Reglement über das Schulwesen

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1 EINWOHNERGEMEINDE WYNAU Reglement über das Schulwesen

2 Grundsatz Alle Bestimmungen in diesem Reglement werden in männlicher Form behandelt. Sie gelten sinngemäss selbstverständlich auch für die weibliche Form Die Gemeindeversammlung, gestützt auf - Das Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) - Die Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008(VSV) - Das Lehreranstellungsgesetz vom 20. Januar 1993 (LAG) - Die Lehreranstellungsverordnung 28. März 2007(LAV) - Das Kindergartengesetz vom 23. November 1983 (KGG) - Die Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (KGV) - Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) vom 14.Juni Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) vom 09. November Das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Wynau (OgR) - Besondere Massnahmen Verordnung BMV, BMDV vom 19.September 2007 Tagesschulreglement und Verordnung 28. Mai 2008 beschliesst: Organisation Art Organisation 1 Dieses Reglement regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung über die Volksschule und den Kindergarten die Aufgaben der Gemeinde und die Organisation im Bereich des Schulwesens. Das Schulwesen der Gemeinde Wynau umfasst: - den Kindergarten - die Primar- und Realschule die Tagesschule - den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst, - weitere besondere Angebote 2 Die gemeindeeigene Schule arbeitet mit weiteren öffentlichen Schulen zusammen, namentlich mit: - den Primar-, Real- und Sekundarschulen - der Sekundarschule Aarwangen 2

3 - der Sekundarschule und den speziellen Sekundarklassen (Untergymnasium) Langenthal - den Schulen in den Vertragsgemeinden der Zusammenarbeit besondere Massnahmen Oberaargau Ost (ZBMO) und - den Weiterbildungsklassen Langenthal Kindergarten Art. 2 Der zweijährige Kindergarten wird formal Teil der elfjährigen Volksschule, bleibt aber als eigenständige Stufe mit einer besonderen entwicklungsspezifischen Pädagogik bestehen. Ab 1. August 2015 treten alle Kinder, die vor dem 31. Juli 2015 das vierte Altersjahr vollendet haben, in den Kindergarten ein. Organisation der Art. 3 Schulstufen 1 Die ersten sechs Jahre der Volksschule bilden die Primarstufe, die folgenden drei die Sekundarstufe I. 2 Der Unterricht auf der Sekundarstufe I erfolgt in getrennten Realund Sekundarklassen. Die Sekundarklasse wird in Roggwil geführt. 3 Die Schülerin oder der Schüler besucht eine Klasse desjenigen Schultyps, dem sie oder er zugewiesen ist. 4 Der Unterricht zur Vorbereitung auf den gymnasialen Unterricht sowie der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr finden in speziellen Sekundarklassen in Langenthal statt. Integration Art. 4 Kinder, die besonderen Massnahmen bedürfen, werden in den Regelklassen unterrichtet. Es werden keine besonderen Klassen geführt. Schulbesuch ausser- Art. 5 halb der Schul- gemeinde 1 Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, aus denen Kinder den gemeindeeigenen Kindergarten, die Primar- und Realschule in Wynau besuchen, bzw. mit Gemeinden, in denen Kinder aus Wynau unterrichtet werden, Verträge abschliessen und Schulgeldfragen regeln. 3

4 Behörden und Organe Art Behörden 1 - Gemeindeversammlung - Gemeinderat - Schulkommission - Lehrerkonferenz - Schulleitung 2 Die Schulkommission kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können im Rahmen der kantonalen Bestimmungen entsprechende Befugnisse und Kompetenzen übertragen werden. Gemeindever- Art. 7 sammlung 1 Die Gemeindeversammlung entscheidet auf Antrag des Gemeinderates über: - die Eröffnung oder Aufhebung von Kindergarten- und Primarschulklassen. - die Einführung oder Aufhebung von fakultativem Unterricht 2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Erziehungsdirektion gemäss Art. 47 des Volksschulgesetzes. Gemeinderat Art Der Gemeinderat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen zum Schulreglement, wie Verordnung über die Verwaltung und Benutzung des Schulhauses ausser sie liegen im Kompetenzbereich anderer Organe. Aufgabenübertragung 2 Er überträgt namentlich a) Die Aufgaben der Gemeinde Wynau im Bereich der Oberstufe der Volksschule (7. 9. Klasse) nach der Volksschulgesetzgebung mit Ausnahme der Tagesschule an die Gemeinde Roggwil. b) Die Aufgaben der Gemeinde Wynau im Bereich Tagesschule. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Vertrag 4

