muss der Erlassverweis neu an dieser Stelle eingeführt werden. Artikel 58 Für die Anerkennung der Abschlüsse privater Schulen und damit der Delegation der Durchführung der Abschlussprüfung an die Schule (unter Aufsicht der kantonalen Prüfungskommission) reicht heute die Einreichung von Angaben zur Organisation der Schule, zum Leitbild und zum Qualitätsmanagement, zum Aufbau des Bildungsgangs und zur Qualifikation der Lehrkräfte. Insbesondere bei nicht in der Schweiz verankerten Bildungsanbietern bleibt es mit diesen Unterlagen fraglich, ob sie die notwendige Abschlussqualität erreichen. Es ist angezeigt, dass alle Schulen vor der erstmaligen Anerkennung ihrer Abschlüsse während einer bestimmten Zeit nachweisen, dass ihre Schülerinnen und Schüler die verlangten Kompetenzen erwerben. Der Nachweis dazu kann am besten dadurch erbracht werden, dass die Schule während einigen Jahren ihre Schülerinnen und Schüler auf die von der Schweizerischen Maturitätskommission durchgeführten Prüfungen vorbereitet. Die Qualität der Abschlüsse an den privaten Schulen kann so besser garantiert werden. Die Bestimmung in Buchstabe f von Absatz 2 legt fest, dass neu Angaben zum Erfolg an den Schweizerischen Maturitätsprüfungen eingereicht werden müssen und schafft im Streitfall die notwendige Rechtsgrundlage für eine Ablehnung einer Anerkennung. Artikel 64 Mit der Änderung vom 21. September 2011 der Artikel 62 und 63 der Mittelschulverordnung wurden die Bestimmungen zur Gewährung von Beiträgen an Bildungsgängen mit anerkannten Abschlüssen an privaten Schulen neu geregelt. Die Anpassung von Artikel 64 Absatz 3 stellt sicher, dass diese Änderungen sinngemäss auch für Beiträge für weitere Bildungsgänge privater Anbieter gelten. 4 Verordnung des Bundesrates / Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR; BSG 439.181.2)

3 Artikel 73, 74 und 75 Mit der Änderung vom 26. Februar 2014 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 5 wird neu nicht mehr von administrativen Aufgaben, sondern von Spezialaufgaben gesprochen, für welche den Schulen ein Pool in Beschäftigungsgradprozenten zur Verfügung steht. Entsprechend muss Artikel 73 Absatz 1 angepasst und in Artikel 73 und 74 Schulpool durch Pool für Spezialaufgaben ersetzt werden. Zu den Spezialaufgaben gehört gemäss der Änderung der LAV auch die Betreuung der Informatik. Entsprechend wird der Informatikpool neu in den Pool für Spezialaufgaben integriert und Artikel 75 kann aufgehoben werden. Artikel 76 Wie in Artikel 94 der Änderung vom 26. Februar 2014 der LAV vorgesehen, soll auch für die Schulen der Sekundarstufe II für befristete, besondere Aufgaben, welche nicht durch den Schulleitungspool oder dem Pool für Spezialaufgaben abgedeckt sind, ein Sonderpool gesprochen werden können. In der Praxis wirkt sich dies bei den kantonalen Schulen für die meisten Sonderaufgaben so aus, dass der Schulleitungspool oder der Pool für Spezialaufgaben befristet erhöht wird, denn dies ermöglicht den Schulen die Sonderaufgaben im Rahmen des Globalbudgets zu bewältigen. Artikel 77 Am Gymnasium Hofwil wird in Zusammenarbeit mit der Hochschule der Künste und der Swiss Jazz School in den Bereichen Musik, Gestalten und Theater seit 1998 eine spezielle Begabtenförderung für die in diesen Bereichen besonders talentierten Jugendlichen angeboten. Die Jugendlichen besuchen dabei auch bereits Veranstaltungen an der Hochschule und können dort erste Prüfungen ablegen. Bereits seit der Phase des Schulversuchs erhebt das Gymnasium Hofwil für diese Angebote Gebühren. Mit der Umwandlung des Schulversuchs in ein definitives Angebot auf das Jahr 2008 wurden die Gebühren abgestützt auf die Tatsache, dass die Jugendlichen bereits die Hochschule besuchen, weiter erhoben. Der neue Artikel verankert nun diese Gebühren in der Verordnung. Die Höhe der Gebühren bleibt gemäss der bisherigen Praxis unverändert. Für die Angebote mit einem grösseren Unterrichtsteil an der Hochschule wird die gleiche Gebühr verlangt, welche auch Studierende entrichten müssen (Absatz 1 Buchstaben b und c). Für die kleineren Angebote (Absatz 1 Buchstaben a und d) rechtfertigt sich eine ganze Semestergebühr nicht. Die Angebote mit einem grösseren Unterrichtsanteil umfassen 1.5 bis 2 Tage und beinhalten bereits Elemente der Hochschulbildung. Die kleineren Angebote mit einem Unterrichtsanteil von rund einem halben Tag sind reine Vorbereitungskurse und beinhalten keine tertiären Ausbildunginhalte. Absatz 2 (bisher 1): Beim ursprünglichen Erlass der Mittelschulverordnung wurde die Gebühr für den Besuch eines gymnasialen Bildungsgangs für Erwachsene auf CHF 600. pro Semester festgelegt, was der damaligen Studiengebühr an Hochschulen entsprach. Mit der Anhebung der Gebühr für den gymnasialen Bildungsgang für Erwachsene auf CHF 750. wird die Erhöhung der Studiengebühr an den Hochschulen nachvollzogen. Gemäss der ASP-Massnahme 17.2 wird in Absatz 4 (bisher 3) Buchstabe a die Gebühr für den Vorbereitungskurs für gestalterische Studiengänge an der Fachhochschule wie die Gebühr für andere Passerellen auf CHF 1 600. festgelegt. Absatz 4 Buchstabe b wurde dahingehend angepasst, dass bereits Schülerinnen und Schüler, welche das 25. (bisher 27.) Altersjahr vollendet haben, die vollen Kosten tragen. Hierbei handelt es sich um einen Nachvollzug einer Änderung in der Musikschulgesetzgebung (Artikel 9 des Musikschulgesetzes 6 ), welche eine Unterstützung durch Kanton und Gemeinden ebenfalls nur noch bis zum vollendeten 25. Altersjahr vorsieht. Die Gebühren für Vorbereitungskurse Musik fallen gegenüber den Vorbereitungskursen auf Fachhochstudiengänge sowie Gestalten um CHF 225. tiefer aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Vorbe- 5 Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0); Änderung unter www.rr.be.ch Suche nach Beschlüssen Geschäfts-Nr. 2013.1299 6 Musikschulgesetz vom 8. Juni 2011 (MSG; BSG 432.31)

4 reitungskursen für gestalterische und technische Fachhochschulstudiengänge um Vollzeitausbildungen handelt. Beim Vorbereitungskurs Musik besuchen die Studierenden hingegen lediglich 7 Lektionen pro Woche, wovon jedoch eine Lektion im Einzelunterricht abgehalten wird. Artikel 82 Es wird neu auf das jetzt gültige neue Regionale Schulabkommen 7 verwiesen. Ebenfalls wird in Absatz 1 in Anpassung an Absatz 2 gesetzliche Vertretung durch Eltern ersetzt. Anhang Mit der ASP-Massnahme 18.5 wurde eine Reorganisation der Gymnasien in Thun und Biel beschlossen. In Thun werden die Gymnasien Thun-Schadau und Seefeld zum Gymnasium Thun fusioniert. In Biel werden aus den drei Gymnasien Seeland, Alpenstrasse und Gymnase français neu das Gymnasium Biel-Seeland und das Gymnase français de Bienne. Diese Änderungen werden im Anhang zu den kantonalen Mittelschulen (Anhang 1) und zu den Schulkommissionen (Anhang 2) vollzogen. Indirekte Änderung der Gebührenverordnung Für alle besonderen Angebote am Übergang von der Sekundarstufe II in die Hochschulen wird neu eine einheitliche Einschreibgebühr von CHF 150. festgelegt. Übergangsbestimmungen 1. Bezüglich der Schulkommissionen wird festgehalten, dass die bisherigen Schulkommissionen der reorganisierten Gymnasien aufgehoben werden. 