5 Schulkommission Art. 9 Aufgaben + Befugnisse 1 Die Schulkommission ist die unmittelbare Aufsichts- und Verwaltungsbehörde von Kindergartenklassen und Schulen. Ihr fallen die Aufgaben und Befugnisse gemäss kantonaler Gesetzgebung und Art. 16 ff mit Anhang 1 des OgR zu, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Detailliert sind die Aufgaben und Befugnisse in der VSV Art geregelt. Ihr obliegen insbesondere: a) die Antragstellung für die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht an den Gemeinderat zu Handen der Gemeindeversammlung. b) die Einführung und Aufhebung von Förderunterricht c) die Anstellung der Kindergärtner und Lehrer d) die Organisation der Kindergarten-, und Primarschulklassen e) die Anstellung der Schulleitung und weiterer Funktionsträger nach Anhören der Lehrerkonferenz f) die Aufsicht und Verwaltung der Schulanlagen g) die Organisation des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes gemäss kantonalen Bestimmungen h) die Vorbereitung des jährlichen Voranschlages für das Schulwesen und die Überwachung der zugeteilten Kredite i) Aufgaben aus den Bereichen Erwachsenenbildung, Jugendarbeit und Elternarbeit. 3 Beschlüsse gemäss Abs. 2, Buchstaben a/b, unterliegen der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion. Organisation/Wahl Art Schulleitung 1 Für den Kindergarten und die Primarschule wird eine gemeinsame Schulleitung eingesetzt. 2 Die Schulkommission stellt nach Anhören der Lehrerkonferenz die Schulleitung an. Aufgaben/Befugnisse Art Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Volksschul- und Lehreranstellungsge- 5

6 setzgebung. Sie werden in einem speziellen Pflichtenheft geregelt, welches durch die Schulkommission genehmigt wird. 2 Die Schulleitung ist verantwortlich für die administrativen und organisatorischen Belange und vertritt die Schule gegen aussen. Sie sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Verfügungen sowie der Beschlüsse der Lehrerkonferenz. 3. Die Schulleitung fällt Schullaufbahnentscheide einschliesslich der Übertritte in weiterführende Schulen. Sie bezieht dabei die Empfehlung der Lehrerkonferenz mit ein. 3 Der Gemeinderat kann der Schulleitung ein Sekretariat zur Verfügung stellen. 5 Die Schulleitung wohnt allen Verhandlungen der Schulkommission, soweit sie davon nicht persönlich betroffen ist, mit beratender Stimme bei. Bei Anstellungsgeschäften tritt sie in den Ausstand, sofern die Schulkommission dies ausdrücklich bestimmt. Im Übrigen gilt die Ausstandsregelung des Gemeindegesetzes. Lehrkräfte Art Lehrerkonferenz 1 Alle im Kindergarten und an der Primarschule unterrichtenden Lehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. 2 Die Versammlungen der Lehrerkonferenz werden durch die Schulleitung nach eigenem Ermessen einberufen, ferner auf Verlangen der Schulkommission oder der Mehrheit der Lehrerschaft. Pflichten/Rechte Art Pflichten und Rechte der Lehrerkonferenz richten sich nach kantonaler Verordnung. 2 Die Lehrerkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die sich auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schüler beziehen. Insbesondere wendet sie ihre Aufmerksamkeit unterrichtlichen und erzieherischen Fragen sowie solchen der Schulentwicklung zu. 6

7 4 Zuhanden der Schulkommission bereitet sie Anträge vor. 5 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst. Die Schulleitung stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Schulleitung den Stichentscheid. Elternmitarbeit Art Elternmitsprache 1 Das Kant. Volksschulgesetz (VSG), Art. 31, regelt die Elternmitsprache. 2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Schulkommission eine Verordnung über weitere Formen der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern erlassen. Schulärztlicher Dienst Art Gesundheitsdienst 1 Der schulärztliche Dienst wird von der Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schularzt gemäss den kantonalen Vorschriften organisiert. Schulzahnärztlicher Dienst Art Der schulzahnärztliche Dienst wird vom Schulzahnpflegeleiter in Zusammenarbeit mit der Schulleitung nach den kantonalen Richtlinien organisiert. 7. Unterrichtszeiten Unterrichtszeiten Art Die jährliche Schulzeit beträgt 38 oder 39 Wochen. Sie wird durch die Schulkommission festgelegt. 2 Der Unterricht erfolgt soweit als möglich in Blockzeiten 7

8 3 Die Schulkommission bestimmt die wöchentliche Unterrichtszeit. Anhang Art Schluss- und Übergangsbestimmungen Anhang I (Papierkasse) wird im gleichen Verfahren wie dieses Reglement erlassen. Inkrafttreten Art Dieses Reglement mit dem Anhang I Papierkasse und dem Benutzungstarif der Schulanlage Wynau tritt per 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Es hebt alle ihm widersprechende Reglemente auf, insbesondere das Schulreglement vom , das Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Schulhauses vom 9. Juli 1997 und das Reglement über die Papierkasse vom Das vorliegende Reglement mit dem Anhang I und dem Benutzungstarif wurde an der Gemeindeversammlung vom genehmigt. Einwohnergemeinde Wynau Der Präsident Die Verwaltungsleiterin gez. Christian Kölliker gez. Isabel Ammann 8

9 Anhang I Papierkasse 1. Definition Die Papierkasse wird auf der Einwohnergemeinde Wynau als Depotkonto geführt. Die Primar- und Realschule hat das alleinige Verfügungsrecht über diese Gelder. 2. Einnahmequellen Aus dem Erlös des Altpapiers überweist der Gemeinderat auf das Konto der Papierkasse jährlich CHF Weitere Einnahmequellen sind Erlöse aus dem Weihnachtsmarkt und weiteren Aktivitäten wie Schulschlussfeier. 3. Verwendung Die Verwendung der Gelder hat zweckgebunden zu erfolgen. Beiträge an Schüler für Schul- und Studienreisen, Landschulwochen, Lager etc. Anschaffungen der Primar- und Realschule für Pause und Freizeit, welche den Schülern zu gute kommen. Ausgaben für Weihnachtsspiele, Schlussfeiern oder dergleichen. Das Konto kann für die Anschaffung und Abrechnung von Turnmaterial verwendet werden, das vom Materialverbund beantragt und von der Schulkommission beschlossen wurde. Diese Abrechnung muss jeweils ausgeglichen sein. Grundsätzlich darf das Konto nicht für Anschaffungen dienen, welche den Zweck nicht erfüllen und eine Budgetumgehung darstellen. 4. Kompetenz Der Lehrerschaft wird das Verfügungsrecht gemäss Punkt 3 übertragen. Grössere Anschaffungen von bleibendem Wert, für Pause und Freizeit, sind jeweils mit der Schulkommission abzusprechen. 5. Kontrolle/Verantwortung Die Führung bzw. Verwaltung des Kontos obliegt dem Gemeindekassier. Dieser überwacht die Zahlungen der Turnmaterialabrechnung gemäss Verteiler. Das Konto wird jeweils auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und der Schulkommission zur Genehmigung vorgelegt. 9

10 Benutzungstarif Schulanlage Wynau Turnhalle Trainings, Proben, Matches CHF 20.00/Std. Anlässe ohne Konsumation Turnhalle Singsaal Schulzimmer Aussenanlage (gedeckter Durchgang, nur Schulhausplatz, Rasen- und Hartplatz) CHF /Tag CHF /Tag CHF 50.00/Tag CHF 50.00/Tag Anlässe mit Konsumation Turnhalle Singsaal Schulzimmer Aussenanlage (siehe oben) Küche (ohne Geschirr) CHF /Tag CHF /Tag CHF /Tag CHF /Tag CHF /Tag Strom- und Wasserkosten Für ortsansässige Vereine gilt die vom Gemeinderat genehmigte Regelung betreffend der Energie- und Wasserabgabe an Vereine. Für alle anderen gelten folgende Regelungen: pro Person/Tag für Energie CHF 0.10 für Wasser/Abwasser CHF 0.30 Auflagezeugnis Die Verwaltungsleiterin hat dieses Reglement vom 31. Oktober 2013 bis 30. November 2013 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage- und Einsprachefrist im Anzeiger Langenthal und Umgebung Nr. 44 vom 31. Oktober 2013 bekannt Wynau, Die Verwaltungsleiterin gez. Isabel Ammann 10

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