2. Für die neuen Schulkommissionen wird festgelegt, dass die erste Amtsdauer verkürzt ist, damit auch die Schulkommissionen dieser neuen Schulen künftig wieder in der gemäss Artikel 2 der Mittelschulverordnung vorgesehenen Periodizität ernannt werden können. Es entsteht dadurch bei den alten und den neuen Kommissionen je eine verkürzte Amtsdauer. Es wird deshalb auch festgehalten, wie die verkürzte Amtsdauer an die Amtszeitbeschränkung angerechnet wird 3. Schülerinnen und Schüler, welche den gymnasialen Bildungsgang mit Schwerpunktfach Griechisch oder Russisch oder den zweisprachigen Bildungsgang Deutsch-Englisch in einer gemischten Klasse begonnen haben, können den Bildungsgang wie sie ihn begonnen haben abschliessen. 4. Private Schulen, welche bereits über einen anerkannten Abschluss verfügen, sind von der Änderung in Artikel 58 betreffend die Anerkennung der Abschlüsse nicht betroffen. 5. Da die höhere Semestergebühr für den gymnasialen Bildungsgang für Erwachsene noch nicht kommuniziert wurde, soll die Gebühr für bereits eingeschriebene Schülerinnen und Schüler für das Ausbildungsjahr 2014/2015 noch nicht erhöht werden. Inkrafttreten Das Inkrafttreten der Änderungen erfolgt grundsätzlich auf den 1. August 2014. Die Änderungen betreffend den Pool für Spezialaufgaben bzw. den Schulleitungspool (Artikel 73, 74, 75 und 76) treten analog der Änderung vom 26. Februar 2014 der LAV am 1. August 2015 in Kraft. 7 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; BSG 439.14)

5 4. Finanzielle Auswirkungen Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden die in den ASP-Massnahmen vorgesehenen Einsparungen realisiert: Massnahme VA 2014 FP 2015 FP 2016 FP 2017 18.2 0,1 Mio. 0,3 Mio. 0,4 Mio. 0,4 Mio. 18.3 0,1 Mio. 0,2 Mio. 0,3 Mio. 0,3 Mio. 18.5 0,0 Mio. 0,2 Mio. 0,7 Mio. 0,9 Mio. Die Gebührenerhöhungen bringen ab 2015 Mehrerträge von ca. CHF 30 000. bei den Einschreibgebühren, ca. CHF 40 000. beim gymnasialen Bildungsgang für Erwachsene und ca. CHF 70 000. beim Vorbereitungskurs für gestalterische Studiengänge an den Fachhochschulen (Teil der ASP-Massnahme 17.2). 5. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die ASP-Massnahmen 18.2, 18.3 und 18.5 haben eine Reduktion bzw. einen Abbau von zahlreichen Pensen zur Folge, welche insgesamt ca. 8,5 Vollzeitstellen entsprechen. Ein wesentlicher Teil dieser Stellenreduktion wird mit der üblichen Fluktuation aufgefangen werden können. Beim Verzicht auf die Schwerpunktfächer Russisch und Griechisch können aber sozialpolitische Massnahmen zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Sie werden aber nur einen Teil der total abzubauenden 300 Stellenprozente betreffen. 6. Ergebnis der Konsultation Die Verordnungsänderung wurde der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien zur Stellungnahme unterbreitet. Da die übergeordneten Entscheide im Rahmen des ASP-Prozesses gefällt worden sind, wurden den Änderungen zugestimmt Bern, 8. Mai 2014 Der Erziehungsdirektor: Pulver